Aufenthaltsstatus

Aufenthaltsstatus

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, erhalten je nach Ausgang des Asylverfahrens einen unterschiedlichen rechtlichen Status. Je nach Status stehen ihnen bestimmte Rechte zu. Wir setzen uns dafĂŒr ein, dass alle Schutzberechtigten in der Schweiz dieselben Chancen haben, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen.

Asylrechtliche Ausweise

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, können folgende asylrechtliche Ausweise erhalten:

Asylsuchende (N-Ausweis)

Asylsuchende erhalten eine BestĂ€tigung, solange sie im Bundesasylzentrum sind. Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine BestĂ€tigung, dass die Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats fĂŒr Migration (SEM) wartet. Der N-Ausweis gilt nur bis zum Datum des definitiven Asylentscheides, auch wenn auf dem Ausweis ein spĂ€teres Datum steht. FĂŒr das Verfahren am Flughafen gelten besondere Bestimmungen.

Anerkannte FlĂŒchtlinge (AsylgewĂ€hrung) (B-Ausweis)

Wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darlegt, dass sie im Herkunftsstaat in asylrechtlich relevanter Weise gemĂ€ss Genfer FlĂŒchtlingskonvention verfolgt wird, wird sie als FlĂŒchtling anerkannt und erhĂ€lt Asyl. Anerkannte FlĂŒchtlinge mit Asyl erhalten einen B-Ausweis.

Anerkannte FlĂŒchtlinge (vorlĂ€ufige Aufnahme als FlĂŒchtling) (F-Ausweis)

Liegen bei einer Person, die völkerrechtlich die FlĂŒchtlingseigenschaft erfĂŒllt, AsylausschlussgrĂŒnde gemĂ€ss Asylgesetz vor, lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Das SEM ordnet formal die Wegweisung aus der Schweiz an. Aus völkerrechtlichen GrĂŒnden ist die Wegweisung jedoch unzulĂ€ssig, da gemĂ€ss Art. 33 Abs. 1 der Genfer FlĂŒchtlingskonvention das «Non-Refoulement-Gebot» (keine Ausschaffung bei Verfolgungsgefahr) besteht. Daher wird der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die Person wird als FlĂŒchtling vorlĂ€ufig in der Schweiz aufgenommen. Sie erhĂ€lt einen F-Ausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge. Die FlĂŒchtlingseigenschaft ist im Ausweisdokument vermerkt.

VorlÀufig aufgenommene AuslÀnderinnen und AuslÀnder (F-Ausweis)

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Weise verfolgt und erfĂŒllt die FlĂŒchtlingseigenschaft gemĂ€ss Genfer FlĂŒchtlingskonvention nicht, dann lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Kommt das SEM in einem zweiten Schritt aber zu dem Schluss, dass eine RĂŒckkehr in den Herkunftsstaat unzulĂ€ssig, unzumutbar oder unmöglich ist, z.B. weil dort Krieg herrscht und deshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden darf, ordnet das SEM die vorlĂ€ufige Aufnahme an. Die asylsuchende Person erhĂ€lt einen F-Ausweis als AuslĂ€nderin oder AuslĂ€nder.

Abgewiesene Asylsuchende

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, und bestehen keine GrĂŒnde gegen die Wegweisung in das Herkunftsland, ordnet das SEM die Wegweisung an. Die Behörde setzt der asylsuchenden Person eine Frist, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen muss. Die Gesetzgebung sieht fĂŒr abgewiesene Asylsuchende kein Ausweispapier vor. In einigen Kantonen können abgewiesene Asylsuchende den N-Ausweis behalten oder erhalten ein provisorisches Ausweispapier. Bis zur Ausreise haben abgewiesene Asylsuchende ein gemĂ€ss der Bundesverfassung garantiertes Recht auf Nothilfe und mĂŒssen dafĂŒr beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde ein Gesuch stellen.

SchutzbedĂŒrftige (S-Ausweis)

Dieser rechtliche Status wurde eingefĂŒhrt, um bei Massenfluchtsituationen angemessen, schnell und pragmatisch reagieren zu können. Der Bundesrat hat den S-Status  am 11. MĂ€rz 2022 erstmals fĂŒr GeflĂŒchtete aus der Ukraine aktiviert. SchutzbedĂŒrftige Personen erhalten den S-Ausweis. Er berechtigt zum vorĂŒbergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Der S-Ausweis stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar.

Factsheet Status S (vorĂŒbergehender Schutz)

Wichtige Rechte

Das Dokument gibt eine Übersicht ĂŒber die asylrechtlichen Ausweise und die wichtigsten Rechte, die Personen mit den unterschiedlichen Ausweisen haben.

DafĂŒr setzen wir uns ein

  • ZeitgemĂ€sse Ausgestaltung des Status S: Erstmalig aktiviert wurde der Status S im MĂ€rz 2022 fĂŒr GeflĂŒchtete aus der Ukraine. Beim Status S wird kein Asylverfahren durchlaufen. Die SFH findet die Anwendung des Status S gerade bei grossen Fluchtbewegungen aufgrund akuter Kriegssituationen sinnvoll, es braucht aber aus ihrer Sicht eine zeitgemĂ€sse Ausgestaltung des Status.
  • HumanitĂ€ren Schutzstatus anstatt vorlĂ€ufiger Aufnahme: Die vorlĂ€ufige Aufnahme ist ein Schweizer Sonderfall. VorlĂ€ufig Aufgenommene haben einen vergleichbaren Schutzbedarf wie anerkannte FlĂŒchtlinge und bleiben erfahrungsgemĂ€ss langfristig in der Schweiz. Der Status der vorlĂ€ufigen Aufnahme wird dieser RealitĂ€t nicht gerecht. Wir setzen uns dafĂŒr ein, dass die vorlĂ€ufige Aufnahme durch einen humanitĂ€ren Schutzstatus ersetzt wird und vorlĂ€ufig Aufgenommene die gleichen Rechte erhalten wie andere GeflĂŒchtete, welche auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind

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