Fluchtgründe
Eritrea ist eine repressive Diktatur; Menschenrechtsverletzungen sind an der Tagesordnung. Männer, Frauen und manchmal sogar Kinder aus Eritrea werden in den Nationaldienst mit unbegrenzter Dauer zwangsrekrutiert und dort schweren Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Aktuell sind mehrere Tausend Personen willkürlich und ohne Anklage inhaftiert, insbesondere Regimegegnerinnen und -gegner, Journalistinnen und Journalisten und Mitglieder religiöser Minderheiten, die vom Regime nicht anerkannt sind. Berichte internationaler Organisationen dokumentieren, dass Deserteure_innen und Wehrdienstverweigernde aus Gewissensgründen gefoltert und geschlagen werden.
Auch das im Sommer 2018 mit Äthiopien unterzeichnete Friedensabkommen hat kaum positive Veränderungen für die Bevölkerung von Eritrea gebracht. Die Grenzen sind seit April 2019 wieder geschlossen, und der Friedensprozess wurde auf Eis gelegt.
Bis heute gibt es keine unabhängige und zuverlässige Quelle, die Verbesserung der Menschenrechtssituation in Eritrea bescheinigen könnte.
Asylgesuche in der Schweiz
Seit mehreren Jahren stellt Eritrea das wichtigste Herkunftsland der Asylsuchenden in der Schweiz dar. Im Jahr 2019 haben 2899 Personen aus Eritrea ein Asylgesuch gestellt – von insgesamt 14‘269 Asylgesuchen. Diese Zahl lag 2018 bei 2825 Gesuchen (von insgesamt 15‘255) und 2017 bei 3375 (von insgesamt 18‘088).
Schutzstatus
Die meisten Asylsuchenden aus Eritrea erhalten entweder den Status als anerkannte Flüchtlinge oder den Status der vorläufigen Aufnahme. Im Jahr 2019 haben in insgesamt 4170 abgeschlossenen Fällen 2797 Eritreerinnen und Eritreer Asyl erhalten, 714 wurde eine vorläufige Aufnahme gewährt. Die verbleibenden Asylgesuche wurden zumeist mit einem Dublin-Nichteintretensentscheid entschieden, was bedeutet, dass ein anderer Staat im Schengen-Dublin-Raum für das Gesuch zuständig ist.
Praxis der Schweizer Behörden
Die Praxis der Schweizer Behörden gegenüber Asylsuchenden verschärft sich seit 2016.
Die Recherche unseres Rechtdienstes von 2018 zeigt auf, dass die Verschärfungen der Schweizer Asylpraxis betreffend eritreischen Asylsuchenden nicht nur im Widerspruch zur internationalen Praxis stehen, sondern, dass sich die Schweizer Haltung auch massgeblich von derjenigen der anderen europäischen Länder und verschiedenen Organen der UNO unterscheidet.