FluchtgrĂĽnde
Der seit 2011 herrschende BĂĽrgerkrieg ist der wichtigste Fluchtgrund fĂĽr Syrerinnen und Syrer.
Das Regime von Bashar Al Assad hat seit 2018 mit militärischer Unterstützung von Russland und Iran nach und nach Gebiete zurückerobert, die noch in den Händen der Oppositionskräfte waren.
Seit Ende 2019 haben die Streitkräfte des Regimes ihre Anstrengungen verstärkt, um die Stadt Idlib, die letzte Hochburg der Oppositionskräfte, zu stürzen. Sie stehen jedoch dem Widerstand islamistischer Gruppen als auch dem Widerstand der Türkei gegenüber. Diese will einen erneuten Flüchtlingsstrom an ihre Grenzen verhindern.
In den anderen Teilen des Landes ist die Sicherheitslage nach wie vor angespannt. Die nordöstliche Region bleibt unter der Kontrolle der kurdischen Kräfte. Diese sehen sich jedoch seit der Militäroffensive im Oktober 2019 gezwungen sich dem syrischen Regime anzunähern, was ihre Autonomiepläne in der Region weiter gefährdet.
So haben die militärischen Auseinandersetzungen grundsätzlich abgenommen, es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen in den zurückeroberten Gebieten. Dort hat die syrische Regierung die Kontrolle über die repressiven Strukturen erneut übernommen. Wer im Verdacht steht, nicht absolut loyal zu sein, riskiert eine Verfolgung. Die Situation von Frauen und LGBTI-Personen hat sich in den letzten Jahren wegen des Krieges ebenfalls deutlich verschlechtert.
Asylgesuche in der Schweiz
Gemäss UNHCR mussten seit 2011 über 11 Millionen Menschen flüchten (davon sind 5.5. Millionen registrierte Geflüchtete). Die Mehrheit lebt in den Nachbarländer Türkei, Libanon und Jordanien und hat kaum eine Zukunftsperspektive.
In der Schweiz gehört Syrien zu den wichtigsten Herkunftsländern von Asylsuchenden. Im Jahr 2019 stammten von den insgesamt 14’269 Asylgesuchen in der Schweiz 1’100 Gesuche von Syrerinnen und Syrern. 2018 waren es 1’393 von insgesamt 15’255 Gesuchen und 2017 1’951 von insgesamt 18’088 Gesuchen.
Schutzstatus
In mehreren europäischen Ländern sowie auch in der Schweiz wird ein Bürgerkrieg nicht als Asylgrund anerkannt, da es sich nicht um eine zielgerichtete Verfolgung handelt (Art. 3 AsylG). Personen, die durch einen bewaffneten Konflikt vertrieben werden, erhalten deshalb normalerweise eine vorläufige Aufnahme (F-Ausweis). Das trifft auch auf die meisten syrischen Asylsuchenden zu.
Im Jahr 2019 wurden insgesamt 2’219 Fällen von Syrerinnen und Syrern entschieden: 654 erhielten Asyl, 1’243 erhielten eine vorläufige Aufnahme. Für die verbleibenden Asylgesuche wurde zumeist mit einen Dublin-Nichteintretensentscheid getroffen, was bedeutet, dass ein anderer Staat im Schengen-Dublin-Raum für das Gesuch zuständig ist.