Gemäss Statistik des Staatssekretariats für Migration (SEM) kommen die meisten vorläufig Aufgenommenen aus Afghanistan, Eritrea, Syrien und Somalia. Häufig ist eine Gefährdung aufgrund langjährig andauernder Bürgerkriege der massgebliche Grund für den Schutzbedarf. Bürgerkriegsflüchtlinge werden in der Schweiz – selbst wenn sie persönlich unter den verheerenden Folgen des Bürgerkriegs gelitten haben – in der Regel nicht als Flüchtlinge anerkannt, sondern lediglich vorläufig aufgenommen.
Sie werden wegen der hohen Anforderungen an den Nachweis zielgerichteter Verfolgung nicht als Flüchtlinge anerkannt und erhalten auch keinen alternativen Status, sondern einen negativen Asylentscheid mit einer Wegweisungsverfügung, wobei letztere nicht vollzogen werden kann und stattdessen eine vorläufige Aufnahme angeordnet wird.
Kritikpunkte
Dieses rechtliche Konstrukt ist für die breite Öffentlichkeit kaum verständlich. Die Bezeichnung der Aufnahme als «vorläufig» ist irreführend und suggeriert einen nur vorübergehenden Aufenthalt. Der vermeintlich nur vorläufige Aufenthalt hält potenzielle Arbeitgeber davon ab, vorläufig Aufgenommene einzustellen. Damit ist ihre Arbeitsmarktintegration massgeblich erschwert. Ebenfalls erschwert wird die Integration durch die hohen Hürden beim Familiennachzug. Wer seinen Ehepartner und die Kinder im Kriegsland zurücklassen musste, kann sich nur schlecht auf die Integration in der Schweiz fokussieren. Die Einschränkung des Familiennachzugs ist auch fraglich mit Blick auf das Grundrecht auf Familienleben.
Massive Nachteile müssen vorläufig Aufgenommene ausserdem bei der Reisefreiheit und der Sozialhilfe in Kauf nehmen. So dürfen vorläufig Aufgenommene selbst in Europa nur in Ausnahmefällen reisen. Gleichzeitig haben sie nur Anspruch auf Asylsozialhilfe, deren Ansätze deutlich tiefer liegen als bei der regulären Sozialhilfe.
Die einzige Möglichkeit für vorläufig Aufgenommene, einen stabileren Aufenthaltsstatus zu erhalten, ist ein Gesuch um eine Härtefallbewilligung (B). Die Erteilung einer solchen Bewilligung liegt im Ermessen der Kantone. Die kantonale Praxis ist dabei uneinheitlich und generell eher streng.
Im europäischen Kontext erhalten Kriegs-und Gewaltvertriebene nur in der Schweiz und in Liechtenstein keinen Schutzstatus. In den EU-Ländern erhalten sie stattdessen einen subsidiären Schutzstatus, der den Kriegs-und Gewaltvertriebenen ohne Flüchtlingsstatus in vielen Bereichen die gleichen Rechte und Leistungen wie Flüchtlingen gewährt.
Vergleichbarer Schutzbedarf wie andere GeflĂĽchtete
Kriegs- und Gewaltvertriebene haben einen vergleichbaren Schutzbedarf wie andere Flüchtlinge. Sie können nicht in ihr Heimatland zurückkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, ob diese Menschen zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention befürchten müssen oder Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen werden. Die Konflikt- und Gewaltsituationen in ihren Herkunftsländern dauern oft während Jahrzehnten an. Die Schutzbedürftigen bleiben deshalb häufig längerfristig in der Schweiz.
DafĂĽr setzen wir uns ein
- Die vorläufige Aufnahme soll durch einen positiven Schutzstatus ersetzt werden, der den Betroffenen dieselben Rechte gewährt wie anerkannten Flüchtlingen mit Asyl
- Der Schutzstatus soll gleichermassen gelten für sämtliche Personen, die nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aber aus anderen völkerrechtlichen oder humanitären Gründen den Schutz der Schweiz benötigen. Ausnahme: Gewährung des Schutzstatus S in bestimmten Situationen.
- Die Bezeichnung für den neuen Schutzstatus soll auf das «vorläufig» verzichten und die Schutzgewährung stattdessen klar und positiv zum Ausdruck bringen. Die SFH schlägt hierfür «humanitärer Schutz» vor.
- Es braucht für vorläufig Aufgenommene ein Recht auf Familienzusammenführung wie für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl. Die kürzlich erfolgte Anpassung der Schweizerischen Rechtsprechung, welche eine verkürzte Wartefrist beim Familiennachzug vorsieht, ist deshalb zu begrüssen. Allerdings braucht es eine gänzliche Streichung der Wartefrist und der weiteren aktuell geltenden Voraussetzungen (Sozialhilfeunabhängigkeit, genügend grosse Wohnung, Sprachkenntnisse der nachzuziehenden Person). Dafür ist eine Gesetzesänderung notwendig.
- Es soll eine grundsätzliche Reisefreiheit für sämtlichen Geflüchteten mit einem Schutzstatus in der Schweiz gelten, insbesondere im Schengen-Raum.
- Das Recht auf Kantonswechsel soll für vorläufig Aufgenommene analog dem für anerkannte Flüchtlinge gelten.
- Wenn die Rückkehr nach 5 Jahren nach wie vor nicht zulässig, zumutbar oder möglich ist, braucht es einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung als verbindliche Perspektive für die Verstetigung des Aufenthaltsrechts.
- Für vorläufig Aufgenommene soll Sozialhilfe im gleichen Umfang wie für anerkannte Flüchtlinge gewährt werden. Die Ansätze in der Asylsozialhilfe sind zu tief.
- Die private Unterbringung bei Gastfamilien soll verstärkt genutzt werden, auch für Geflüchtete aus anderen Herkunftsländern als der Ukraine.