Aufenthaltsstatus

Aufenthaltsstatus

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, erhalten je nach Ausgang des Asylverfahrens einen unterschiedlichen rechtlichen Status. Je nach Status stehen ihnen bestimmte Rechte zu. Wir setzen uns dafür ein, dass alle Schutzberechtigten in der Schweiz dieselben Chancen haben, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben teilzunehmen.

Asylrechtliche Ausweise

Personen, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, können folgende asylrechtliche Ausweise erhalten:

Asylsuchende (N-Ausweis)

Asylsuchende erhalten eine Bestätigung, solange sie im Bundesasylzentrum sind. Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wartet. Der N-Ausweis gilt nur bis zum Datum des definitiven Asylentscheides, auch wenn auf dem Ausweis ein späteres Datum steht. Für das Verfahren am Flughafen gelten besondere Bestimmungen.

Anerkannte Flüchtlinge (Asylgewährung) (B-Ausweis)

Wenn eine asylsuchende Person glaubhaft darlegt, dass sie im Herkunftsstaat in asylrechtlich relevanter Weise gemäss Genfer Flüchtlingskonvention verfolgt wird, wird sie als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Anerkannte Flüchtlinge mit Asyl erhalten einen B-Ausweis.

Anerkannte Flüchtlinge (vorläufige Aufnahme als Flüchtling) (F-Ausweis)

Liegen bei einer Person, die völkerrechtlich die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, Asylausschlussgründe gemäss Asylgesetz vor, lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Das SEM ordnet formal die Wegweisung aus der Schweiz an. Aus völkerrechtlichen Gründen ist die Wegweisung jedoch unzulässig, da gemäss Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention das «Non-Refoulement-Gebot» (keine Ausschaffung bei Verfolgungsgefahr) besteht. Daher wird der Vollzug der Wegweisung aufgeschoben und die Person wird als Flüchtling vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Sie erhält einen F-Ausweis für Flüchtlinge. Die Flüchtlingseigenschaft ist im Ausweisdokument vermerkt.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (F-Ausweis)

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsstaat nicht in asylrelevanter Weise verfolgt und erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Genfer Flüchtlingskonvention nicht, dann lehnt das SEM das Asylgesuch ab. Kommt das SEM in einem zweiten Schritt aber zu dem Schluss, dass eine Rückkehr in den Herkunftsstaat unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist, z.B. weil dort Krieg herrscht und deshalb die Wegweisung nicht vollzogen werden darf, ordnet das SEM die vorläufige Aufnahme an. Die asylsuchende Person erhält einen F-Ausweis als Ausländerin oder Ausländer.

Abgewiesene Asylsuchende

Ist die asylsuchende Person in ihrem Herkunftsland nicht in asylrelevanter Weise verfolgt, und bestehen keine Gründe gegen die Wegweisung in das Herkunftsland, ordnet das SEM die Wegweisung an. Die Behörde setzt der asylsuchenden Person eine Frist, innerhalb derer sie die Schweiz verlassen muss. Die Gesetzgebung sieht für abgewiesene Asylsuchende kein Ausweispapier vor. In einigen Kantonen können abgewiesene Asylsuchende den N-Ausweis behalten oder erhalten ein provisorisches Ausweispapier. Bis zur Ausreise haben abgewiesene Asylsuchende ein gemäss der Bundesverfassung garantiertes Recht auf Nothilfe und müssen dafür beim Kanton beziehungsweise bei der Gemeinde ein Gesuch stellen.

Schutzbedürftige (S-Ausweis)

Dieser rechtliche Status wurde eingeführt, um bei Massenfluchtsituationen angemessen, schnell und pragmatisch reagieren zu können. Der Bundesrat hat den S-Status  am 11. März 2022 erstmals für Geflüchtete aus der Ukraine aktiviert. Schutzbedürftige Personen erhalten den S-Ausweis. Er berechtigt zum vorübergehenden Aufenthalt in der Schweiz. Der S-Ausweis stellt keine Aufenthaltsbewilligung dar.

Factsheet Status S (vorübergehender Schutz)

Wichtige Rechte

Das Dokument gibt eine Übersicht über die asylrechtlichen Ausweise und die wichtigsten Rechte, die Personen mit den unterschiedlichen Ausweisen haben.

Dafür setzen wir uns ein

  • Sorgfältige Prüfung jedes Einzelfalls: Auch im Rahmen von bewaffneten Konflikten gibt es zielgerichtete Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Wenn eine solche vorliegt, muss die Person Asyl erhalten.
  • Gleichbehandlung: Geflüchtete, die nicht die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, aber aus anderen völkerrechtlichen oder humanitären Gründen den Schutz der Schweiz benötigen, brauchen gleichermassen Schutz, Aufnahme und eine Perspektive. Wir setzen uns deshalb dafür ein, dass die vorläufige Aufnahme und der Status S durch einen humanitären Schutzstatus ersetzt werden mit den gleichen Rechten wie für anerkannte Flüchtlinge mit Asyl.
  • Gleiche Rechte unabhängig vom Aufnahmeverfahren: In Situationen, in denen innerhalb kurzer Zeit eine ausserordentlich hohe Anzahl Geflüchteter in der Schweiz ankommt, wie aktuell aus der Ukraine, soll eine rasche kollektive Aufnahme erfolgen. In den anderen Fällen gibt es eine individuelle Prüfung. Das Verfahren zur Schutzgewährung unterscheidet sich. Inhaltlich sollen aber die gleichen Rechte und damit der gleiche Schutzstatus gelten.