Dublin-Raum und Dublinländer
Mit dem sogenannten Dublin-System wird die Zuständigkeit für die Behandlung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs bestimmt. Der Dublin-Raum besteht aktuell aus 31 Staaten: Den 27 EU-Staaten sowie vier assoziierten Staaten: Schweiz, Island, Liechtenstein und Norwegen.
Sichere Drittstaaten
Bei Personen, die in einem anderen europäischen Staat bereits einen internationalen Schutzstatus erhalten haben, werden Nichteintretensentscheide nicht gemäss der Dublin-Verordnung, sondern auf bilateralen Rückübernahmeabkommen gestützt (sog. sichere Drittstaaten-Fälle).
Beiträge zu sicheren Drittstaaten: «Wegweisungen aus der Schweiz: Die Praxis der Migrationsbehörden gefährdet Menschenrechte» auf humanrights.ch
Länderspezifische Informationen
Italien
Italien ist für die Schweiz ein wichtiges Dublin-Land, da viele Asylsuchende über das Mittelmeer und Italien in die Schweiz gelangen. In Italien bestehen jedoch aus Sicht der SFH systemische Mängel im Aufnahmesystem. Insbesondere für verletzliche Personen, die auf besondere Leistungen angewiesen sind, ist der Zugang zu adäquater Unterstützung problematisch und von Zufällen abhängig.
Die SFH rät von Überstellungen nach Italien ab.
Griechenland
In Griechenland besteht kein funktionierendes Asylsystem. Schutzsuchenden Menschen und Personen mit einem Schutzstatus mangelt es an adäquaten Unterkünften, Sozialleistungen und medizinischer Versorgung.
Die SFH rät von Überstellungen von Personen sowohl unter der Dublin-III-Verordnung als auch unter dem Rückübernahmeabkommen (Personen mit Schutzstatus in Griechenland) nach Griechenland ab. Angesichts der prekären Situation in Griechenland fordert die SFH, auf Wegweisungen von Familien und vulnerablen Personen generell zu verzichten.
Ungarn
Ungarn hat zahlreiche Gesetzesänderungen verabschiedet, die sich nicht mit internationalem Recht vereinbaren lassen. Diese gipfelten im März 2017 darin, dass alle Asylsuchenden während ihres Verfahrens in den Transitzonen inhaftiert wurden. In der Folge appellierte UNHCR im April 2017 an die europäischen Staaten, von Überstellungen nach Ungarn abzusehen. Aus der Schweiz wurde seit 2018 niemand mehr unter der Dublin-Verordnung zurück nach Ungarn geschickt.
Die SFH rät von Überstellungen nach Ungarn ab.
Bulgarien
Schutzsuchende haben in Bulgarien nur erschwert Zugang zum Asylverfahren. Die Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden durch die bulgarischen Behörden verstösst gegen völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 EMRK. Die grundsätzliche Annahme, dass Bulgarien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden. Die Unterbringung wie auch die medizinische und psychiatrische Betreuung sind unzureichend. Bulgarien leistet keinerlei Integrationshilfe.
Die SFH fordert, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten.
- Bericht Aktuelle Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, die unter der Dublin-III-Verordnung oder bilateralen Rückübernahmeabkommen überstellt werden, inkl. Rechtsprechung, September 2023
- Bericht: Polizeigewalt in Bulgarien und Kroatien: Konsequenzen für Dublin-Überstellungen, September 2022
- Bericht: Situation für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, 2019
Kroatien
Kroatien verstösst mit illegalen Push-Backs an der Grenze und der Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere gegen Art. 3 EMRK. Die grundsätzliche Annahme, dass Kroatien sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, kann deshalb nicht aufrechterhalten werden.
Die SFH rät, auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten.
Frankreich
Die Aufnahmebedingungen in Frankreich sind aus Sicht der SFH nicht ausreichend, um die adäquate Aufnahme von verletzlichen Personen zu gewährleisten.
Die SFH rät von Überstellungen von verletzlichen Asylsuchenden nach Frankreich ab.
Dafür setzen wir uns ein
- Verhältnismässige und humane Anwendung der Dublin-Verordnung: Die Schweizer Behörden müssen im Einzelfall abklären, ob die Aufnahmebedingungen im jeweils anderen Dublin-Staat den rechtlichen Vorgaben entsprechen und ob ein Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Wenn diesbezüglich Zweifel bestehen, setzen wir uns dafür ein, dass das Asylgesuch der betroffenen Person in der Schweiz geprüft wird.
- Grosszügige Anwendung der Dublin-Verordnung: Von Überstellungen vulnerabler Personen oder Menschen mit nahestehenden Personen in der Schweiz sollte aus Sicht der SFH abgesehen werden.
Wir verfolgen die Situation in anderen Dublin-Staaten laufend und sind mit Akteuren in den jeweiligen Ländern vernetzt.










