Status S

Der Schutzstatus S wurde 1998 als Reaktion auf die Fluchtbewegungen im Zuge der Balkankriege eingeführt. Erstmalig aktiviert wurde er allerdings erst im März 2022 für Geflüchtete aus der Ukraine. Die SFH erachtet die Anwendung des Status S in gewissen Situationen als sinnvoll, setzt sich aber dafür ein, dass dieser zeitgemäss ausgestaltet wird. Mittelfristig sollen der Status S und die vorläufige Aufnahme durch einen humanitären Schutzstatus ersetzt werden.

Worum geht es?

Das Asylgesetz (Art. 4 und Art. 66 ff.) sieht den Status S für Personen vor, die vom Bundesrat aufgrund bestimmter Kriterien zu «Schutzbedürftigen» erklärt worden sind. Ihre Aufnahme erfolgt ohne Asylverfahren rasch und bis der Schutzbedarf entfällt. Es handelt sich um eine befristete humanitäre Aufnahme von Gruppen, bei denen die Flüchtlingseigenschaft nicht überprüft wird.

Erstmalige Aktivierung im März 2022

Erstmalig aktiviert wurde der Schutzstatus S im März 2022 mittels einer bundesrätlichen AllgemeinverfĂĽgung fĂĽr ukrainische GeflĂĽchtete im Zuge des Einmarsches der russischen Truppen in die Ukraine. Die Schweiz orientiert sich bei dessen Ausgestaltung an der EU-Richtlinie zum vorĂĽbergehenden Schutz. Die SFH begrĂĽsst dessen Anwendung. Gerade bei grossen Fluchtbewegungen aufgrund akuter Kriegssituationen braucht es ein angemessenes, schnelles und pragmatisches Vorgehen. Hierzu dient der Status S. Dieser ermöglicht es, den aus der Ukraine GeflĂĽchteten in der Schweiz rasch und unkompliziert Schutz und Aufnahme zu bieten. Die GĂĽltigkeit des Status S betrug ein Jahr, und wurde jedoch wie im 2022 auch im 2023 und zuletzt im September 2024 um ein weiteres Jahr bis zum März 2026 in Kraft belassen. Personen mit Status S haben ab sofort Zugang zum Arbeitsmarkt, Kinder können die Schule besuchen, FamilienzusammenfĂĽhrungen und Reisen sind möglich. 

Weitere Informationen dazu in unserem Status S, Factsheet, Januar 2024 und in unserer Ăśbersicht zum Aufenthaltsstatus.

Zeitgemässe Ausgestaltung

Da der Status S vor März 2022 nie angewandt worden war, ist die entsprechende Regelung seit ihrer Schaffung nicht weiterentwickelt worden. Gleichzeitig hat sich das asyl- und ausländerrechtliche System in den letzten Jahren in vielerlei Hinsicht weiterentwickelt. Um zu einer zeitgemässen Ausgestaltung des Status S zu gelangen, muss dieser gemäss den gesammelten Erfahrungen weiterentwickelt werden.

DafĂĽr setzen wir uns ein

  • Beim Personenkreis sämtliche SchutzbedĂĽrftigen berĂĽcksichtigen: Der Status S soll jeweils fĂĽr alle StaatsbĂĽrger*innen eines vom Krieg betroffenen Staates (unabhängig vom Zeitpunkt der Ausreise) sowie auch fĂĽr Drittstaatsangehörige mit legalem Aufenthalts- oder Schutzstatus im betreffenden Land gelten. Zur Frage, ob Drittstaatsangehörige in ihr Heimatland zurĂĽckkehren können, braucht es eine sorgfältige EinzelfallprĂĽfung. Dies gilt auch fĂĽr binationale Familien und DoppelbĂĽrger. VorĂĽbergehender Schutz sollte zudem jenen Drittstaatangehörigen und Staatenlosen gewährt werden, welche sich legal, aber nicht dauerhaft in dem vom Krieg betroffenen Land aufgehalten haben und nicht in ihre Heimatländer zurĂĽckkehren können.
  • Asylverfahren jederzeit möglich: Mit dem Schutzstatus S erhalten geflĂĽchtete Menschen rasch ein Aufenthaltsrecht, ohne dass sie ein ordentliches Asylverfahren durchlaufen mĂĽssen. Personen, die den Schutzstatus S erhalten, mĂĽssen jedoch bei Bedarf jederzeit auch die Möglichkeit haben, ein Asylgesuch zu stellen, wenn sie individuelle AsylgrĂĽnde haben. Diesen Zugang zum Asylverfahren räumt auch die EU-Richtlinie zum vorĂĽbergehenden Schutz explizit ein. Das Schweizer Asylgesetz sieht dies nur fĂĽr Fälle vor, in denen «offensichtlich eine Verfolgung» vorliegt.
  • Uneingeschränkter Zugang zu Erwerbstätigkeit und Schule: FĂĽr Personen mit Status S ist der Arbeitsmarkt zugänglich und Kinder können die Schule besuchen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt soll direkt und uneingeschränkt sein. Die Bewilligungspflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit soll mit einer einfachen Meldepflicht ersetzt werden. Ebenso zu gewährleisten ist der umgehende Zugang zu Schulbildung fĂĽr Kinder im schulpflichtigen Alter und zu anschliessenden Angeboten zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung.
  • Reisefreiheit: Die Reisefreiheit ist zentral fĂĽr alle GeflĂĽchteten. Reisen sollen ohne Bewilligungspflicht fĂĽr alle Personengruppen gelten, die unter den Status S fallen. Die Reisefreiheit ist dabei generell fĂĽr den Schutzstatus S zu verankern.
  • Integrationsmassnahmen zur VerfĂĽgung stellen: Die GĂĽltigkeit des Status S beträgt grundsätzlich ein Jahr. SchutzbedĂĽrftige brauchen trotz des vorĂĽbergehenden Charakters des Schutzes eine Perspektive. Integrationsmassnahmen sind nicht nur aus Sicht der Betroffenen, sondern auch fĂĽr Kantone, Städte und Gemeinden unerlässlich.  Der Zugang zu Integrationsmassnahmen fördert die Erwerbsintegration, ist gesamtgesellschaftlich sinnvoll und stärkt den Ressourcenerhalt der Betroffenen. SchutzbedĂĽrftige sollen Zugang zu denselben Fördermassnahmen haben wie vorläufig Aufgenommene und anerkannte FlĂĽchtlinge. FĂĽr Personen mit Status S ist deshalb eine Integrationspauschale gemäss Integrationsagenda Schweiz zu gewähren und gesetzlich zu verankern. FĂĽr die gezielte UnterstĂĽtzung sind eine professionelle FallfĂĽhrung und Potenzialabklärungen notwendig. Neben Sprachkursen braucht es auch Zugang zu Jobcoaching, Bildungsangeboten, UnterstĂĽtzung bei Diplomanerkennungen Mentoring-Projekten und Beschäftigungsprogrammen . Um auch die Integration von Frauen zu verbessern, muss das Angebot fĂĽr die Kinderbetreuung ausgebaut werden.
  • Ausbildungsmöglichkeiten: Mit dem Status S erhalten geflĂĽchtete Kinder im schulpflichtigen Alter Zugang zur Schulbildung. Jugendliche, welche in der Schweiz eine berufliche Grundbildung absolvieren, sollen diese in jedem Fall beenden können. Ein Abbruch ist nicht im Interesse der Wirtschaft und der Betroffenen. Damit dies möglich ist, ist es zentral, dass auch die familiäre und die finanzielle Situation der Betroffenen unverändert bleiben.
  • GenĂĽgende Sozialhilfe: Die Höhe der Sozial fĂĽr SchutzbedĂĽrftige ist kantonal unterschiedlich und tiefer als die Sozialhilfe fĂĽr die einheimische Bevölkerung. Dies erschwert die berufliche und soziale Integration. Die SFH setzt sich dafĂĽr ein, dass fĂĽr sämtliche Schutzberechtigten in der Schweiz dieselben Sozialhilfeansätze wie fĂĽr die einheimische Bevölkerung gelten.
  • Vulnerable Personen besser schĂĽtzen: Im Umgang mit vulnerablen Personen braucht es Verbesserungen und Vereinheitlichungen. Dies zeigen u.a. die Erfahrungen mit unbegleiteten Minderjährigen sowie Opfern und potenziellen Opfern von Menschenhandel und schwer traumatisierten Menschen im Ukraine-Kontext. FĂĽr diese Personen braucht es gesonderte Massnahmen.
  • Rechtsschutz bei Ablehnung des Status S: Die Rolle der Rechtsberatungsstellen im Verfahren zur Gewährung des Status S ist nicht geklärt, die Praxis ist uneinheitlich. Zudem fehlt eine staatliche Finanzierung fĂĽr ausreichenden Rechtsschutz in den Kantonen. Es braucht eine klare und einheitliche Regelung.
  • Gleiche Rechte: Der Status S und die vorläufige Aufnahme sollen durch einen humanitären Schutzstatus mit denselben Rechten wie fĂĽr anerkannte FlĂĽchtlinge ersetzt werden (siehe Positionspapier). Nur das Verfahren verläuft bei Ankunft einer grossen Anzahl GeflĂĽchteter aufgrund einer akuten Kriegssituation anders, aber es sollen dieselben Rechte gelten. U.a. aufgrund der ungleichen Ausgestaltung der Rechte stand die SFH dem Status S vor dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs auch kritisch gegenĂĽber.

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