Asylrechtliche Ausweise
Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben, können folgende asylrechtliche Ausweise erhalten:
Asylsuchende (N-Ausweis)
Asylsuchende erhalten eine Bestätigung, solange sie im Bundesasylzentrum sind. Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die betreffende Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wartet. Für das Verfahren am Flughafen gelten besondere Bestimmungen.
Anerkannte Flüchtlinge (Asylgewährung) (B-Ausweis)
Wenn eine asylsuchende Person glaubhaft dargelegt hat, dass sie im Herkunftsstaat in asylrechtlich relevanter Weise gemäss Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt ist, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl erhalten einen B-Ausweis.
Anerkannte Flüchtlinge (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) (F-Ausweis)
Liegen bei einer Person, die völkerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asylausschlussgründe gemäss Asylgesetz vor, lehnt das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch ab. Das SEM ordnet formal die Wegweisung aus der Schweiz an. Aus völkerrechtlichen Gründen ist die Wegweisung jedoch unzulässig, da gemäss Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention das «Non-Refoulement-Gebot» (keine Ausschaffung bei Verfolgungsgefahr) besteht. Daher wird der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die Person wird als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sie erhält einen F-Ausweis für Flüchtlinge. Die Flüchtlingseigenschaft ist im Innern des Ausweises vermerkt ist.
Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-Ausweis)
Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Weise verfolgt und erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Genfer Flüchtlingskonvention nicht, dann lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Kommt das SEM in einem zweiten Schritt aber zu dem Schluss, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist z.B. weil dort Krieg herrscht und deshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden darf, ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme an.Die asylsuchende Person erhält einen F-Ausweis als Ausländerin oder Ausländer.
Abgewiesene Asylsuchende
Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, und bestehen keine Gründe gegen die Wegweisung in das Herkunftsland, ordnet das SEM die Wegweisung an. Die Behörde setzt der asylsuchenden Person eine Frist, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen muss. Die Gesetzgebung sieht für abgewiesene Asylsuchende kein Ausweispapier vor. In einigen Kantonen können abgewiesene Asylsuchende den N-Ausweis behalten oder erhalten ein provisorisches Ausweispapier. Bis zur Ausreise haben abgewiesene Asylsuchende ein garantiertes Recht auf Nothilfe.
Schutzbedürftige (S-Ausweis)
Dieser rechtliche Status wurde eingeführt, um bei Massenfluchtsituationen angemessen, schnell und pragmatisch reagieren zu können. Der Bundesrat hat ihn am 11. März 2022 erstmals aktiviert für Geflüchtete aus der Ukraine. Schutzbedürftige Personen erhalten den S-Ausweis. Er berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Der S-Ausweis stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar.
Wichtige Statusrechte
Das Dokument gibt eine Übersicht über die asylrechtlichen Ausweise und die wichtigsten Statusrechte, die Personen mit den verschiedenen Ausweisen haben.
Status S: Anwendung bei grossen Fluchtbewegungen
Erstmalig aktiviert wurde der Status S im März 2022 für Geflüchtete aus der Ukraine. Beim Status S wird kein Asylverfahren durchlaufen. Die SFH findet die Anwendung des Status S gerade bei grossen Fluchtbewegungen aufgrund akuter Kriegssituationen sinnvoll, es braucht aber aus ihrer Sicht eine zeitgemässe Ausgestaltung des Status.
Schweizerischer Sonderfall: Die Vorläufige Aufnahme
Vorläufig Aufgenommene haben einen vergleichbaren Schutzbedarf wie anerkannte Flüchtlinge und bleiben erfahrungsgemäss langfristig in der Schweiz. Der Status der vorläufigen Aufnahme wird dieser Realität nicht gerecht. Wir setzen uns dafür ein, dass die vorläufige Aufnahme durch einen positiven Schutzstatus ersetzt wird und vorläufig Aufgenommene die gleichen Rechte erhalten wie andere Geflüchtete, welche auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind.