Der Bundesrat will die Erwerbstätigkeit von Personen mit Schutzstatus S stärker fördern und ihnen den Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtern. Die SFH unterstützt dieses Vorhaben. Die dafür vorgeschlagenen Massnahmen gehen aus ihrer Sicht aber zu wenig weit, um die anvisierte Wirkung tatsächlich zu erzielen.
Meldepflicht erleichtert Arbeitseinstieg
Die SFH begrüsst in ihrer Vernehmlassung, dass eine Erwerbstätigkeit künftig den Behörden nur noch gemeldet und nicht mehr von diesen bewilligt werden muss. Das entspricht der Regelung, die für anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene bereits seit mehreren Jahren gilt. Damit wird eine unnötige administrative Hürde beseitigt und die Anstellung von Personen mit Schutzstatus S erleichtert.
Bedingungen für Kantonswechsel zu einschränkend
Auch der neue Anspruch auf Kantonswechsel für Erwerbstätige mit Status S soll diesem Zweck dienen. Die SFH begrüsst diese Massnahme, erachtet die daran geknüpften Bedingungen jedoch als zu restriktiv für eine effektive Förderung der Erwerbstätigkeit: Das gilt etwa insbesondere für die Voraussetzung der vollständigen Sozialhilfeunabhängigkeit der Betroffenen und ihrer Familienmitglieder. Denn erfahrungsgemäss sind viele Geflüchtete trotz Erwerbstätigkeit auf ergänzende Unterstützung angewiesen, da der Lohn nicht ausreicht. Die SFH fordert angesichts dessen, dass ein Kantonswechsel auch bei teilweiser Sozialhilfeabhängigkeit erlaubt wird. Die SFH plädiert zudem für eine Absenkung des zumutbaren Arbeitswegs auf maximal eine Stunde pro Weg als Voraussetzung für den Kantonswechsel. Lange Pendelzeiten erschweren nicht nur die Vereinbarkeit von Arbeit und Familie, sondern können auch dazu führen, dass Stellen nicht angenommen werden können oder Arbeitsverhältnisse abgebrochen werden.
Verpflichtungen allein reichen nicht aus
Weiter ist für Sozialdienste künftig die Pflicht vorgesehen, stellenlose Personen mit Schutzstatus S bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung anzumelden. Eine solche Meldepflicht allein reicht aber nicht aus, um die Erwerbstätigkeit zu fördern. Es braucht aus Sicht der SFH genügend geschultes und sensibilisiertes Personal bei den RAV, welches die Schutzbedürftigen gezielt unterstützen und deren Arbeitsmarktfähigkeit individuell fördern kann. Die Zusammenarbeit aller involvierter Stellen (insbesondere Sozialdienste, RAV, Anbieter*innen von Integrationsmassnahmen und Arbeitgebende) ist zudem unumgänglich.

Lionel Walter
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