Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) pfeift das SEM zurĂŒck. Dieses hat 2019 die vorlĂ€ufige Aufnahme eines jungen Eritreers aufgehoben und seine Abschiebung angeordnet â ohne zu prĂŒfen, ob diese VerfĂŒgung und deren Folgen fĂŒr den Betroffenen verhĂ€ltnismĂ€ssig sind. Genau dies hĂ€tte die Behörde aber tun mĂŒssen, rĂŒgt nun das BVGer in einem jĂŒngst publizierten Grundsatzurteil (E-3822/2919 vom 28.10. 2020), mit dem es den SEM-Entscheid rĂŒckgĂ€ngig macht.
Die BegrĂŒndung: Auf dem Status F basiere ein Lebensplan in der Schweiz. Daher könne der Verlust der vorlĂ€ufigen Aufnahme nach Jahren des rechtmĂ€ssigen Aufenthalts hier die Situation der Betroffenen einschneidend verĂ€ndern. Die Aufhebung einer vorlĂ€ufigen Aufnahme mĂŒsse deshalb auch mit anderen Kriterien geprĂŒft werden als deren GewĂ€hrung, so das Gericht. Mit anderen Worten: Massgebend ist nicht allein, ob der Vollzug der Wegweisung zulĂ€ssig ist und das SEM die Ausreise in einen Drittstaat oder die RĂŒckkehr in den Heimatstaat als möglich und zumutbar beurteilt. Zu berĂŒcksichtigen ist im Einzelfall vielmehr auch zwingend die Integration der Betroffenen in der Schweiz. Was generell beim Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen gelte, stellt das BVGer klar, sei auch bei der Aufhebung einer vorlĂ€ufigen Aufnahme anzuwenden: das Prinzip der VerhĂ€ltnismĂ€ssigkeit.
Gericht wĂŒrdigt IntegrationsbemĂŒhungen
Wie notwendig das ist, zeigt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch: Der junge Eritreer ist gerade volljĂ€hrig geworden, als er 2015 in der Schweiz ankommt â geflohen aus dem Unrechtsregime in seiner Heimat, um dem drohenden Zwangseinzug zum Nationaldienst zu entgehen. Asyl erhĂ€lt der junge Eritreer damals zwar nicht, aber das SEM gewĂ€hrt ihm die vorlĂ€ufige Aufnahme in der Schweiz. Umgehend beginnt der 18-JĂ€hrige, sich in der Waadt Schritt fĂŒr Schritt ein neues Leben aufzubauen: Er belegt Französischkurse, lernt innert KĂŒrze die Sprache, schreibt Bewerbungen, absolviert Praktika, ĂŒbernimmt TemporĂ€rjobs. Schliesslich macht er eine Lehre als Elektriker. Er ist hoch motiviert und allseits geschĂ€tzt â kurzum: gut integriert, auf dem Weg zur finanziellen SelbstĂ€ndigkeit.
Anders als das SEM berĂŒcksichtigt das BVGer diese Entwicklung in der Beurteilung des Falles und kommt nach einer InteressenabwĂ€gung zum Schluss, dass die vorlĂ€ufige Aufnahme des Eritreers aufrechterhalten werden muss: Der junge Mann habe in den letzten fĂŒnf Jahren «besonders grosse Anstrengungen unternommen, um eine Ausbildung zu absolvieren und sich rasch in den Arbeitsmarkt zu integrieren». Eine Aufhebung seines Status wĂŒrde diese BemĂŒhungen zunichtemachen. Das Interesse des Antragstellers, in der Schweiz zu bleiben, ĂŒberwiege daher das öffentliche Interesse an seiner Abschiebung.
Aufhebung fĂŒhrt faktisch ins Elend der Nothilfe
Was das Gericht nicht sagt: Faktisch hĂ€tte es bedeutet, dass der junge Eritreer in der Schweiz nicht mehr arbeiten darf und von einem Tag auf den andern im Elend und der Perspektivlosigkeit der Nothilfe landet. Dieses unwĂŒrdige Schicksal droht indes allen Eritreerinnen und Eritreern, deren vorlĂ€ufige Aufnahme aufgehoben wird. Denn in ihre Heimat zurĂŒckkehren können die Betroffenen nicht, da in der Diktatur am Horn von Afrika Menschenrechtsverletzungen nach wie vor an der Tagesordnung sind â und ZwangsrĂŒckfĂŒhrungen lehnt das eritreische Regime ab. Deshalb begrĂŒsst die SFH zwar den wichtigen Grundsatzentscheid des BVGer. Sie bekrĂ€ftigt aber zugleich ihre Forderung, angesichts der unverĂ€ndert prekĂ€ren Lage in Eritrea von der Aufhebung der vorlĂ€ufigen Aufnahme von Eritreerinnen und Eritreer generell abzusehen.










