Person erhÀlt Formulare

Sozialhilfe

Die Ausgestaltung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Sie ist deshalb kantonal und teilweise auch von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich. GeflĂŒchtete erhalten je nach Aufenthaltsstatus lediglich Asylsozialhilfe, deren AnsĂ€tze unter dem Existenzminimum liegen. Wir setzen uns dafĂŒr ein, dass die Asylsozialhilfe erhöht und nachvollziehbar gestaltet wird, um ein Leben in WĂŒrde und die Teilhabe an der Gesellschaft zu ermöglichen.

ZustÀndigkeiten

FĂŒr die Ausrichtung der Sozialhilfe sind in der Schweiz die Kantone zustĂ€ndig. Einige delegieren diese Aufgabe weiter an die Gemeinden. Der Bund vergĂŒtet den Kantonen die Unterbringung, Betreuung und Sozialhilfe im Asyl- und FlĂŒchtlingsbereich mittels Pauschalen bis zu einer Dauer von fĂŒnf bis sieben Jahren, abhĂ€ngig vom Aufenthaltsstatus.

Umfang der Sozialhilfe

Die Sozialhilfe umfasst nebst der Sicherung des Lebensunterhaltes (wirtschaftliche Hilfe) auch die persönliche Hilfe in Form von Beratung und UnterstĂŒtzung mit dem Ziel der Förderung der selbstĂ€ndigen LebensfĂŒhrung. Mit der wirtschaftlichen Hilfe wird der Grundbedarf fĂŒr den Lebensunterhalt (GBL) gedeckt, das heisst alltĂ€gliche Ausgaben wie Lebensmittel, Kleidung und Hygiene. Weiter werden die Wohnkosten und die medizinische Grundversorgung ĂŒbernommen. ZusĂ€tzlich können mit situationsbedingten Leistungen spezifische BedĂŒrfnisse wie beispielsweise Auslagen im Rahmen der obligatorischen Schulpflicht gedeckt werden. Anstrengungen zur Integration und Aufnahme einer ErwerbstĂ€tigkeit können mit Zulagen belohnt werden.

Die Sozialhilfe ist immer subsidiĂ€r zu anderen Leistungen. Sie wird nur ausgerichtet, wenn die Person nicht in der Lage ist, fĂŒr sich selbst zu sorgen und wenn keine anderen Stellen zur UnterstĂŒtzung verpflichtet sind. Insbesondere Erwerbseinkommen, Taggelder und Renten der Sozialversicherungen oder UnterhaltsbeitrĂ€ge und Alimente werden vorrangig berĂŒcksichtigt.

Mitwirkung und Sanktionen

Sozialhilfe beziehende Personen mĂŒssen alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um ihre Einkommenssituation zu verbessern. Wird dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, können Leistungen der Sozialhilfe gekĂŒrzt werden. Im AuslĂ€nderrecht wird der Sozialhilfebezug zudem zunehmend mit der GewĂ€hrleistung der Aufenthaltssicherheit verknĂŒpft. Der Aufenthaltsstatus von Personen, welche ĂŒber lĂ€ngere Zeit Sozialhilfe beziehen, kann unter UmstĂ€nden aufgehoben werden (Art. 62 Abs. e und Art. 63 Abs. c AIG). Dies betrifft insbesondere Personen mit auslĂ€nderrechtlicher Aufenthaltsbewilligung B, zum Beispiel nach Erteilung einer HĂ€rtefallbewilligung.

Sozialhilfe fĂŒr anerkannte FlĂŒchtlinge

Anerkannte FlĂŒchtlinge mit Asyl und vorlĂ€ufig aufgenommene FlĂŒchtlinge fallen unter den Schutzbereich der Genfer FlĂŒchtlingskonvention (GFK). Sie haben deshalb Anrecht auf die gleichen Leistungen der öffentlichen FĂŒrsorge wie die einheimische Bevölkerung (Art. 23 GFK).

Die Bemessung und Ausrichtung der Sozialhilfe liegt in der Kompetenz der Kantone. Die Schweizerische Konferenz fĂŒr Sozialhilfe (SKOS) gibt aber Richtlinien zur Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe heraus. Die Kantone und Gemeinden orientieren sich grösstenteils an diesen Richtlinien und konkretisieren deren Umsetzung in ihren jeweiligen Gesetzen und Verordnungen.

Das sozialhilferechtliche Existenzminimum wird durch die SKOS wissenschaftlich eruiert und orientiert sich an den einkommensschwĂ€chsten 10 Prozent der Schweizer Haushalte. Die effektive finanzielle UnterstĂŒtzung (Grundbedarf fĂŒr den Lebensunterhalt) ist in den meisten Kantonen und Gemeinden Ă€hnlich hoch. Grössere Unterschiede ergeben sich aber bei der weiteren Ausgestaltung wie den situationsbedingten Leistungen, den Zulagen oder auch den RĂŒckzahlungsverpflichtungen.

Asylsozialhilfe

Asylsuchende, vorlĂ€ufig aufgenommene AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder sowie SchutzbedĂŒrftige mit Status S erhalten Asylsozialhilfe, die laut Gesetz unter den AnsĂ€tzen der Sozialhilfe fĂŒr die einheimische Bevölkerung liegen muss (Art. 82 Abs. 3 AsylG und Art. 86 Abs. 1 AIG).

Im Gegensatz zur regulĂ€ren Sozialhilfe gibt es fĂŒr die Asylsozialhilfe keine Richtlinien, um eine Angleichung unter den Kantonen und Gemeinden zu fördern. Die Ausgestaltung der Asylsozialhilfe weist auch markante kantonale und kommunale Unterschiede auf, was zu einer hohen Rechtsungleichheit fĂŒhrt. Die AnsĂ€tze der Asylsozialhilfe liegen je nach Kanton oder Gemeinde zwischen 20 bis 70 Prozent unter den AnsĂ€tzen der regulĂ€ren Sozialhilfe. Zudem unterscheiden sich auch die weiteren Leistungen von Kanton zu Kanton erheblich.

Nicht in allen Kantonen sind die Berechnungsgrundlagen der Asylsozialhilfe öffentlich einsehbar. Es ist somit oft nicht nachvollziehbar, wie die Höhe des Grundbedarfs festgelegt wird.

Nothilfe

Personen mit einem rechtskrĂ€ftigen Wegweisungsentscheid werden aus der Sozialhilfe ausgeschlossen (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Sie erhalten auf Gesuch hin lediglich noch Nothilfe. Die Nothilfe soll nach Möglichkeit in Form von Sachleistungen ausgerichtet werden und liegt unter den AnsĂ€tzen der Asylsozialhilfe (Art. 82 Abs. 4 AsylG). FĂŒr die Ausgestaltung der Nothilfe gilt kantonales Recht.

DafĂŒr setzen wir uns ein

  • Sozialhilfe nach SKOS-Richtlinien fĂŒr Personen mit Bleiberecht: Asylsuchende, vorlĂ€ufig aufgenommene AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder sowie SchutzbedĂŒrftige mit Status S werden nach tieferen AnsĂ€tzen unterstĂŒtzt als anerkannte FlĂŒchtlinge mit Asyl und vorlĂ€ufig aufgenommene FlĂŒchtlinge. Sie erhalten lediglich Asylsozialhilfe. Die SFH setzt sich dafĂŒr ein, dass sĂ€mtliche Personen mit Bleiberecht Sozialhilfe nach SKOS-AnsĂ€tzen erhalten. Dies betrifft insbesondere Personen mit Schutzstatus S und vorlĂ€ufiger Aufnahme, welche bis heute mit den tieferen AnsĂ€tzen der Asylsozialhilfe leben mĂŒssen.
  • Erhöhung und Harmonisierung der Asylsozialhilfe: Aus Sicht der SFH sind die grossen Unterschiede in der Asylsozialhilfe fachlich nicht zu rechtfertigen. Es fehlen aktuell Richtlinien, um eine einheitlichere Handhabung in den Kantonen und Gemeinden zu fördern. Aus Sicht der SFH braucht es eine einheitliche und nachvollziehbare Berechnungsgrundlage der Asylsozialhilfe in den Kantonen und Gemeinden. Ebenso unterstĂŒtzt die SFH die Schaffung von Richtlinien und/oder Mindestempfehlungen fĂŒr die Höhe und Ausgestaltung der Asylsozialhilfe. Dabei sollen die SKOS-Richtlinien als Orientierung gelten. Die SFH weist zudem darauf hin, dass die reduzierte Asylsozialhilfe die Integration massgeblich erschwert, insbesondere fĂŒr Familien und Kinder.
  • Mehr Rechtssicherheit fĂŒr alle: In der Asylsozialhilfe bestehen grosse Unterschiede und eine hohe Rechtsungleichheit. Betroffene haben oft wenig Kenntnisse ĂŒber Rechtsmöglichkeiten und keinen Zugang zu unabhĂ€ngigen Beschwerdestellen. Die SFH setzt sich fĂŒr mehr Rechtssicherheit ein. Dazu braucht es Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung.
  • Entflechtung von Sozialhilferecht und Migrationsrecht: Personen, die ĂŒber einen lĂ€ngeren Zeitraum Sozialhilfe beziehen, können unter UmstĂ€nden ihren Aufenthaltsstatus verlieren. Die SFH erachtet die zunehmende Instrumentalisierung der Sozialhilfe zur Migrationssteuerung als inakzeptabel. Die Angst vor einem Entzug der Aufenthaltsbewilligung fĂŒhrt zur Prekarisierung der Betroffenen, da viele von ihnen trotz Anspruchsberechtigung auf den Bezug von Sozialhilfe verzichten. Die SFH setzt sich deshalb fĂŒr eine Entflechtung von Integrations- und Migrationspolitik ein.

Newsletter

Bleiben Sie ĂŒber asylpolitische Fragen, die Situation in den HerkunftslĂ€ndern von Asylsuchenden und unsere AktivitĂ€ten auf dem Laufenden.

Jetzt abonnieren