Unbegleitete Minderjährige im Asylverfahren

Minderjährige, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, gelten als unbegleitet, wenn sie weder mit ihren Eltern noch unter der Obhut eines anderen Erwachsenen eingereist sind. Im Schweizer Asylverfahren sind spezifische Massnahmen für Minderjährige vorgesehen, einige Punkte sind aber nach wie vor problematisch.

Vulnerabilität

Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sind eine besonders verletzliche Personengruppe. Neben der Heimatlosigkeit, der Trennung von der Familie, mangelnden Sprachkenntnissen und einem fehlenden Unterstützungsnetzwerk sind UMA vor allem aufgrund ihres jungen Alters und ihrer Unerfahrenheit oft im Asylverfahren überfordert.

Rechtlicher Rahmen

Einige Rechtsinstrumente tragen der besonderen Situation der UMA im Asylverfahren Rechnung.

International

Europa

National

Praxis der Schweizer Behörden

Das Vorgehen der Schweizer Behörden stützt sich auf das Handbuch Asyl und Rückführung des Staatssekretariats für Migration (SEM), das Arbeitsmittel für Mitarbeitende des Staatssekretariats für Migration. Die Umsetzung dieser Leitlinien in die Praxis bleibt allerdings nach wie vor auf verschiedenen Ebenen problematisch.

Altersschätzung

Von allen in der Schweiz gestellten Asylgesuchen müssen die Gesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt werden (Art. 17 AsylG). Fehlen jedoch gültige Ausweispapiere, ist es für eine/n Minderjährige/n schwierig, sein Alter nachzuweisen. Die Bestimmung des Alters eines UMA durch die Behörden kann erhebliche Auswirkungen im Rahmen des Asylverfahrens haben: Tatsächlich ändern sich Aufnahme und Betreuung von Gesuchstellenden erheblich, je nachdem, ob sie als Minderjährige eingeschätzt werden oder nicht.

Bestehen Zweifel, versuchen die Behörden anhand medizinischer Untersuchungen (Röntgenaufnahmen, Scans, körperliche Untersuchungen) zu beurteilen, ob es sich um einen Erwachsenen oder noch minderjährigen Asylsuchenden handelt. Diese Untersuchungen sind jedoch wissenschaftlich umstritten und wenden keinen ganzheitlichen und multidisziplinären Ansatz an, der eine umfassendere und schonendere Altersschätzung des Kindes ermöglichen würde. Hinzu kommt, dass die Bestimmungen hinsichtlich der Beweislast nicht immer beachtet werden, die Vermutung der Minderjährigkeit nicht sichergestellt ist und das Recht auf effektiven und umgehenden Rechtsschutz gegen den Entscheid nicht gewährleistet wird. Somit widerspricht die Schweizer Praxis den internationalen Richtlinien zur Altersschätzung.

Registrierung und Betreuung im Asylverfahren

Das Gesetz sieht einen unentgeltlichen Rechtsschutz in den Bundesasylzentren (BAZ) vor, der aus Rechtsberatung und Rechtsvertretung besteht. Die Rechtsvertretung, die in einem Bundeszentrum arbeitet, wird Minderjährigen automatisch als Vertrauensperson zugewiesen. Sie vertritt Minderjährige während ihres Aufenthalts im Zentrum (Art. 7 AsylV 1). Falls Minderjährige in das erweiterte Asylverfahren übertreten – das heisst, dass ihre Verfahren sich auf mehr als 140 Tage erstrecken – und folglich das Zentrum verlassen, ist es normalerweise Aufgabe der Sozialarbeitenden der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, diese zu vertreten und zu verteidigen. Allerdings gibt es auf nationaler Ebene keine klaren Richtlinien zu diesem Thema, so dass die Kinderschutzbehörden manchmal, aufgrund fehlender Ressourcen, nicht in der Lage sind, diese Rolle zu übernehmen.

Verbesserungen bei der Vertretung und Betreuung aller UMA sind erforderlich, damit sie während des gesamten Asylverfahrens angemessen unterstützt werden, sowohl im beschleunigten Verfahren als auch in den Kantonen (erweitertes Verfahren). In diesem Bereich sind noch immer erhebliche Unzulänglichkeiten und gravierende kantonale Unterschiede festzustellen (Empfehlungen der der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) zu UMA im Asylbereich).

Unterbringung im Zentrum

Während des Asylverfahrens werden UMA in denselben Zentren untergebracht wie Erwachsene und teilen unter Umständen mit ihnen den Schlafsaal. Grundsätzlich sollten Minderjährige – ob in Begleitung oder nicht – die Unterkünfte nicht mit Erwachsenen teilen, da dies ihr Wohlbefinden beeinträchtigen könnte. Die jungen Menschen sollten in separaten Gebäuden (von den Erwachsenen getrennt) untergebracht werden und mindestens über Räumlichkeiten für Spiel, Lernen und Entspannung verfügen. Sie sollten Stockwerke nutzen können, die nur für sie bestimmt sind. Dies ist jedoch nicht immer der Fall; die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) stellte in ihren Berichten 2017/2018 insbesondere fest, dass die Trennung in mehreren Bundeszentren nicht sichergestellt ist (§6; §7). Im Juni 2019 hatte die Zürcher Hochschule in ihren Beurteilungen zum Pilotprojekt in Zürich und Basel ebenfalls eher kritische Beobachtungen formuliert.

Bildung im Zentrum

Darüber hinaus ist es wichtig, darauf zu achten, dass alle Kinder in den Zentren Zugang zu Grundbildung haben. Aktuell ist das sichergestellte Bildungsniveau in den verschiedenen Zentren sehr unterschiedlich.

Administrativhaft

Die Administrativhaft ist eine Zwangsmassnahme, die zum Freiheitsentzug von Personen ohne Aufenthaltsbewilligung führt. Auch minderjährige Asylsuchende können bis zu ihrer Wegweisung in Administrativhaft genommen werden. Die Haftanordnung gegenüber Kindern von 15 bis 18 Jahren ist in der Schweiz gestattet; bei Kindern unter 15 Jahren ist dies nicht der Fall (Art. 80 Abs. 4 AIG).

Es herrschen grosse kantonale Unterschiede hinsichtlich der Praxis der Anordnung von Administrativhaft. Die kantonale Gesetzgebung von Genf und Neuenburg untersagt die Inhaftierung von Minderjährigen vor ihrer Wegweisung. Andere Kantone haben kein vergleichbares Gesetz, haben aber die Praxis der Administrativhaft für Minderjährige abgelehnt.

Was wir fordern

  • Altersschätzung: Die Schweizer Behörden müssen die auf internationaler Ebene aktuellsten Leitlinien beim Verfahren der Altersschätzung berücksichtigen (DEFR; IT; EN) und eine ganzheitliche und multidisziplinäre Methode anwenden. Bei Zweifeln bezüglich des Alters ist von der Minderjährigkeit auszugehen.
  • Administrativhaft unbegleiteter Minderjähriger: 1) In allen Kantonen muss auf die Inhaftierung von UMA verzichtet werden. Kindern die Freiheit zu entziehen hat schädliche Auswirkungen auf ihre psychische und mentale Gesundheit und widerspricht internationalen Richtlinien (para 61-63) und den abschliessenden Bemerkungen des Ausschusses gegen Folter betreffend die Schweiz. 2) UMA müssen in angemessenen Unterkünften untergebracht werden, anstatt sie in Haft zu setzen.
  • Unterbringung in den Zentren: UMA sollen in separaten Gebäuden, von Erwachsenen getrennt, untergebracht werden und Zugang zu Grundbildung, hinreichende Betreuung sowie Freizeitmöglichkeiten erhalten.
  • Zugang zur Gesundheitsversorgung: Der Zugang zur Gesundheitsversorgung in den Bundesasylzentren muss gewährleistet sein und die Anwesenheit von Kinderärztinnen und -ärzten sowie eine psychologische Unterstützung der Minderjährigen sichergestellt werden.
  • Familienzusammenführung für UMA: Wenn die Eltern sich in ihrem Heimatland oder in einem von Bürgerkrieg betroffenen Drittland aufhalten oder sich in einer prekären Lage befinden und es im Interesse des Kindes ist, sie zu treffen, muss es den Eltern gestattet sein, in die Schweiz einzureisen. Dies kann beispielsweise durch Gewährung eines humanitären Visums geschehen. Diese Bewilligung müsste auch für jede andere Person gelten, die eine enge Beziehung zum UMA hat, wenn es in seinem Interesse ist, mit dieser Person zusammenzuleben.