VorlĂ€ufig aufgenommene Personen mĂŒssen gemĂ€ss AuslĂ€nder- und Integrationsgesetz (AIG) bis anhin drei Jahre warten, bevor sie ein Gesuch um Familiennachzug stellen dĂŒrfen. 2022 kam das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil zum Schluss, dass die Schweiz die Wartefrist aufgrund eines Urteils des EuropĂ€ischen Gerichtshofes fĂŒr Menschenrechte (EGMR) anpassen muss. Mit der nun geplanten GesetzesĂ€nderung soll daher die Wartefrist von drei auf zwei Jahre verkĂŒrzt werden.
Familiennachzug nicht erschweren
Die SFH begrĂŒsst grundsĂ€tzlich die vorgesehene VerkĂŒrzung der Wartefrist. Sie fordert in ihrer Vernehmlassungsantwort jedoch, dass dies nicht de facto dazu fĂŒhrt, dass der Familiennachzug in der Praxis erschwert oder gar verunmöglicht wird.
Denn fĂŒr eine Bewilligung gelten neben der Wartefrist zusĂ€tzliche Bedingungen wie etwa die vollstĂ€ndige UnabhĂ€ngigkeit von der Sozialhilfe und das Vorhandensein einer genĂŒgend grossen Wohnung. Bis die Betroffenen diese hohen Anforderungen erfĂŒllen können, brauchen sie eine gewisse Zeit. Der aktuelle Gesetzesvorschlag berĂŒcksichtigt dies indes nicht. Er hĂ€tte vielmehr zur Folge, dass nicht nur die Wartefrist verkĂŒrzt wĂŒrde, sondern zugleich auch die maximale Gesamtfrist, um die Voraussetzungen zu erfĂŒllen und einen Familiennachzug zu beantragen.
Dies ist insbesondere fĂŒr den Nachzug von Kindern ĂŒber 12 Jahren problematisch, da fĂŒr sie der Antrag innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Wartefrist gestellt werden muss. Insgesamt hĂ€tten die Betroffenen so nur noch drei statt vier Jahre Zeit, die strengen Bedingungen fĂŒr den Familiennachzug zu erfĂŒllen. SpĂ€tere AntrĂ€ge auf Familiennachzug werden kaum noch bewilligt. Die SFH fordert daher, den Gesetzestext so anzupassen, dass er insgesamt nicht zu einer VerkĂŒrzung des Zeitraumes fĂŒhrt, in welchem ein Familiennachzug möglich ist.
VerhÀltnismÀssigkeit wahren
Die SFH fordert ausserdem, im Gesetzestext ausdrĂŒcklich darauf hinzuweisen, dass die VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit gewahrt werden soll. Ein Familiennachzug vor Ablauf der Wartefrist muss im Einzelfall möglich sein. Insbesondere ist das Kindeswohl zu beachten sowie die Zumutbarkeit fĂŒr die Familie, im Ausland zu warten. Denn oft sind dort zurĂŒckgebliebene Familien aufgrund der katastrophalen Situation vor Ort gezwungen, in andere Regionen innerhalb oder ausserhalb des Herkunftslandes zu fliehen und dort unter prekĂ€ren Bedingungen zu leben â u.a. ohne Schulbildung fĂŒr die Kinder, ohne sanitĂ€re Anlagen und ohne medizinische Versorgung. In solchen FĂ€llen ist es nicht nachvollziehbar, auf der Einhaltung von Wartefristen zu beharren â zumal dann, wenn die in der Schweiz aufgenommene Person aufgrund ihrer ausserordentlichen IntegrationsbemĂŒhungen bereits alle Voraussetzungen fĂŒr die Bewilligung des Gesuchs erfĂŒllt.
Gleiches Recht fĂŒr alle Schutzberechtigten
Das Recht auf Familienleben ist ein fundamentales Menschenrecht, das sowohl in der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention als auch in der Schweizerischen Bundesverfassung verankert ist. Die bestehenden EinschrĂ€nkungen des Familiennachzugs bei der heutigen vorlĂ€ufigen Aufnahme stehen nicht im Einklang mit dem Grundrecht auf Familienleben. Aus Sicht der SFH sollen alle Schutzberechtigten in der Schweiz â also sowohl anerkannte FlĂŒchtlinge wie vorlĂ€ufig aufgenommene Personen und SchutzbedĂŒrftige mit Status S â dasselbe Recht auf Familiennachzug haben, ohne weitere Voraussetzungen.

Eliane Engeler
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