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Antworten auf hÀufige Fragen
Hier finden Sie einige der am hĂ€ufigsten gestellten Fragen ĂŒber das Asylsystem in der Schweiz und die mit dem jeweiligen Status verbundenen Rechte.
Diese Seite ist auf Deutsch, Englisch und Französisch verfĂŒgbar. Informationen auf Ukrainisch finden Sie hier. Wenn Sie Informationen in anderen Sprachen benötigen, könnten Sie die vom Staatssekretariat fĂŒr Migration entwickelte Asylinfo-App oder die Website von Asylex nĂŒtzlich finden.
Hinweis: Die folgenden Informationen verstehen sich als juristische Interpretation der Schweizer Rechtsnormen durch die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe (SFH). Sie ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet hier einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Rechte (FamilienzusammenfĂŒhrung, Reisen, Arbeiten, Kantonswechsel, Integration), sortiert nach Status.
Die SFH
Wer ist die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe? Welche Art von UnterstĂŒtzung bietet sie asylsuchenden Personen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe ist eine in der Schweiz ansĂ€ssige und tĂ€tige Non-Profit-Organisation, die sich fĂŒr die Rechte und Interessen von geflĂŒchteten und asylsuchenden Personen einsetzt. Als Kompetenzzentrum und Dachverband der im Asylbereich tĂ€tigen Schweizer Hilfswerke bietet sie Informationen und Schulungen fĂŒr die Ăffentlichkeit sowie Hintergrundarbeit und Koordination fĂŒr Rechtsberatungsstellen.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe kann bei der Einreise in die Schweiz keine UnterstĂŒtzung bieten und betreut oder vertritt keine EinzelfĂ€lle.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe kann auch keinen Einfluss auf einzelne laufende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nehmen.
Ich möchte aus meinem Land fliehen und in der Schweiz Asyl beantragen. Kann mich die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe dabei unterstĂŒtzen?
Nein. Es ist nicht möglich, vom Ausland aus ein Asylgesuch in der Schweiz zu stellen. Sie können nur innerhalb des Schweizer Territoriums oder an der Grenze ein Asylgesuch stellen. Wenn Sie im Ausland leben und legal in die Schweiz einreisen möchten, um Schutz zu suchen, können Sie bei der fĂŒr Ihr Wohnsitzland zustĂ€ndigen diplomatischen Vertretung der Schweiz ein humanitĂ€res Visum beantragen. Leider mĂŒssen wir Sie warnen, dass es sehr schwierig ist, ein humanitĂ€res Visum zu erhalten, und dass Ihre Chancen gering sind. Weitere Informationen dazu finden Sie weiter unten.
Bitte beachten Sie, dass die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe keine Hilfe bei der Einreise in die Schweiz leisten und keine EinzelfĂ€lle betreuen oder vertreten kann.
Asylverfahren
Ich möchte in der Schweiz einen Asylantrag stellen. Wie soll ich vorgehen?
Sie können ein Asylgesuch entweder an einem GrenzĂŒbergang (auch an internationalen FlughĂ€fen) oder in einem Bundesasylzentrum einreichen. Eine Liste aller Bundesasylzentren finden Sie hier. Es ist nicht möglich, ein Asylgesuch aus dem Ausland zu stellen.
Bitte beachten Sie, dass die Schweiz Teil des Dublin-Systems ist. Wenn Sie bereits in einem anderen EU- oder EFTA-Staat Schutz gesucht haben, ist dieser Staat fĂŒr Ihr Gesuch zustĂ€ndig und Sie werden wahrscheinlich aus der Schweiz dorthin ĂŒberstellt. Weitere Informationen ĂŒber das Dublin-Verfahren finden Sie weiter unten.
Wenn Sie bereits in der Schweiz leben und Auskunft ĂŒber Ihre Chancen auf Asyl möchten, können Sie sich an die Rechtsberatungsstelle in Ihrem Wohnkanton wenden (eine Liste finden Sie hier).
Wie geht es weiter, nachdem ich in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe?
Sobald Sie in der Schweiz einen Asylantrag gestellt haben, werden Sie einem der sechs Bundesasylzentren mit Verfahrensfunktion zugewiesen (Basel, Bern, Boudry, Chiasso, AltstĂ€tten, ZĂŒrich). Bitte beachten Sie, dass es möglich ist, dass Sie, auch wenn Sie in einem Bundeszentrum einen Antrag stellen, spĂ€ter einem anderen zugewiesen werden.
Das Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) wird Ihr Gesuch prĂŒfen. ZunĂ€chst stellt es fest, ob ein anderer EU- oder EFTA-Staat fĂŒr Ihr Gesuch zustĂ€ndig ist. In diesem Fall werden Sie einen Dublin-Entscheid erhalten (siehe unten).
Ist die Schweiz fĂŒr die PrĂŒfung Ihres Asylgesuchs zustĂ€ndig, erhalten Sie die Möglichkeit, die GrĂŒnde fĂŒr Ihren Schutzbedarf in einer oder mehreren persönlichen Anhörungen darzulegen. Auf der Grundlage dieser Anhörungen und der von Ihnen vorgelegten Beweismittel prĂŒft das Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM), ob Sie als FlĂŒchtling im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes anerkannt werden. Dies dauert in der Regel maximal 140 Tage. WĂ€hrend dieser Zeit werden Sie in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Wenn Ihr Fall als besonders komplex eingestuft wird, wird Ihr Gesuch in einem erweiterten Verfahren bearbeitet und Sie werden einem Kanton zugewiesen. Weitere Informationen ĂŒber die Unterbringung wĂ€hrend des Verfahrens finden Sie auf unserer Website.
Jede Person erhĂ€lt im Asylverfahren eine unabhĂ€ngige und unentgeltliche Rechtsvertretung. Das BĂŒro Ihrer Rechtsvertretung befindet sich im oder in der NĂ€he des Bundesasylzentrums.
Weitere Informationen ĂŒber das Asylverfahren in der Schweiz finden Sie auf unserer Website.
Wer kann in der Schweiz Schutz erhalten?
In der Schweiz gibt es verschiedene Formen des Schutzes.
Um als FlĂŒchtling anerkannt zu werden und Asyl zu erhalten, mĂŒssen Sie nachweisen, dass Sie in Ihrem Heimatland schwerwiegenden Nachteilen wie einer Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit ausgesetzt sind oder die begrĂŒndete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein, und zwar aus einem der folgenden GrĂŒnde: Ethnie, Religion, NationalitĂ€t, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Ăberzeugung. Die Bedrohung muss konkret sein und sich direkt gegen Sie richten. Eine allgemeine Kriegssituation fĂŒhrt nicht zur GewĂ€hrung von Asyl.
Wenn Sie nicht als FlĂŒchtling anerkannt werden, aber nicht in Ihr Herkunftsland zurĂŒckkehren können, weil Ihr Leben gefĂ€hrdet wĂ€re - zum Beispiel im Falle eines Krieges oder einer allgemeinen Gewaltsituation, oder wenn Sie schwere gesundheitliche Probleme haben, die in Ihrem Heimatland nicht behandelt werden können -, erhalten Sie in der Schweiz Schutz in Form einer vorlĂ€ufigen Aufnahme.
Welche Art von Aufenthaltsbewilligung erhalte ich am Ende des Asylverfahrens?
Wenn Sie als FlĂŒchtling anerkannt werden und Asyl erhalten, bekommen Sie eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung).
Wenn Ihnen eine vorlÀufige Aufnahme gewÀhrt wird, erhalten Sie einen Aufenthaltstitel F.
In einigen SonderfĂ€llen können Sie auch als FlĂŒchtling anerkannt werden, aber kein Asyl erhalten. In diesem Fall gelten Sie als vorlĂ€ufig aufgenommener FlĂŒchtling und erhalten einen Aufenthaltstitel F-FlĂŒchtling.
Wenn Ihr Asylantrag abgelehnt wird, erhalten Sie keinen Aufenthaltstitel und werden aufgefordert, das Land zu verlassen.
Je nach Ausgang des Verfahrens und der Art der Bewilligung, die Ihnen erteilt wird, haben Sie unterschiedliche Rechte in Bezug auf FamilienzusammenfĂŒhrung, Reisen oder Arbeit. Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet auf ihrer Website einen Ăberblick ĂŒber die verschiedenen Status und die damit verbundenen Rechte.
Ich habe einen negativen Entscheid erhalten und möchte dagegen eine Beschwerde einreichen. Wie soll ich vorgehen?
Jede Person erhĂ€lt im Asylverfahren eine unabhĂ€ngige und unentgeltliche Rechtsvertretung im Bundesasylzentrum. Falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, so kann Sie Ihre Rechtsvertretung ĂŒber die weiteren möglichen Schritte, beispielsweise in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde, informieren.
Falls Sie keine Rechtsvertretung (mehr) haben, können Sie sich bei einer Rechtsberatungsstelle (RBS) beraten lassen. Eine Liste finden Sie hier.
Falls Sie keine Hilfe von einer RBS erhalten, können Sie die Beschwerdevorlage auf unserer Homepage nutzen, um selbst Ihre Beschwerde in Ihrer Sprache zu schreiben.
Bitte beachten Sie die Beschwerdefrist. Diese ist am Ende des Entscheids angegeben. Sie betrĂ€gt in den Dublin-Verfahren fĂŒnf und im beschleunigten Verfahren sieben Arbeitstage, im erweiterten Verfahren 30 Kalendertage.
HumanitÀre Visa
Was ist ein humanitÀres Visum? Wer kann ein humanitÀres Visum erhalten?
Ein humanitĂ€res Visum ist eine besondere Art von Visum, das von den Schweizer Behörden aus humanitĂ€ren GrĂŒnden erteilt werden kann. Um fĂŒr ein humanitĂ€res Visum in Frage zu kommen, muss das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person in ihrem Heimatland direkt, ernsthaft und konkret bedroht sein. HumanitĂ€re Visa werden vom Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) ausgestellt, es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Erteilung eines Visums. Die derzeitige Praxis ist sehr restriktiv und es wird nur eine sehr geringe Anzahl humanitĂ€rer Visa pro Jahr ausgestellt (im Jahr 2022 wurden nur 142 humanitĂ€re Visa nach Art. 4 Abs. 2 VEV ausgestellt).
FĂŒr weitere Informationen zu humanitĂ€ren Visa besuchen Sie bitte die Website von HEKS und kontaktieren Sie die Fachstelle fĂŒr humanitĂ€re Visa: Fachstelle fĂŒr humanitĂ€re Visa | HEKS
Was sind die Kriterien fĂŒr die Erteilung eines humanitĂ€ren Visums?
Ein humanitĂ€res Visum kann nur erteilt werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfĂŒllt sind:
- Das Leben und die körperliche Unversehrtheit der Person ist in ihrem Heimatland unmittelbar, ernsthaft und konkret bedroht.
- Die Person ist eindeutig direkt bedroht und nicht nur gefÀhrdet, weil sie zu einer potenziell gefÀhrdeten Gruppe gehört.
- Die Person hat keine anderen Möglichkeiten mehr und ihre persönliche Situation erfordert ein dringendes Eingreifen der Schweizer Behörden.
Weitere wichtige Faktoren:
- Verbindung zur Schweiz (zum Beispiel Familienangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz)
- Aussichten auf Integration
- Unmöglichkeit, in einem anderen Land Schutz zu suchen
Bitte bedenken Sie auch, dass die Chancen auf ein humanitĂ€res Visum noch geringer sind, wenn Sie es in einem Drittland beantragen (was Sie unter UmstĂ€nden tun mĂŒssen, wenn es in Ihrem Herkunftsland keine Schweizer Vertretung gibt), da die Schweizer Behörden in der Regel argumentieren, dass Sie sich in einem Drittland nicht mehr in unmittelbarer Gefahr befinden. Dann mĂŒssen Sie erklĂ€ren, warum Sie nicht in diesem Drittland bleiben können.
Ich möchte ein Visum aus humanitĂ€ren GrĂŒnden beantragen. Wie muss ich vorgehen?
Das Gesuch fĂŒr ein humanitĂ€res Visum muss persönlich bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden, die zur Visumerteilung berechtigt ist (Art. 4 Abs. 2 VEV). Eine Liste der Schweizer Vertretungen finden Sie hier.
HEKS informiert aufâŻseiner WebsiteâŻausfĂŒhrlich ĂŒber das Vorgehen zur Beantragung eines humanitĂ€ren Visums. Der erste Schritt ist die Buchung eines Termins per E-Mail. Wenn Sie zu einem persönlichen GesprĂ€ch eingeladen werden, mĂŒssen Sie mehrere Dokumente und Nachweise sowie ein Antragsformular fĂŒr ein nationales Visum des Typs D und ein Anschreiben mitbringen, in dem Sie Ihre Situation und die GrĂŒnde fĂŒr Ihren Antrag erlĂ€utern.
Wenn Sie aus Afghanistan kommen, lesen Sie bitte die FAQ âAfghanistan: NĂŒtzliche Informationen fĂŒr SchutzbedĂŒrftigeâ auf unserer Website.
Es besteht die Möglichkeit, im Voraus zu erfahren, ob der Antrag auf ein humanitĂ€res Visum Aussicht auf Erteilung hat. Dies ist besonders nĂŒtzlich, wenn es in Ihrem Land keine Schweizer Vertretung gibt und Sie ins Ausland reisen mĂŒssen, um ein humanitĂ€res Visum zu beantragen. Sie können eine solche informelle Beratung ĂŒber die Chancen auf ein Visum bei einer Schweizer Vertretung oder beim SEM beantragen. Dieses Ersuchen muss schriftlich erfolgen und mit einer ausreichenden BegrĂŒndung und Nachweisen versehen werden, damit eine vorlĂ€ufige Beurteilung vorgenommen werden kann. Weitere Informationen zu dieser Möglichkeit finden Sie in diesem Merkblatt des SEM.
Dublin-Verfahren
Was ist das Dublin-System? Wo kann ich weitere Informationen darĂŒber finden?
Das Dublin-System soll sicherstellen, dass nur ein europĂ€ischer Staat ein Asylgesuch prĂŒft. Es beinhaltet detaillierte Vorschriften, die festlegen, welcher Dublin-Mitgliedstaat fĂŒr die DurchfĂŒhrung eines Verfahrens zustĂ€ndig ist. Die Schweiz ist seit 2008 Teil des Dublin-Systems.
Zu den Kriterien fĂŒr die Feststellung der ZustĂ€ndigkeit gehören die Anwesenheit von Familienangehörigen in einem Mitgliedstaat, der Besitz eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat oder die Tatsache, dass der Betreffende irregulĂ€r in den Dublin-Raum eingereist ist (in diesem Fall gilt das Land, in dem er zuerst ankam, als zustĂ€ndig fĂŒr den Asylantrag).
Weitere Informationen finden Sie in den FAQ auf der SEM-Website oder in diesem von der EUAA bereitgestellten Video.
Welche Auswirkungen kann die Dublin-Verordnung auf meinen Asylantrag haben?
Wenn Sie in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, wird zuerst geprĂŒft, welcher Dublin-Staat fĂŒr die Behandlung Ihres Asylgesuchs zustĂ€ndig ist. Wird ein anderer Staat als zustĂ€ndig erachtet (zum Beispiel, wenn Sie bereits in einem anderen Land registriert wurden oder ein Asylgesuch eingereicht haben), fĂ€llt das SEM einen Dublin-Nichteintretensentscheid (NEE) und Sie werden in das zustĂ€ndige Land gebracht. In diesen FĂ€llen beschĂ€ftigt sich die Schweizer Asylbehörde SEM nicht mit den GrĂŒnden, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben. Das ist dann die Aufgabe der Asylbehörde des Staates, der fĂŒr Ihr Asylverfahren zustĂ€ndig ist.
Ein Nichteintretensentscheid (NEE) wird auch dann gefĂ€llt, wenn Sie in einen sogenannten sicheren Drittstaat zurĂŒckkehren können (z.B. weil Sie dort ĂŒber Asyl verfĂŒgen).
Welche Schritte umfasst ein Dublin-Verfahren?
Konkret beinhaltet ein Dublin-Verfahren folgende Schritte: Das SEM fĂŒhrt eine Befragung (insbesondere zum Reiseweg und zu den FamilienverhĂ€ltnissen) und ein Abgleich der FingerabdrĂŒcke mit der zentralen Fingerabdruckdatenbank Eurodac durch. Damit kann festgestellt werden, ob eine Person bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert wurde.
Nach dem Dublin-GesprĂ€ch entscheidet das SEM, ob das Asylgesuch inhaltlich in der Schweiz geprĂŒft werden muss. Ist ein anderer europĂ€ischer Staat fĂŒr diese PrĂŒfung zustĂ€ndig, erfolgt eine Anfrage zur Ăbernahme der Person. Ist der andere Staat bereit, das Asylgesuch zu prĂŒfen oder gibt er innert einer bestimmten Zeit keine Antwort, wird dieser Staat fĂŒr die PrĂŒfung des Asylgesuchs zustĂ€ndig. Das SEM erlĂ€sst einen sogenannten Nichteintretensentscheid (NEE). In der Regel hat die Schweiz sechs Monate Zeit, um eine Ăberstellung zu vollziehen.
In bestimmten FĂ€llen kann sich die Schweiz aus humanitĂ€ren GrĂŒnden selbst fĂŒr zustĂ€ndig erklĂ€ren und die PrĂŒfung des Asylgesuchs ĂŒbernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Droht der Person im anderen Dublin-Staat aufgrund systemischer Schwachstellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, muss die Schweiz das Gesuch selbst prĂŒfen.
FÀllt die Schweiz einen Nichteintretensentscheid (NEE), wird die betreffende Person in den zustÀndigen Dublin-Staat gebracht. Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, die Frist betrÀgt 5 Tage.
Ich habe einen Dublin-Entscheid erhalten, aber ich möchte nicht ĂŒberstellt werden. Was kann ich tun?
Falls Sie mit dem Entscheid nicht einverstanden sind, so kann Sie Ihre Rechtsvertretung ĂŒber die weiteren möglichen Schritte, beispielsweise in Bezug auf die Einreichung einer Beschwerde, informieren. Falls Sie keine Rechtsvertretung mehr haben (Mandatsniederlegung), können Sie sich bei einer anderen Rechtsberatungsstelle beraten lassen. Eine Liste finden Sie hier. Achtung: Die Beschwerdefrist betrĂ€gt 5 Arbeitstage.
Bitte beachten Sie, dass statistisch gesehen nur wenige Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen werden und dass die Beschwerde eine VerlĂ€ngerung der Frist fĂŒr den Vollzug der Ăberweisung zur Folge haben kann. Dies, da das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in den meisten FĂ€llen anordnen wird, dass Sie wĂ€hrend des Beschwerdeverfahrens nicht in das andere Land gebracht werden dĂŒrfen (aufschiebende Wirkung). Das bedeutet aber auch, dass die Frist der sechs Monate fĂŒr die Ăberstellung nach dem Beschwerdeverfahren neu zu laufen beginnt, wenn die Beschwerde abgelehnt wird.
Wie lange ist die Frist fĂŒr die Ăberstellung?
Die Frist fĂŒr die Ăberstellung (das meint, dass Sie in den zustĂ€ndigen Dublin-Staat gebracht werden) betrĂ€gt normalerweise 6 Monate ab der Zusage des anderen Staates. Wenn Sie eine Beschwerde erheben, kann sich das Startdatum der Frist verschieben. Sie werden darĂŒber von Ihrer Rechtsvertretung informiert. Ihr Aufenthaltsort muss den Behörden jederzeit bekannt sein. Wenn Sie untertauchen oder die Behörden ihren Aufenthaltsort nicht kennen, kann die Frist fĂŒr die Ăberstellung auf maximal 18 Monate verlĂ€ngert werden.
Was passiert, wenn die Ăberstellungsfrist abgelaufen ist und ich nicht ĂŒberstellt wurde?
Wenn die Frist abgelaufen ist und Sie sich immer noch in der Schweiz befinden, wird das SEM fĂŒr die Behandlung Ihres Asylgesuchs zustĂ€ndig. Das bedeutet, dass das nationale Asylverfahren eröffnet wird. Sie werden in der Schweiz zu Ihren AsylgrĂŒnden (GrĂŒnde, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben) befragt.
Ich soll in ein anderes Dublin-Land ĂŒberstellt werden. Wo kann ich UnterstĂŒtzung finden?
Wenn Sie nach UnterstĂŒtzung in einem anderen Land suchen, werden Sie den ELENA-Index sehr nĂŒtzlich finden. FĂŒr bestimmte Dublin-LĂ€nder finden Sie Informationen und Kontaktstellen in diesen Veröffentlichungen des Raphaelswerk: Dublin-Verordnung - Raphaelswerk e.V. Dublin-Verordnung InfoblĂ€tter.
Wenn Sie Informationen ĂŒber das Verfahren in einem anderen Dublin-Land suchen, finden Sie viele Informationen in englischer Sprache in den entsprechenden AIDA-Berichten: Home - Asylum Information Database | European Council on Refugees and Exiles.
Berichte und Stellungnahmen der Schweizerischen FlĂŒchtlingshilfe zu bestimmten Dublin-Staaten finden Sie hier: DublinlĂ€nder und sichere Drittstaaten.
FamilienzusammenfĂŒhrung
Ich bin ein anerkannter FlĂŒchtling mit Asyl und möchte meine Familie in die Schweiz bringen.
Anerkannte FlĂŒchtlinge, die Asyl erhalten haben, dĂŒrfen ihre Familienangehörigen (Ehegatten, eingetragene Partner sowie Kinder unter 18 Jahren) in die Schweiz nachkommen lassen. Diese werden als FlĂŒchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und wenn keine besonderen UmstĂ€nde dagegen sprechen (Art. 51 AsylG). Falls die Familiengemeinschaft erst nach der Flucht entstanden ist, ist der auslĂ€nderrechtliche Familiennachzug nach Art. 44 AIG möglich, wenn die entsprechenden Kriterien erfĂŒllt sind.
Mehr Informationen zur FamilienzusammenfĂŒhrung finden Sie auf der Webseite des Schweizerischen Roten Kreuz.
Ich habe eine vorlÀufige Aufnahme (Ausweis F) erhalten und möchte meine Familie in die Schweiz bringen.
VorlĂ€ufig aufgenommene FlĂŒchtlinge und vorlĂ€ufig aufgenommene AuslĂ€nder können frĂŒhestens 18 Monaten nach Erteilung der vorlĂ€ufigen Aufnahme bei der kantonalen Migrationsbehörde ein Gesuch fĂŒr Familiennachzug stellen. FĂŒr einen Familiennachzug wird vorausgesetzt, dass die Familie gemeinsam im gleichen Haushalt lebt, ĂŒber eine geeignete Wohnung verfĂŒgt, nicht von der Sozialhilfe abhĂ€ngig ist und sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verstĂ€ndigen kann. Die Rechtsgrundlage ist Art. 85c AIG.
Wichtig: Die Fristen mĂŒssen beachtet werden. Das Gesuch fĂŒr Ehepartner und minderjĂ€hrige Kinder unter 12 Jahren muss innerhalb von fĂŒnf Jahren eingereicht werden. Betrifft das Gesuch Kindern ĂŒber zwölf Jahren, muss es innerhalb von zwölf Monaten eingereicht werden (Art. 74 Abs. 3 VZAE). Wird ein Kind vor Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug zwölf Jahre alt, so gilt ab diesem Zeitpunkt die Frist von einem Jahr.
Wenn die Bedingungen nicht erfĂŒllt sind, besteht die Möglichkeit, ein humanitĂ€res Visum zu beantragen, obwohl die Chancen auf einen erfolgreichen Antrag gering sind. Weitere Informationen dazu finden Sie oben.
Wer kann mich bei der FamilienzusammenfĂŒhrung unterstĂŒtzen?
Die Rechtsberatungsstellen fĂŒr Asylsuchende (RBS) können Sie bei der Antragstellung unterstĂŒtzen. Falls Ihnen Ihre Rechtsberatungsstelle nicht weiterhelfen kann, können Sie sich an die Fachstelle Familiennachzug des Schweizerischen Roten Kreuzes wenden.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet hier einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Rechte (einschliesslich des Rechts auf FamilienzusammenfĂŒhrung), sortiert nach Status
Recht auf Reisen ins Ausland
Ich bin anerkannter FlĂŒchtling in der Schweiz (Ausweis B oder F-FlĂŒchtling) und möchte ins Ausland reisen.
Als anerkannter FlĂŒchtling können Sie beim Migrationsamt Ihres Wohnkantons einen Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge beantragen, mit welchem Sie ins Ausland und wieder zurĂŒck in die Schweiz reisen können. Dazu mĂŒssen Sie persönlich auf dem Amt vorsprechen. Der Reiseausweis wird vom SEM ausgestellt und ist in der Regel fĂŒnf Jahre gĂŒltig. Auf der Webseite des SEM finden Sie mehr Informationen dazu: Reisedokumente fĂŒr auslĂ€ndische Personen (admin.ch)
Achtung: Der Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge berechtigt nicht automatisch zur Einreise in andere Staaten. Eine Einreise in Staaten des Schengenraums ist zu touristischen Zwecken in der Regel visumsfrei fĂŒr einen Zeitraum von bis zu drei Monaten möglich. Zur Einreise in andere Staaten ist unter UmstĂ€nden die Ausstellung eines Visums erforderlich.
Ich bin anerkannter FlĂŒchtling in der Schweiz. Darf ich mein Heimatland besuchen?
Nein. Der Reiseausweis fĂŒr FlĂŒchtlinge berechtigt nicht zur Einreise in den Heimat- oder Herkunftsstaat. Wenn ein anerkannter FlĂŒchtling in den Heimat- oder Herkunftsstaat reist, kann die FlĂŒchtlingseigenschaft aberkannt werden.
Ich habe eine vorlĂ€ufige Aufnahme (Ausweis F) erhalten und wĂŒrde gerne ins Ausland reisen. Ist das möglich?
Als vorlĂ€ufig aufgenommene Person können Sie nicht frei reisen. In begrĂŒndeten FĂ€llen (beispielsweise bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen) können Sie beim kantonalen Migrationsamt persönlich vorsprechen und ein RĂŒckreisevisum beantragen. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, einen heimatlichen Pass zu beschaffen, können Sie gestĂŒtzt auf Art. 10 RDV ein Reisedokument fĂŒr eine auslĂ€ndische Person beantragen, welches das Reisen ermöglicht. Dieses darf nur fĂŒr die bewilligte Reise benutzt werden. Die Praxis bezĂŒglich der Ausstellung von Reisedokumenten fĂŒr auslĂ€ndische Personen aufgrund einer Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist aber sehr restriktiv.
Sie können eine Rechtsberatungsstelle fĂŒr Asylsuchende in Ihrem Kanton kontaktieren, um mehr Informationen und eine UnterstĂŒtzung fĂŒr den Antrag zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet hier einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Rechte (einschliesslich des Rechts auf Reisen ins Ausland), sortiert nach Status.
Recht in der Schweiz zu arbeiten
Ich möchte zum Arbeiten in die Schweiz kommen. Wie soll ich vorgehen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe ist nur fĂŒr Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zustĂ€ndig, d.h. fĂŒr Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.
Wenn Sie in die Schweiz ziehen möchten, um zu arbeiten, finden Sie weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats fĂŒr Migration SEM (siehe auch die vom SEM bereitgestellten FAQ zu diesem Thema).
DĂŒrfen asylsuchende Personen in der Schweiz arbeiten?
WĂ€hrend des Aufenthalts in einem BAZ dĂŒrfen Sie nicht arbeiten. Das Arbeitsverbot endet mit der Kantonszuweisung. Als Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige dĂŒrfen Sie jedoch wĂ€hrend des Asylverfahrens (Ausweis N) nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz arbeiten. Ihr kĂŒnftiger Arbeitgeber muss aufzeigen, dass es im wirtschaftlichen Interesse der Schweiz ist, wenn er Sie anstellt, und dass er auf dem Arbeitsmarkt der Schweiz und der EU/EFTA kein geeignetes Personal finden konnte.
DĂŒrfen anerkannte FlĂŒchtlinge in der Schweiz arbeiten?
Anerkannte FlĂŒchtlinge mit Asyl in der Schweiz (B-Bewilligung) dĂŒrfen ĂŒberall in der Schweiz arbeiten, angestellt oder selbstĂ€ndig tĂ€tig sein. Die zustĂ€ndigen kantonalen Behörden des Kantons, in dem die Person arbeitet, mĂŒssen informiert werden, wenn eine Person eine Stelle antritt oder verlĂ€sst. Der Arbeitgeber kann die BeschĂ€ftigung ĂŒber den Online-Schalter von EasyGov.swiss melden. Weitere Informationen finden Sie hier.
DĂŒrfen vorlĂ€ufig aufgenommene Personen in der Schweiz arbeiten? / Ich möchte eine Person mit F-Ausweis einstellen. Ist das möglich?
VorlĂ€ufig aufgenommene Personen und vorlĂ€ufig aufgenommene FlĂŒchtlinge (Ausweis F) dĂŒrfen ĂŒberall in der Schweiz arbeiten, angestellt oder selbstĂ€ndig erwerbend sein. Die Aufnahme oder Beendigung einer BeschĂ€ftigung muss den zustĂ€ndigen kantonalen Behörden des Kantons, in dem die Person arbeitet, gemeldet werden. Der Arbeitgeber kann die BeschĂ€ftigung ĂŒber den Online-Schalter von EasyGov.swiss melden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet hier einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Rechte (einschliesslich des Rechts in der Schweiz zu arbeiten), sortiert nach Status..
Kantonswechsel
Ich bin anerkannter FlĂŒchtling mit Asyl (B-Bewilligung). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?
Anerkannte FlĂŒchtlinge haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine WiderrufsgrĂŒnde nach Artikel 62 AIG (z.B. SozialhilfeabhĂ€ngigkeit oder erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen.
Der Antrag auf Kantonswechsel muss bei den kantonalen Migrationsbehörden des Kantons des geplanten zukĂŒnftigen Wohnortes eingereicht werden.
Ich bin vorlĂ€ufig anerkannter FlĂŒchtling (Ausweis F-FlĂŒchtling). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?
VorlĂ€ufig aufgenommene FlĂŒchtlinge haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine WiderrufsgrĂŒnde nach Artikel 62 AIG (z.B. SozialhilfeabhĂ€ngigkeit oder erheblicher oder wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung) vorliegen. Ein Anspruch besteht auch bei Trennung der Kernfamilie oder schwerwiegender GefĂ€hrdung der betroffenen Person oder anderer Personen (vgl. Art. 85b AIG und 67a VZAE).
Der Antrag auf einen Kantonswechsel muss dem SEM vorgelegt werden, das nach Anhörung der betroffenen Kantone endgĂŒltig entscheidet.
Ich bin in der Schweiz vorlÀufig aufgenommen (F-Ausweis). Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?
VorlÀufig aufgenommene Personen mit F-Ausweis haben einen Anspruch auf Kantonswechsel bei SozialhilfeunabhÀngigkeit und nach 12 Monaten Arbeits- oder AusbildungsverhÀltnis im anderen Kanton oder Unzumutbarkeit des Arbeitswegs oder der Arbeitszeiten. Ein Anspruch besteht auch bei Trennung der Kernfamilie oder schwerwiegender GefÀhrdung der Gesundheit der betroffenen Person oder anderer Personen (vgl. Art. 85b AIG und 67a VZAE).
Der Antrag auf einen Kantonswechsel muss dem SEM vorgelegt werden, das nach Anhörung der betroffenen Kantone endgĂŒltig entscheidet.
Falls Sie UnterstĂŒtzung benötigen, finden Sie hier eine Liste von kantonalen Rechtsberatungsstellen, die Ihnen bei der Antragstellung helfen können.
Ich befinde mich noch in einem Bundesasylzentrum. Kann ich auswÀhlen, welchem Kanton ich zugewiesen werde?
Nein. In der Schweiz besteht kein Anspruch auf Kantonswahl. Jedoch können Sie wĂ€hrend des Aufenthalts im Bundesasylzentrum Ihre KantonswĂŒnsche vorbringen. Diese werden nach Möglichkeit berĂŒcksichtigt. Sie sollten diese WĂŒnsche mit einer guten BegrĂŒndung (z.B. Anwesenheit von Familienmitgliedern) möglichst frĂŒhzeitig anfĂŒhren.
Ich befinde mich noch im Asylverfahren (Ausweis N) und wurde bereits einem Kanton zugewiesen. Darf ich meinen Wohnkanton wechseln?
Ausser in aussergewöhnlichen AusnahmefĂ€llen ist das nicht möglich. Das SEM kann einem im Rahmen des Asylverfahrens geĂ€usserten Kantonswunsch nur bei Anspruch auf Einheit der Familie, bei schwerwiegender GefĂ€hrdung der asylsuchenden Person oder bei Vorhandensein eines AbhĂ€ngigkeitsverhĂ€ltnisses zustimmen (vgl. Art. 27 AsylG). Andere Konstellationen bedĂŒrfen der Zustimmung der betreffenden Kantone.
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe bietet hier einen Ăberblick ĂŒber die wichtigsten Rechte (einschliesslich des Rechts auf Kantonswechel), sortiert nach Status..
Integration
Wer erhÀlt in der Schweiz Zugang zu Integrationsprogrammen?
Die Integrationsförderung des Bundes richtet sich an «lĂ€ngerfristig und rechtmĂ€ssig anwesende AuslĂ€nderinnen und AuslĂ€nder» (Art. 4 Abs. 2 AIG). Im Asylbereich werden anerkannte FlĂŒchtlinge, vorlĂ€ufig aufgenommene AuslĂ€nder und FlĂŒchtlinge durch gezielte Massnahmen unterstĂŒtzt, damit ihre Integration in Arbeitsmarkt, Bildung und Gesellschaft möglichst rasch und nachhaltig gelingt. Bund und Kantone haben dazu gemeinsam die Integrationsagenda Schweiz (IAS) erarbeitet. FĂŒr die Umsetzung der IAS sind die Kantone zustĂ€ndig. Der Bund sieht eine Integrationspauschale von CHF 18'000 pro Person vor. Die Integrationsförderung wird durch die kantonalen Integrationsprogrammen (KIP) umgesetzt.
FĂŒr Asylsuchende im laufenden Verfahren werden keine finanziellen Mittel ausbezahlt. Sie können zwar ebenfalls unterstĂŒtzt werden, gehören aber nicht zur primĂ€ren Zielgruppe der IAS.
Wo finde ich weitere Informationen ĂŒber die Integrationsprogramme?
Die Adressen und Website von den kantonalen und stĂ€dtischen Ansprechstellen fĂŒr Integration finden Sie hier. Die Website der KIP finden Sie hier.
Mehr Infos finden Sie auch auf unserer Webseite: Asyl und Integration.
HÀrtefÀlle (F zu B)
Ich habe einen Ausweis F und möchte eine B-Bewilligung erhalten. Was sind die Bedingungen?
Wenn Sie ĂŒber einen F-Ausweis verfĂŒgen, können Sie gestĂŒtzt auf Art. 84 Abs. 5 des AuslĂ€nder- und Integrationsgesetzes (AIG) in Verbindung mit Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung beantragen (Wechsel F zu B). Ob das Gesuch bewilligt wird, hĂ€ngt von verschiedenen Kriterien ab, insbesondere von der beruflichen und privaten Integration, dem Vorliegen einer SozialhilfeabhĂ€ngigkeit, den familiĂ€ren VerhĂ€ltnissen und der Zumutbarkeit einer RĂŒckkehr in das Heimatland (vgl. Art. 31 VZAE).
Das Gesuch mĂŒssen Sie bei der kantonalen Migrationsbehörde Ihres Kantons einreichen. Sowohl die Zustimmung des Kantons wie auch des SEM ist erforderlich. Hier finden Sie eine Auflistung der kantonalen Migrationsbehörden.
Die Behörden fordern bei einem HĂ€rtefallgesuch, dass die Person «ihre IdentitĂ€t offenlegt», das heisst, dass sie IdentitĂ€tsdokumente einreicht. In der Praxis wird meistens ein Reisepass gefordert. Ausnahmen können gemacht werden, aber nur in speziellen FĂ€llen, wo die Person beweisen kann, dass es fĂŒr sie unmöglich ist, Papiere zu bekommen. Sie mĂŒssen also beweisen können, dass Sie bei einer Vertretung waren und alles Mögliche unternommen haben, um Reisepapiere zu bekommen. Das Argument, dass Sie Angst haben und/oder bei der Botschaft gefĂ€hrdet seien akzeptieren die Behörden leider nicht, ausser wenn Sie als FlĂŒchtling anerkannt wurden.
Wer kann mich beim Stellen eines HĂ€rtefallgesuchs unterstĂŒtzen?
Sie können eine Rechtsberatungsstelle fĂŒr Asylsuchende in Ihrem Kanton kontaktieren, um mehr Informationen und eine UnterstĂŒtzung fĂŒr den Antrag zu erhalten. Hier finden Sie eine Liste.
Personen mit abgelehntem Asylgesuch
Mein Asylgesuch wurde abgelehnt. Was passiert jetzt?
Wenn Ihr Asylgesuch gerade abgelehnt wurde, können Sie möglicherweise immer noch gegen den negativen Entscheid Beschwerde einreichen. Weitere Informationen dazu finden Sie oben (Frage: Ich habe einen negativen Entscheid erhalten und möchte dagegen eine Beschwerde einreichen. Wie soll ich vorgehen?).
Wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wurde oder Sie die Beschwerdefrist verpasst haben, und Sie nicht vorlĂ€ufig aufgenommen wurden, gelten Sie als abgelehnter Asylbewerber und mĂŒssen die Schweiz verlassen
Die kantonalen Behörden sind fĂŒr die Durchsetzung Ihrer Ausreise aus dem Schweizer Hoheitsgebiet zustĂ€ndig und werden Sie vorladen, um die Einzelheiten Ihrer Ausreise zu besprechen.
Wenn Sie bereit sind, die RĂŒckkehr in Ihr Heimatland zu akzeptieren, können Sie je nach Ihrer Staatsangehörigkeit und Ihrer besonderen Situation eine RĂŒckkehrhilfe erhalten. Hier finden Sie weitere Informationen des SEM zur RĂŒckkehrhilfe und eine Liste der kantonalen RĂŒckkehrberatungsstellen. Auch die Internationale Organisation fĂŒr Migration ist in diesem Bereich tĂ€tig.
Die kantonalen Behörden können unter bestimmten Voraussetzungen Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Ausschaffung anwenden. Dazu gehört auch die Ausschaffungshaft.
Ich befinde mich in auslĂ€nderrechtlicher Administrativhaft / Ein Verwandter oder Freund von mir befindet sich in Administrativhaft. Wo kann ich UnterstĂŒtzung finden?
Asylex bietet Rechtsberatung fĂŒr Personen in auslĂ€nderrechtlicher Administrativhaft. Sie können sie unter dieser E-Mail-Adresse kontaktieren: detention@asylex.ch.
Falls Sie sich in einem Dublin-Verfahren befinden und in Administrativhaft genommen wurden, können Sie beantragen, dass die RechtmĂ€ssigkeit Ihrer Haft ĂŒberprĂŒft wird. Hier finden Sie eine Vorlage dazu, welche Sie ausfĂŒllen und in der Haftanstalt abgeben können: Vorlage HaftĂŒberprĂŒfungsgesuch.
Mein Asylantrag wurde abgelehnt, und ich lebe derzeit ohne Genehmigung in der Schweiz. Gibt es eine Möglichkeit, eine Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten?
Das Asylgesetz sieht grundsĂ€tzlich eine Möglichkeit zur Regularisierung des Aufenthalts von abgewiesenen Asylsuchenden durch ein sogenannte HĂ€rtefallgesuch frĂŒhestens nach 5 Jahren vor (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Voraussetzungen dafĂŒr ist allgemein, dass eine RĂŒckkehr in den Heimatstaat wegen sehr guter Integration in der Schweiz (auch im Vergleich zu anderen, «durchschnittlich» integrierten Personen) nicht mehr zugemutet werden kann. Konkret mĂŒssen dafĂŒr mindestens die folgenden Kriterien erfĂŒllt sein (in Klammern jeweils, wie der entsprechende Punkt bewiesen werden kann/muss):
- Mindestens fĂŒnfjĂ€hriger Aufenthalt in der Schweiz;
- Der Aufenthaltsort war den Schweizer Behörden immer bekannt (kein «Untertauchen»);
- «Fortgeschrittene Integration», d.h.
- Keine StrafregistereintrÀge; Ausnahmen können bei «auslÀnderrechtlichen» Taten wie illegalem Aufenthalt o.À. gemacht werden (Strafregisterauszug);
- Möglichst keine BetreibungsregistereintrÀge (Betreibungsregisterauszug);
- Gute Sprachkenntnisse (Zertifikate/KursbestÀtigungen);
- Teilnahme am Wirtschaftsleben; hier genĂŒgt es bei Sans-Papiers, wenn Sie eine BestĂ€tigung ĂŒber eine kĂŒnftige Arbeit beibringen können (ArbeitsbestĂ€tigung)
- Weitere Integration, z.B. Mitgliedschaft in einem Verein, freiwilliges Engagement, Freunde in der Schweiz, etc. (MitgliedschaftsbestÀtigung, Referenzschreiben, etc.)
Ein solches Gesuch muss beim kantonalen Migrationsamt am Wohnsitz des Sans-Papiers beantragt werden. Wenn das Migrationsamt bereit ist, eine Bewilligung zu erteilen, leitet es das Gesuch an das Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) weiter.
Die Praxis bei der Erteilung unterscheidet sich von Kanton zu Kanton, jedoch ist sie allgemein streng. Im Jahr 2023 wurden insgesamt 284 Bewilligungen gestĂŒtzt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilt. Die offiziellen Statistiken pro Kanton finden Sie auf dieser Webseite.
Mein Asylantrag wurde abgelehnt, aber die Situation hat sich geĂ€ndert bzw. ich habe neue GrĂŒnde fĂŒr einen Asylantrag. Kann ich erneut einen Asylantrag stellen?
Wenn sich die Situation in Ihrem Herkunftsland wesentlich geĂ€ndert hat, wenn Sie neue GrĂŒnde fĂŒr Ihren Asylantrag haben (z. B. eine neue Bedrohung, die gegen Sie gerichtet ist) oder wenn Sie neue Beweise haben, die Ihren Asylantrag stĂŒtzen, können Sie die Schweizer Behörden bitten, Ihren Fall erneut zu prĂŒfen. Ein solcher Antrag muss schriftlich gestellt werden. Um die Möglichkeit zu prĂŒfen, einen solchen Antrag zu stellen, wenden Sie sich bitte an Ihren (ehemaligen) Rechtsbeistand oder an eine Rechtsberatungsstelle aus dieser Liste.
Ich lebe derzeit als undokumentierter/irregulĂ€rer Migrant in der Schweiz. Wo kann ich UnterstĂŒtzung finden?
Anlaufstellen und Informationen fĂŒr Migrant:innen ohne Aufenthaltsstatus (Sans-Papiers) finden Sie hier.
AuslÀnderrechtliche Visa (Tourismus, Ausbildung, Arbeit)
Ich möchte die Schweiz als Tourist besuchen. Was sind die Voraussetzungen und wie muss ich vorgehen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe ist nur fĂŒr Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zustĂ€ndig, d.h. fĂŒr Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.
Wenn Sie als Tourist in die Schweiz einreisen wollen, zum Beispiel um hier lebende Familienangehörige zu besuchen, mĂŒssen Sie bei einer Schweizer Botschaft oder einer fĂŒr die Visumerteilung zustĂ€ndigen konsularischen Vertretung ein âC-Visumâ beantragen. Das Visum ist fĂŒr den gesamten Schengen-Raum und fĂŒr maximal 90 Tage gĂŒltig. Um ein Visum zu erhalten, mĂŒssen Sie nachweisen, dass Sie vor Ablauf des Visums in Ihr Wohnsitzland zurĂŒckkehren werden.
AusfĂŒhrlichere Informationen finden Sie auf der Website des Staatssekretariats fĂŒr Migration und auch hier: Visa fĂŒr auslĂ€ndische Staatsangehörige.
Schauen Sie sich diesen Link an, um herauszufinden, ob Sie je nach Ihrer NationalitĂ€t ein Visum benötigen: Ăbersicht der Ausweis- und Visabestimmungen je nach Staatsangehörigkeit.
Ich möchte in der Schweiz studieren. Was sind die Bedingungen und wie soll ich vorgehen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe ist nur fĂŒr Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zustĂ€ndig, d.h. fĂŒr Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.
Um in der Schweiz studieren zu können, benötigen Sie eine ZulassungsbestĂ€tigung, die von der von Ihnen gewĂ€hlten Bildungseinrichtung ausgestellt wird. Mit diesem Dokument können Sie je nach Ihrer NationalitĂ€t eine Aufenthaltsbewilligung in einem Kanton beantragen oder bei der fĂŒr Ihren Wohnort zustĂ€ndigen Schweizer Vertretung ein Visum beantragen.
Weitere Informationen finden Sie hier: Visa & Bewilligungen - study in switzerland+.
Hier finden Sie weitere Informationen dazu, ob Sie fĂŒr Ihre Staatsangehörigkeit ein Visum benötigen: Ăbersicht der Ausweis- und Visumvorschriften nach Staatsangehörigkeit.
Ich will in die Schweiz kommen, um zu arbeiten. Wie soll ich vorgehen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe ist nur fĂŒr Fragen im Zusammenhang mit dem Asylsystem zustĂ€ndig, d.h. fĂŒr Personen, die in die Schweiz kommen, um internationalen Schutz zu suchen.
Als Staatsangehörige/r eines Landes, das nicht Mitglied der EU oder der EFTA ist, können Sie nur unter bestimmten Bedingungen in der Schweiz arbeiten. Ihr zukĂŒnftiger Arbeitgeber muss nachweisen, dass Ihre Anstellung den wirtschaftlichen Interessen des Landes dient und dass er das erforderliche Personal weder auf dem Schweizer Arbeitsmarkt noch auf dem Arbeitsmarkt der EU-/EFTA-LĂ€nder rekrutieren konnte. GrundsĂ€tzlich ist dies nur bei gut qualifizierten FachkrĂ€ften möglich â in erster Linie Personen mit Hochschulabschluss und mehrjĂ€hriger Berufserfahrung.
In der Schweiz ist es Aufgabe Ihres zukĂŒnftigen Arbeitgebers, bei der kantonalen Migrations- oder Arbeitsmarktbehörde eine Arbeitsbewilligung zu beantragen.
Wenn Sie zum Arbeiten in die Schweiz ziehen möchten, finden Sie weitere Informationen auf der Website des Staatssekretariats fĂŒr Migration SEM (siehe auch die von SEM bereitgestellten FAQs zu diesem Thema).
Staatenlosigkeit
Was ist Staatenlosigkeit? Wie sieht das Verfahren zur Anerkennung als staatenlose Person aus?
Staatenlos ist eine Person, die kein Staat aufgrund seiner Gesetze als seinen oder ihre Staatsangehörige*n anerkennt. Staatenlose haben demzufolge keine Staatsangehörigkeit und sind besonders schutzbedĂŒrftig.
Ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit kann beim SEM schriftlich eingereicht werden. Es muss eine konkrete BegrĂŒndung und die vorhandenen Beweismittel enthalten.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass eine staatenlose Person auch die FlĂŒchtlingseigenschaft erfĂŒllt. Ein wĂ€hrend eines hĂ€ngigen Asylverfahrens eingereichtes Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit wird in der Regel bis zum rechtskrĂ€ftigen Asylentscheid sistiert, sofern Instruktionsmassnahmen im Zusammenhang mit der IdentitĂ€t notwendig sind.
Wird einer Person gestĂŒtzt auf das Ăbereinkommen die Staatenlosigkeit zuerkannt, hat sie Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung in der Schweiz (B-Bewilligung). In Bezug auf die personenrechtliche Stellung und den Aufenthalt sind anerkannte Staatenlose den gestĂŒtzt auf die FlĂŒchtlingskonvention von 1951 anerkannten FlĂŒchtlingen mit Asyl gleichgestellt. Auf Gesuch hin wird anerkannten Staatenlosen ein schweizerisches Reisedokument ausgestellt.
Sie finden mehr Informationen zur Staatenlosigkeit auf unserer Webseite sowie auf der Webseite des SEM.
Ukraine/ Status S
Ich komme aus der Ukraine und suche Schutz oder UnterstĂŒtzung. Kann mir die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe helfen?
Hier finden Sie hilfreiche Informationen fĂŒr schutzsuchende Menschen aus der Ukraine: Ukraine: NĂŒtzliche Informationen fĂŒr Schutzsuchende
Afghanistan
Ich komme aus Afghanistan und suche Schutz oder UnterstĂŒtzung. Kann mir die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe helfen?
Hier finden Sie hilfreiche Informationen fĂŒr Schutzsuchende aus Afghanistan: Afghanistan: NĂŒtzliche Informationen fĂŒr schutzbedĂŒrftige Personen
ZusÀtzliche Informationen
Wo finde ich weitere Informationen ĂŒber das Asylsystem?
Weitere Informationen ĂŒber das Asylverfahren finden Sie auf unserer Website sowie auf der Website des Staatssekretariats fĂŒr Migration. Das SEM hat auch eine App entwickelt, die in mehreren Sprachen verfĂŒgbar ist: Informationen fĂŒr Asylsuchende | Asylinfo. Ausserdem bietet das UNHCR eine Hilfeseite auf Englisch fĂŒr FlĂŒchtlinge und Asylsuchende in der Schweiz an.
Sie können auch die Sui App vom Schweizerischen Roten Kreuz herunterladen. Diese bietet Informationen zu Alltagsthemen (inkl. Asylverfahren) sowie psychologische Selbsthilfe und online psychosoziale UnterstĂŒtzung durch geschulte Begleitpersonen (aktuell auf Deutsch und Arabisch und bald auf andere Sprachen verfĂŒgbar).
Der Bericht AIDA Schweiz, der von der Schweizerischen FlĂŒchtlingshilfe in englischer Sprache verfasst und jĂ€hrlich aktualisiert wird, bietet detaillierte Informationen ĂŒber das Asylsystem, einschliesslich der rechtlichen Grundlagen, der Praxis des Staatsekretariats fĂŒr Migration und des Bundesverwaltungsgerichts sowie der jĂ€hrlichen Statistiken.
Wo finde ich die wichtigsten Rechtsgrundlagen zum Thema Asyl?
Die Texte der wichtigsten Rechtsgrundlagen sind auf unserer Website zu finden: Rechtsgrundlagen
Wo finde ich Informationen ĂŒber die Situation in den HerkunftslĂ€ndern von asylsuchenden Personen?
Die Schweizerische FlĂŒchtlingshilfe veröffentlicht verschiedene Berichte ĂŒber die Situation in den HerkunftslĂ€ndern. Diese können fĂŒr Rechtsvertreter von asylsuchenden Personen sehr nĂŒtzlich sein, insbesondere zur Vorbereitung einer Beschwerde. Sie finden alle veröffentlichten Berichte auf unserer Website. Weitere Berichte finden Sie unter refworld.org.
Einige der Informationen und Berichte, auf die sich das SEM bei seiner Entscheidung stĂŒtzt, sind auf seiner Website verfĂŒgbar.
Wo finde ich UnterstĂŒtzung fĂŒr meinen individuellen Fall?
Wenn Sie eine persönliche Beratung benötigen, können Sie sich an eine der in Ihrem Wohnkanton tĂ€tigen Rechtsberatungsstellen wenden. Eine Liste finden Sie hierâââââââ. Falls Sie sich noch in einem Bundesasylzentrum befinden, finden Sie hier die Liste der Rechtsschutzstellen.
Weitere Listen von Beratungsstellen in der Schweiz finden Sie auf der Website der Schweizerischen Konferenz fĂŒr Sozialhilfe SKOS.
Wenn Sie in einem anderen europĂ€ischen Land UnterstĂŒtzung suchen, wird Ihnen der ELENA-Index weiterhelfen.
