FluchtgrĂĽnde
Eritrea ist eine repressive Diktatur, in der Menschenrechtsverletzungen an der Tagesordnung sind. Männer, Frauen und auch Kinder werden in den Nationaldienst mit unbegrenzter Dauer eingezogen und sind dort schweren Übergriffen ausgesetzt. Internationale Organisationen berichten über Inhaftierung und Folter von desertierten oder wehrdienstverweigernden Personen sowie Repressionen gegen ihre Familien.
Seit dem Krieg in der äthiopischen Tigray-Region (2020–2022) haben Zwangsrekrutierungen deutlich zugenommen. Angesichts der erneut wachsenden Spannungen mit Äthiopien rief Eritrea im Februar 2025 zudem eine nationale Mobilmachung aus.
Regimegegner*innen, Journalist*innen und Mitglieder religiöser Minderheiten werden von der eritreischen Regierung verfolgt. Aktuell sind mehrere Tausend Personen unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert. Zugleich versucht die Regierung, kritische Stimmen auch in der Diaspora zum Schweigen zu bringen. So berichtet Mohamed Abdelsalam Babiker, UN-Sonderberichterstatter für die Menschenrechtssituation in Eritrea über eine Zunahme von transnationaler Repression, die sich unter anderem in Überwachung, Einschüchterung und der Verweigerung konsularischer Dienstleistungen zeigt.
Asylgesuche in der Schweiz
Laut den Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) war Eritrea im Jahr 2025 mit 3415 eingereichten Asylgesuchen das zweithäufigste Herkunftsland. Davon entfielen 2191 auf Primärgesuche und 1224 auf Sekundärgesuche wie Geburten, Familienzusammenführungen und Mehrfachgesuche. Während Primärgesuche unabhängig eingereicht werden, stehen Sekundärgesuche im Zusammenhang mit einem bereits gestellten Asylgesuch
Praxis der Schweizer Behörden
Die Schweizer Behörden haben die Asyl- und Wegweisungspraxis gegenüber Asylsuchenden aus Eritrea seit 2016 verschärft: Weder die illegale Ausreise noch der drohende Einzug in den Nationaldienst führen heute per se zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem erachten die Schweizer Behörden den Wegweisungsvollzug nach Eritrea grundsätzlich als zumutbar.
Da es kein Rückkehrmonitoring gibt, bleibt in der Regel unbekannt, was mit Personen geschieht, die nach Eritrea zurückgekehrt sind. In einem dokumentierten Einzelfall wurde im Mai 2022 der abgewiesene Asylsuchende «Yonas» nach seiner Rückkehr verhaftet und gefoltert. Ihm gelang später erneut die Flucht in die Schweiz, wo er im Rahmen seines zweites Asylgesuch Asyl erhielt. Dieser Fall verdeutlicht das erhebliche Risiko, wenn Wegweisungsentscheide trotz unzureichender Informationslage verfügt werden.
Unzumutbare Passbeschaffungspflicht
Eritreische Personen, die in der Schweiz als Ausländer*innen vorläufig aufgenommen sind, müssen für die Umwandlung des Ausweis F in einen Ausweis B regelmässig einen eritreischen Pass vorlegen (Härtefallbewilligung); ebenso zur Regularisierung bei negativem Entscheid mit Wegweisung, für den Familiennachzug, für begründete Reisen, bei Eheschliessung oder anderen Änderungen des Zivilstands. Das eritreische Generalkonsulat in Genf stellt Pässe aus – oftmals jedoch nur gegen Unterzeichnung einer sogenannten Reueerklärung und gegen die Abgabe von zwei Prozent des Einkommens, der «Diasporasteuer». Mit der Reueerklärung müssen Eritreer*innen ein Schuldeingeständnis unterschreiben und ausdrücklich Strafmassnahmen deswegen akzeptieren, weil sie aus Sicht ihres Herkunftslands nationale Verpflichtungen nicht erfüllt haben. Zudem verlangen die eritreischen Behörden Auskünfte über ihre im Herkunftsland verbliebenen Angehörigen.
Die meisten eritreischen Personen in der Schweiz sind vor dem repressiven Regime im Heimatland geflüchtet – insbesondere vor einem zeitlich unbefristeten Nationaldienst, vor Zwangsrekrutierung sowie vor langjährigen Haftstrafen unter unmenschlichen Bedingungen. Es ist daher unzulässig und unzumutbar, zwecks Passbeschaffung von ihnen zu verlangen, die Reueerklärung zu unterzeichnen und dadurch sich selbst und im Herkunftsland zurückgelassene Angehörige zu gefährden sowie die «Diasporasteuer» zu bezahlen.
Vor diesem Hintergrund ist es erfreulich, dass das Bundesgericht im Urteil 2C_64/2025 vom 20. November 2025 befand, dass es nicht zulässig ist, für den Erhalt einer Härtefallbewilligung (B-Bewilligung) die Unterzeichnung einer Reueerklärung zu verlangen.
Die SFH begrüsst dieses Urteil, worin höchstrichterlich festgehalten wird, was die SFH schon lange forderte. Die SFH plädiert zudem dafür, dass auch für alle anderen Konstellationen, wie z.B. Familiennachzug, Auslandreisen oder Eheschliessung, von der Passbeschaffungspflicht abgesehen wird. Sie wird die Praxis für Personen aus Eritrea weiterhin aufmerksam verfolgen.
Schutzquote
Die Mehrheit der Asylsuchenden aus Eritrea erhält in der Schweiz entweder den Flüchtlingsstatus oder eine vorläufige Aufnahme. Laut SEM wurde 2025 in 3230 erledigten Fällen 1417 Eritreer*innen Asyl gewährt, 438 weitere Personen wurden vorläufig aufgenommen. Die Schutzquote – also Asylgewährungen und vorläufige Aufnahmen zusammen – beträgt damit für das Jahr 2025 59 %. Die bereinigte Asylgewährungsquote beträgt 62,8 %, die bereinigte Schutzquote 82,2 %.
Da die eritreischen Behörden keine Zwangsrückführungen akzeptieren, können Wegweisungsverfügungen nicht vollzogen werden. Für die Betroffenen bedeutet das ein Leben in der Nothilfe unter äusserst prekären Bedingungen in der Schweiz.
DafĂĽr setzen wir uns ein
- Aktuelle Entwicklungen und Informationslage müssen bei Asylentscheiden genügend berücksichtigt werden: Seit 2016 führen die illegale Ausreise und die drohende Zwangsrekrutierung bei Asylsuchenden aus Eritrea nicht mehr automatisch zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ausserdem schätzen die Schweizer Behörden den Wegweisungsvollzug ins Herkunftsland grundsätzlich als zumutbar ein. Diese Praxisverschärfungen sind aus Sicht der SFH wegen der problematischen Menschenrechtslage im Land und der unsicheren Informationslage nicht gerechtfertigt. Der UNO-Antifolterausschuss hat in mehreren Fällen Wegweisungen aus der Schweiz nach Eritrea gestoppt, weil diese gegen das Refoulement-Verbot verstossen (CAT-Entscheide Nr. 983/2020 vom 9. Mai 2023, Nr. 887/2018 vom 22. Juli 2022, Nr. 914/2019 vom 28. April 2022, Nr. 872/2018 vom 28. April 2022, Nr. 916/2019 vom 12. November 2021, Nr. 900/2018 vom 22. Juli 2021). Zudem geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesgerichts (2C_64/2025 vom 20. November 2025) hervor, dass keine aktuellen, genauen und sachlichen Informationen zu Eritrea vorliegen, namentlich nicht zur Situation und Gefährdung von Personen, die endgültig nach Eritrea zurückkehren. Die Schweizer Asyl- und Wegweisungspraxis zu Eritrea muss dem Schutzgedanken stärker Rechnung tragen. Wo eine asylrelevante Verfolgung verneint wird oder aufgrund der unsicheren Informationslage nicht abschliessend beurteilt werden kann, ist daher eine vorläufige Aufnahme zu gewähren.
- Ausnahme von der Passbeschaffungspflicht: Eritreische Personen, die in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt, aber vorläufig aufgenommen werden oder einen negativen Entscheid mit Wegweisung erhalten haben und keinen Pass besitzen, müssen bisher gemäss Schweizer Behörden für gewisse Bewilligungen oder Zivilstandsänderungen einen solchen beim eritreischen Generalkonsulat in Genf beantragen. Dafür müssen sie eine sogenannte Reueerklärung unterzeichnen sowie die «Diasporasteuer» bezahlen. Gemäss einem neuen Bundesgerichtsurteil ist diese Passbeschaffungspflicht nicht zulässig. Die SFH fordert, dass die zuständigen Schweizer Behörden dieses Urteil im Zusammenhang mit Härtefallbewilligungen umsetzen und auch in allen anderen Konstellationen (Familiennachzug, Auslandreisen, Eheschliessung etc.) von der Passbeschaffungspflicht für eritreische Personen absehen. Stattdessen soll ihnen ein Pass für ausländische Personen ausgestellt werden.
- Ausbau der Regularisierungsmöglichkeiten: Zwangsrückführungen nach Eritrea sind nicht durchführbar. Trotzdem wurde in der Schweiz die Wegweisungspraxis verschärft. Immer mehr Eritreerinnen und Eritreer müssen deshalb Nothilfe beanspruchen und in einer besonders prekären Situation leben. Die Regularisierungsmöglichkeiten für den Aufenthalt von Personen, die längerfristig nicht in ihr Herkunftsland zurückkehren können, müssen ausgebaut werden.










