FAQ Ukraine: Nützliche Informationen für Schutzsuchende

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine können in der Schweiz aufgenommen und untergebracht werden und erhalten vorübergehenden Schutz (Schutzstatus S). Nachfolgend finden sich wichtige Informationen zu Ansprechstellen, Unterbringung, zu den Rechten von Schutzsuchenden sowie der Rolle der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

Letzte Aktualisierung

08. Oktober 2025

Der Schutzstatus S

Warum erhalte ich den Schutzstatus S?

Der Bundesrat hat am 11. März 2022 entschieden, dass Schutzsuchende aus der Ukraine, die ihre Heimat wegen des Kriegs verlassen mussten, in der Schweiz den Schutzstatus S erhalten. Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Der Ausweis ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Der Schutzstatus S selbst gilt, solange er vom Bundesrat nicht aufgehoben wird. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG).  

Aufgrund der unabsehbaren Dauer des Krieges in der Ukraine hat die Schweizer Regierung am 8. Oktober 2025 beschlossen, den Schutzstatus S nicht vor dem 4. März 2027 aufzuheben, d.h. mindestens bis zu diesem Datum zu verlängern. Die kantonalen Behörden sind für die Verlängerung der bisher ausgehändigten Ausweise zuständig. Die Unterstützungsmassnahmen für Personen mit Schutzstatus S (Programm S) werden ebenfalls um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert. 

Wer erhält den Schutzstatus S?

Gemäss der Allgemeinverfügung des Bundesrates vom 11. März 2022 bzw. vom 8. Oktober 2025 erhalten grundsätzlich folgende Personen einen Schutzstatus S: 

  • a. Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger*innen und ihre Familienangehörigen (Partner*innen, minderjährige Kinder und andere enge Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren; 
  • b. Schutzsuchende Personen anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten; 
  • c. Schutzsuchende anderer Nationalität und Staatenlose sowie ihre Familienangehörigen gemäss Definition in Buchstabe a, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können. 
     

Keinen S-Status erhalten in der Regel binationale Familien sowie Personen, die in einem anderen Land schon einen Schutzstatus erhalten haben (Subsidiaritätsprinzip). Es findet aber eine Einzelfallprüfung statt. 

NEU ab 8. Oktober 2025: Rückkehr «zumutbar» für gewisse Regionen in der Ukraine und deswegen Ablehnung des Gesuchs um Status S 

Der Bundesrat hat am 8. Oktober 2025 informiert, dass neu zwischen Regionen in der Ukraine unterschieden wird, in welche die Rückkehr als «zumutbar» oder «nicht zumutbar» gilt. Er hat hierzu eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Gesuche von Personen aus Regionen, wohin die Rückkehr «zumutbar» sein soll, werden vom SEM grundsätzlich abgelehnt.  

Aktuell als «zumutbar» gilt die Rückkehr in folgende Regionen (Liste wird vom SEM laufend überprüft und gegebenenfalls angepasst): 

  • Wolyn 
  • Riwne 
  • Lwiw 
  • Ternopil 
  • Transkarpatien 
  • Ivano Frankivsk 
  • Tscherniwz


Wichtig:  

  • Die neue Regelung tritt am 1. November 2025 in Kraft und gilt für alle Gesuche, die nach diesem Datum geprüft werden – auch wenn sie vorher eingereicht worden sind.  

  • Die neue Regelung betrifft nicht Personen, die bereits über den Schutzstatus S in der Schweiz verfügen.  

  • Die neue Regelung betrifft nicht Familienangehörige von Personen mit Schutzstatus S, die noch in der Ukraine leben.  

  • Erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Einzelfall als nicht zulässig (aus völkerrechtlichen Gründen, z.B. Folterverbot, Non-Refoulement) oder individuell nicht zumutbar (aus humanitären Gründen, z.B. bei fehlender Existenzgrundlage), wird diese Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen.  

  • Personen, die vom Schutzstatus S ausgeschlossen sind, steht es weiterhin offen, in der Schweiz ein Asylgesuch zu stellen.

Welche Rechte gibt mir der Schutzstatus S?

Personen mit Schutzstatus S haben ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und können ihre nahen Familienangehörigen nachziehen (falls durch die Ereignisse in der Ukraine bzw. die Flucht getrennt). Zudem dürfen sie einer Erwerbsarbeit nachgehen und haben Anspruch auf Asylsozialhilfe und medizinische Versorgung. Löhne sowie weitere Vermögenswerte (beispielsweise Autos oder Kontoguthaben) werden an die Sozialhilfeleistungen angerechnet. 

Weitere Informationen zu den einzelnen Rechten im Zusammenhang mit dem Schutzstatus S finden Sie in diesem Factsheet der SFH (Stand 05.01.2024), im Faktenblatt des SEM (Stand 07.10.2025) und in den regelmässig aktualisierten Fragen und Antworten des SEM.

Darf ich mit dem Schutzstatus S (in die Ukraine) reisen?

NEU: Heimatreisen ab 1. November 2025 nur noch 15 Tage pro Halbjahr und nicht mehr 15 Tage pro Quartal. 

Personen mit Status S dürfen ohne Reisebewilligung maximal 2 Monate ins Ausland reisen und maximal 15 Tage pro Quartal bzw. ab 1. November 2025 nur noch pro Halbjahr in die Ukraine reisen und wieder in die Schweiz zurückkehren. Vor Antritt der Reise sollte man sich über die Einreisebestimmungen im Zielland informieren. 

Der Schutzstatus S kann widerrufen werden, wenn sich die schutzbedürftige Person mehr als 15 Tage pro Quartal bzw. ab 1. November 2025 mehr als 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufgehalten hat. Detaillierte Informationen zu Auslandreisen mit dem Schutzstatus S auf der Website des SEM. 

Kann ich mit einem S-Status kostenlos in der Schweiz studieren?

Nein, der S-Status berechtigt nur dazu, die obligatorische Schule zu besuchen. Ein Studium muss selbst oder durch ein Stipendium finanziert werden. Während des Studiums werden meistens keine Sozialleistungen gezahlt. Siehe unten bei der Frage «Ist mein Diplom in der Schweiz gültig?» für weitere Informationen und weiterführende Internetseiten. 

Vor der Ankunft in der Schweiz

Wer darf in die Schweiz einreisen?

Folgende Personen, die die Ukraine wegen des Kriegs verlassen und Schutz suchen, können zurzeit legal in die Schweiz einreisen, auch ohne gültiges Reisedokument oder Visum: Ukrainische Staatsangehörige und Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen, welche mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen.

Nach der Ankunft in der Schweiz

Wie reise ich in der Schweiz?

Seit dem 1. Juni 2022 gelten für die in die Schweiz geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer dieselben Transportbedingungen im öffentlichen Verkehr wie für alle anderen Geflüchteten. Vorderhand unverändert bestehen bleibt die Regelung, dass aus der Ukraine geflüchtete Personen den öffentlichen Verkehr kostenlos für die Einreise zu ihrem Bestimmungsort in der Schweiz oder die Durchreise nützen dürfen. Für alle anderen Reisen im öffentlichen Verkehr müssen reguläre Fahrausweise gekauft werden.

Wie lange darf ich ohne Registrierung bleiben?

Ukrainische Staatsangehörige können sich 90 Tage lang legal im Schengen-Raum und damit auch in der Schweiz aufhalten (auch wenn keine Registrierung für den Schutzstatus S vorgenommen wurde).

Wo kann ich mich registrieren?

Personen, die aus der Ukraine fliehen und in der Schweiz ein Gesuch um vorübergehenden Schutz (Status S) stellen möchten:  

  • Wenn Sie keine (private) Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben: Melden Sie sich im Bundesasylzentrum (BAZ) Urtenen-Schönbühl (MZH Sand-Schönbühl, Moosstrasse 28, 3322 Urtenen-Schönbühl) oder allenfalls in einem anderen Bundesasylzentrum. Lehnen Sie Angebote für Übernachtungsmöglichkeiten von Unbekannten ab. So kann gewährleistet werden, dass Sie eine offizielle Unterbringung finden, korrekt registriert werden und allenfalls einen Schutzstatus erhalten. 

  • Wenn Sie bereits eine (private) Unterbringungsmöglichkeit in der Schweiz haben und über Identitätspapiere verfügen, können Sie direkt online in RegisterMe einen Registrierungstermin buchen; am besten so schnell wie möglich. Damit können Sie Wartezeiten vermeiden. Sie erhalten vom SEM einen Termin sowie eine schriftliche Bestätigung der Einreichung des Gesuchs um Gewährung von vorübergehenden Schutz. Die Registrierung selbst wird im Bundesasylzentrum (BAZ) Urtenen-Schönbühl stattfinden (MZH Sand-Schönbühl, Moosstrasse 28, 3322 Urtenen-Schönbühl). Nach Prüfung und Entscheid bezüglich des Gesuchs um vorübergehenden Schutz werden die Schutzsuchenden einem Kanton zugewiesen.   

Eine rasche Anmeldung bzw. Registrierung empfiehlt sich für eine sichere medizinische Versorgung und für eine reibungslose, allfällige Beanspruchung der Asylsozialhilfe (siehe entsprechende Kapitel unten).

Medizinische Versorgung

Wo erhalte ich medizinische Pflege noch vor der Registrierung?

Melden Sie sich in Ihrem Bundesasylzentrum beim Gesundheitsdienst oder, sofern Sie bei Verwandten und Bekannten untergebracht sind, beim Gesundheitsamt Ihres Wohnkantons. Dort wird man Ihnen weiterhelfen.

Nach Gesuchs-Einreichung ist die schutzsuchende Person krankenversichert (nur allgemeine Versicherungsleistungen; darüber hinausgehende Leistungen müssen privat versichert werden). Wird bereits vor dem Termin im Bundesasylzentrum medizinische Versorgung benötigt, ist dem Arzt oder dem Spital zwingend die erhaltene schriftliche Bestätigung zur Einreichung des Gesuchs und ein Pass oder eine Identitätskarte vorzulegen. Die Kosten für die medizinische Behandlung werden übernommen.

Werde ich im dringenden Fall auch sonst vor der Registrierung unterstützt?

In Notfällen ist die medizinische Hilfe im Spital auch ohne Dokumente gewährleistet. Über migesplus.ch finden Sie Broschüren, Merkblätter und Filme zu verschiedenen Gesundheitsthemen und damit verbundene Versicherungsfragen. Die Informationen sind auch auf Ukrainisch und Russisch zugänglich. Für Krebspatientinnen und -patienten aus der Ukraine hat die Krebsliga spezifische Informationen zusammengestellt. Diese sind hier in Ukrainisch, Russisch und Englisch zugänglich.

Psychosoziale Beratung für Kinder, Jugendliche …

... und deren Bezugspersonen auf Ukrainisch und Russisch. Pro Juventute stellt ein kostenloses und vertrauliches Beratungsangebot auf Whatsapp und Telegram zur Verfügung. Hier gibt es dazu mehr Informationen.

Soziale und finanzielle Hilfe

Wann und wo erhalte ich soziale und finanzielle Hilfe?

Die Geflüchteten aus der Ukraine haben Anspruch auf Asylsozialhilfe ab dem Datum der Registrierung in einem Bundesasylzentrum (BAZ) resp. ab Gesuchseinreichung. Die Asylsozialhilfe kann jedoch erst ausbezahlt werden, wenn die geflüchtete Person eine Bestätigung des Schutzstatus S vom SEM erhalten hat. Diese wird per Post zugestellt. Bis die schriftliche Bestätigung vorliegt, braucht es etwas Zeit (Ausstellen, Postversand). Die Gemeinden oder die für die Asylsozialhilfe zuständigen Behörden benötigen die Bestätigung, um das Geld korrekt auszuzahlen. Bei grossen finanziellen Schwierigkeiten können die Behörden allerdings auch vor dem Vorliegen der Bestätigung des SEM Geld auszahlen (Nothilfe). Hier finden Sie die Websites der einzelnen Kantone mit deren Ansprechstellen für Geflüchtete aus der Ukraine. 

Die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK hat im Sinne der Gleichbehandlung aller Sozialhilfebeziehenden entschieden, allfällig vorhandene Vermögenswerte, inkl. Autos, auch bei den Schutzsuchenden aus der Ukraine von den Sozialhilfeleistungen abzuziehen, sofern sie sich seit 12 Monaten in der Schweiz befinden. Für die Umsetzung sind die einzelnen Kantone zuständig.  

Weiterführende Informationen zur Sozialhilfe finden sich auf der Seite der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS)

Erhalte ich Asylsozialhilfe auch ohne Registrierung und Schutzstatus S?

Ukrainische Staatsangehörige dürfen auch ohne Registrierung während 90 Tagen legal bei Angehörigen, Freunden usw. in der Schweiz wohnen. Personen, die sie aufnehmen, machen sich nicht strafbar. Während der Dauer des 90-tägigen visumsfreien Aufenthalts besteht grundsätzlich kein Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung und Krankenversicherungsschutz, von (medizinischer) Nothilfe abgesehen. Wer sich voraussichtlich länger in der Schweiz aufhalten möchte, soll sich daher schon vor Ablauf der 90 Tage, d.h. umgehend registrieren lassen.

Kann ich in der Schweiz ein Post- oder Bankkonto eröffnen?

Die Postfinance hat einen Grundversorgungsauftrag und ist verpflichtet, jeder Person, die sich in der Schweiz aufhält, ein Konto zur Verfügung zu stellen. Allerdings müssen dafür ein gültiger Personalausweis sowie der Ausweis S vorgelegt werden.

Wohnen und arbeiten in der Schweiz

Wo kann ich wohnen?

Eine Unterbringung ist je nach Kanton in Kollektivunterkünften, in individuellen Unterkünften oder bei Gastfamilien möglich. Über die Kantonszuteilung informiert das SEM auf dieser Seite im Detail.

Muss ich für die Wohnung eine Mietzinskaution stellen?

In der Regel verlangen die Immobilienverwaltungen eine Mietzinskaution zwischen einer oder mehrerer Monatsmieten. Um die Kosten für diese erheblichen Summen abzumildern, gibt es Mietzinsbürgschaften, welche für eine Jahresgebühr den Kautionsbetrag versichern. Auf Mietkaution: Schweizer Mietkautionsanbieter im Vergleich – 2025 werden verschiedene Angebote verglichen.

Kann ich meinen Wohnort bzw. Wohnkanton frei wählen?

Nein. Geflüchtete werden nach einem bevölkerungsproportionalen Verteilschlüssel auf die Kantone aufgeteilt. Wer bereits über eine private Unterkunft verfügt, muss seinen Wunsch auf Zuweisung in den Wohnkanton sehr gut begründen (etwa Zusammenführung der Kernfamilie oder medizinische Betreuung. Arbeitsort oder Studiumsort genügen meistens nicht). Dieser wird dann bei der Kantonszuweisung nach Möglichkeit mitbeachtet. Hier die aktuellsten Informationen des SEM zu den Kantonszuweisungen.

Kann ich den Wohnort bzw. Wohnkanton wechseln?

Gesuche um Kantonswechsel werden nur bewilligt, um die erweiterte Kernfamilie zusammenzuführen (Ehepartner; Eltern und deren minderjährige Kinder; Eltern und deren volljährige Kinder, sofern sich diese ohne eigene Familie in der Schweiz aufhalten; sowie Grosseltern). Zudem ausnahmsweise und in sehr gut begründeten Fällen unter gewissen Umständen (Zustimmung beider Kantone) zur Vereinigung von vulnerablen Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie, wenn der Arbeitsweg in den andern Kanton über zwei Stunden dauert oder die Arbeitszeiten nicht zumutbar sind oder wegen einer benötigten medizinischen Behandlung. Hier die aktuellsten Informationen des SEM  zu Kantonszuteilung bzw. -wechsel und die spezifischen Voraussetzungen bei einer Arbeitsstelle in einem anderen Kanton.

Darf ich arbeiten und wo und wie finde ich Arbeit?

Personen mit Schutzstatus S dürfen ohne Wartefrist arbeiten. Erforderlich ist aber weiterhin eine Arbeitsbewilligung. Sie ist vor Stellenantritt bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde  des Einsatzkantons zu beantragen. Auf den Internetseiten vieler kantonaler Behörden finden sich nützliche Informationen zum Antrag und Formulare; ebenso auf der Seite von arbeit.swiss. Auch für eine selbständige Erwerbstätigkeit ist bei der kantonalen Arbeitsmarktbehörde eine Arbeitsbewilligung zu beantragen. 

Die Gesetzesänderung, wonach diese Bewilligungspflicht für die Aufnahme einer (selbständigen oder unselbständigen) Erwerbstätigkeit durch eine einfache Meldepflicht ersetzt wird, ist noch nicht in Kraft.

Ist mein Diplom in der Schweiz gültig?

Wo finde ich offene Stellen?

Die Arbeitsämter in den Kantonen verfügen über Informationen zu freien Stellen in ihrem Kantonsgebiet. Die Mail-Adressen der kantonalen Arbeitsämter finden Sie hier und auf der Seite von arbeit.swiss

Weiterführende Informationen

Wofür ist der Bund zuständig?

Der Bund ist unter anderem für die Registrierung zuständig.   

Informationen rund um das Thema Ukraine finden Sie auf der Website des SEM und insbesondere in den regelmässig aktualisierten Fragen und Antworten des SEM

Wofür sind die Kantone zuständig?

Wie ist Ihr Kanton zugunsten der Geflüchteten aus der Ukraine organisiert? Wer ist wofür zuständig?  Auf folgender Übersicht finden Sie alle entsprechenden kantonalen Websites. Dort finden Sie weiterführende Informationen zu Ihrem jeweiligen Kanton.

Was geschieht im Ausland?

ECRE liefert nützliche Angaben zur Praxis der anderen europäischen Länder im Umgang mit ukrainischen Geflüchteten.

Wo erhalte ich Rechtsberatung?

Personen, die ein Gesuch um vorübergehenden Schutz / Status S stellen (im Bundesasylzentrum Urtenen-Schönbühl), haben das Recht auf eine unentgeltliche Rechtsberatung und Rechtsvertretung. Diese wird durch die Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not (RBS Bern) sichergestellt. Sie ist schweizweit für den Rechtsschutz im erstinstanzlichen S-Verfahren bis zum Erlass des Entscheides zuständig und zwar für alle Verfahrensschritte.

Weitere Themenfelder

Wo finde ich Informationen zu Menschenhandel?

Auf der Schweizer Plattform gegen Menschenhandel finden sich Informationen und Kontakte für Betroffene von Menschenhandel und Ausbeutung. Zudem gibt es in jedem Kanton eine Fachstelle, die in der ganzen Schweiz Personen kostenlos berät, die Opfer verschiedener Formen von Gewalt geworden sind (mehr Informationen und Adressen hier). 

Das Staatsekretariat für Migration (SEM) hat ausserdem eine Kampagne gegen Menschenhandel gestartet; hier gibt es Informationen dazu auch in ukrainischer und russischer Sprache.

Wichtig: Gehen Sie nicht mit unbekannten Personen mit, die Ihnen direkt eine Übernachtungsmöglichkeit anbieten (auf der Reise, bei der Ankunft am Bahnhof, im Internet). Melden Sie sich unbedingt zuerst im Bundesasylzentrum, wenn Sie noch keine Bekannten oder Verwandten bzw. Unterbringung in der Schweiz haben (optimalerweise im Bundesasylzentrum (BAZ) Urtenen-Schönbühl MZH Sand-Schönbühl, Moosstrasse 28, 3322 Urtenen-Schönbühl).

Sind vulnerable Personen besonders geschützt?

Hierzu gehören u.a. unbegleitete Minderjährige, alte Menschen und Kranke. Es ist sinnvoll, vulnerable Personen, von deren Ankunft man weiss, beim Bundesasylzentrenvoranzumelden (optimalerweise im Bundesasylzentrum (BAZ) Urtenen-Schönbühl MZH Sand-Schönbühl, Moosstrasse 28, 3322 Urtenen-Schönbühl). Vulnerable Personen werden ausserdem in keine privaten Unterbringungen vermittelt.

Gibt es die Möglichkeit kostenfrei in die Ukraine anzurufen?

Die aktuellen Angebote finden sich hier z.B. von Sunrise und Swisscom und allgemein unter SIM-Karten & Mobiltelefonie | Hello Ukraine.

Haustiere

Hier finden sich die allgemeinen Einfuhrbestimmungen des Bundes. Eine Kommunikationsplattform informiert Geflüchtete mit Haustieren in der Schweiz in 5 Sprachen und mit nützlichen Quellen: https://www.swisshelpforukrainianpets.ch/de.

Vermisste Personen

Die Internationale Kommission für vermisste Personen (ICMP) organisiert in Zusammenarbeit mit der Hauptuntersuchungsabteilung der Nationalen Polizei der Ukraine und dem Sekretariat des Kommissars für vermisste Personen unter besonderen Umständen eine DNA-Sammelaktion in der Schweiz. Wenn Sie ein Familienmitglied haben, das als Folge des Krieges in der Ukraine vermisst wird oder verschwunden ist, können Sie dem ICMP Ihre Referenz-DNA-Proben zur Verfügung stellen. Um sich für die Teilnahme anzumelden, geben Sie bitte Informationen über die vermisste Person unter diesem Link an oder kontaktieren Sie ICMP in der Ukraine unter +38(068)791-00-00 (Telegram, Viber und WhatsApp Messenger sind ebenfalls verfügbar).

Auf dem neusten Stand bleiben

Wir aktualisieren diese Seite fortlaufend. Bitte konsultieren Sie sie erneut bei weiteren Fragen. Zudem möchten wir darauf aufmerksam machen, dass die SFH keine Einzelfälle annehmen kann und nur in der Schweiz tätig ist.

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