DublinlÀnder

DublinlÀnder und sichere Drittstaaten

Im Rahmen des Asylverfahrens prĂŒft die Schweiz, ob ein anderer Dublin-Staat fĂŒr die PrĂŒfung des Asylgesuchs der schutzsuchenden Person zustĂ€ndig ist und sie in diesen ĂŒberstellt werden kann. Wir beobachten die Situation in den anderen Dublin-Staaten laufend und appellieren an die Schweizer Behörden, von einer Überstellung abzusehen, wenn das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen im anderen Dublin-Land nicht den EU-Standards entsprechen.

Dublin-Raum und DublinlÀnder

Mit dem sogenannten Dublin-System wird die ZustĂ€ndigkeit fĂŒr die Behandlung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs bestimmt. Der Dublin-Raum besteht aktuell aus 31 Staaten: Den 27 EU-Staaten sowie vier assoziierten Staaten: Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.

Sichere Drittstaaten

Bei Personen, die in einem anderen europĂ€ischen Staat bereits einen Schutzstatus erhalten haben, wird in der Regel nicht gemĂ€ss Dublin-Verordnung, sondern gestĂŒtzt auf bilaterale RĂŒckĂŒbernahmeabkommen nicht auf das Asylgesuch eingetreten (sog. sichere Drittstaaten-FĂ€lle).

BeitrĂ€ge zu sicheren Drittstaaten: «Wegweisungen aus der Schweiz: Die Praxis der Migrationsbehörden gefĂ€hrdet Menschenrechte» auf humanrights.ch

Was wir tun

Wir setzen uns fĂŒr eine humane und verhĂ€ltnismĂ€ssige Anwendung der Dublin-Verordnung ein. Die Schweizer Behörden mĂŒssen im Einzelfall abklĂ€ren, ob die Aufnahmebedingungen im jeweils anderen Dublin-Staat den rechtlichen Vorgaben entsprechen und ob ein Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Wenn diesbezĂŒglich Zweifel bestehen, setzen wir uns dafĂŒr ein, dass das Asylgesuch der betroffenen Person in der Schweiz geprĂŒft wird.

Wir verfolgen die Situation in anderen Dublin-Staaten laufend und sind mit Akteuren in den jeweiligen LÀndern vernetzt. Unsere Erkenntnisse veröffentlichen wir in den Dublin LÀnderberichten.

LĂ€nderspezifische Informationen

Italien

Italien ist fĂŒr die Schweiz ein wichtiges Dublin-Land, da viele Asylsuchende ĂŒber den Seeweg und Italien in die Schweiz gelangen. In Italien bestehen jedoch aus unserer Sicht systemische MĂ€ngel im Aufnahmesystem. Insbesondere fĂŒr verletzliche Personen, die auf besondere Leistungen angewiesen sind, ist der Zugang zu adĂ€quater UnterstĂŒtzung problematisch und von ZufĂ€llen abhĂ€ngig. Die SFH rĂ€t deshalb von Überstellungen nach Italien ab.

Griechenland

Seit der Schliessung der Balkanroute und dem Inkrafttreten des EU-TĂŒrkei Deals ist Griechenland zur Endstation fĂŒr viele Schutzsuchende geworden. In Griechenland besteht jedoch kein funktionierendes Asylsystem. Die Lage hat sich in den letzen Jahren nochmals verschlechtert. Schutzsuchenden Menschen sowie Menschen mit Schutzstatus mangelt es an allem: UnterkĂŒnften, Nahrungsmitteln wie auch medizinischer Versorgung. Die SFH rĂ€t deshalb von der Überstellung sowohl asylsuchender als auch schutzberechtigter Personen ab.

Ungarn

Ungarn hat in den letzten Jahren zahlreiche GesetzesĂ€nderungen verabschiedet, die sich nicht mit internationalem Recht vereinbaren lassen. Diese gipfelten im MĂ€rz 2017 darin, dass alle Asylsuchenden wĂ€hrend ihres Verfahrens in den Transitzonen inhaftiert wurden. In der Folge appellierte UNHCR im April 2017 an die europĂ€ischen Staaten, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen. Aus der Schweiz wurde seit 2018 niemand mehr unter der Dublin-Verordnung zurĂŒck nach Ungarn geschickt.

Bulgarien

Schutzsuchende haben in Bulgarien nur erschwert Zugang zum Asylverfahren. Die Anwendung von Gewalt gegenĂŒber Schutzsuchenden durch die bulgarischen Behörden verstösst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK. Die grundsĂ€tzliche Annahme, dass Bulgarien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hĂ€lt, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Die Unterbringung wie auch die medizinische und psychiatrische Betreuung sind unzureichend. Bulgarien leistet keinerlei Integrationshilfe.

Die SFH fordert, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten.

Kroatien

Kroatien verstösst mit illegalen Push-Backs an der Grenze und der Anwendung von Gewalt gegenĂŒber Schutzsuchenden gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK. Die grundsĂ€tzliche Annahme, dass Kroatien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hĂ€lt, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.

Die SFH fordert, auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten.

Frankreich

Die bereits alarmierende Lage der vergangenen Jahre hat sich durch weitere Änderungen im französischen Asylgesetz noch verschlechtert. Die aktuellen Aufnahmebedingungen, die jĂŒngst durch französische und europĂ€ische Beobachter dokumentiert wurden, sind offensichtlich nicht ausreichend, um die adĂ€quate Aufnahme von verletzlichen Personen zu gewĂ€hrleisten. Wir raten deshalb von Überstellungen von verletzlichen Asylsuchenden nach Frankreich ab.

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