Der Nationalrat wird heute gleich zu Beginn der Wintersession ĂŒber zwei Motionen entscheiden, mit denen der Schutzstatus S massiv eingeschrĂ€nkt werden soll und die der StĂ€nderat bereits angenommen hat. Die eine verlangt, dass der Status S kĂŒnftig nur noch Schutzsuchenden aus bestimmten Regionen in der Ukraine gewĂ€hrt wird. Die andere fordert, dass der Status S entzogen wird, wenn SchutzbedĂŒrftigen aus der Ukraine die Schweiz fĂŒr eine bestimmte Zeit (z.B. zwei Wochen) verlassen oder RĂŒckkehrhilfe bezogen oder bereits in einem anderen Dublin-Staat vorĂŒbergehenden Schutz erhalten haben.
Die SFH lehnt diese Angriffe auf den Status S ab, die die Sicherheitslage in der Ukraine und den Schutzbedarf der Betroffenen ignorieren und das Misstrauen gegenĂŒber GeflĂŒchteten aus der Ukraine schĂŒren. Stattdessen sind die BemĂŒhungen um die soziale und berufliche Integration der Betroffenen zu unterstĂŒtzen und zu verstĂ€rken. Die SFH fordert daher den Nationalrat auf, den Fehlentscheid des StĂ€nderats zu korrigieren und diese Motionen abzulehnen.
In der gesamten Ukraine herrscht weiterhin Krieg
Die Lage in der Ukraine lÀsst eine auch nur teilweise Aufhebung des Status S nicht zu. Die Kampfhandlungen dauern nach wie vor an, die gesamte Ukraine wird mit Raketen beschossen, und die Sicherheitslage bleibt instabil. Der weitere Verlauf des Krieges ist nicht absehbar. Der Status S kann erst aufgehoben werden, wenn der Krieg in der Ukraine beendet ist, ein Friedensabkommen unterzeichnet wurde und die Sicherheit vor Ort durch unabhÀngige internationale Organisationen gewÀhrleistet ist. Die Aufhebung des Status S muss in Abstimmung mit der EuropÀischen Union und ihren Mitgliedstaaten erfolgen.
Bereits geltende EinschrÀnkungen
Um gegen MissbrĂ€uche im Zusammenhang mit dem Status S vorzugehen, bestehen die gesetzlichen Grundlagen bereits: Personen, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzen, erhalten den Status S nur, wenn sie dauerhaft nicht in ihr Herkunftsland zurĂŒckkehren können, ohne dass ihre Sicherheit dort gefĂ€hrdet ist. Die SFH lehnt es entschieden ab, von diesem Grundsatz abzuweichen, zumal dies dem Schutzcharakter des Status S widerspricht und die Schweiz damit das Risiko eingehen wĂŒrde, ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen zu verletzen.
Ebenso erlischt der Anspruch auf vorĂŒbergehenden Schutz, wenn eine Person mit Status S ihren Lebensmittelpunkt in ein anderes Land verlegt. Das Staatssekretariat fĂŒr Migration kann den vorĂŒbergehenden Schutz auch widerrufen, wenn sich eine Person lĂ€nger (in der Praxis mehr als 15 Tage) oder wiederholt in der Ukraine aufhĂ€lt. Die RĂŒckkehrhilfe kann nur einmal bezogen werden und Personen, die bereits in einem anderen Land einen vorĂŒbergehenden Schutzstatus erhalten haben, haben keinen Anspruch auf den Satus S.

Eliane Engeler
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