Der europÀische Trend in der Asylpolitik: Verantwortung auslagern

03. August 2023

Die Kooperation europĂ€ischer Staaten mit sogenannten Drittstaaten wird im Migrationsbereich immer relevanter. Die EuropĂ€ische Union und die Schengen-assoziierten Staaten nehmen gerne Geld in die Hand, um andere LĂ€nder ausserhalb Europas fĂŒr die Aufnahme von Menschen und die DurchfĂŒhrung von Asylverfahren zu bezahlen. Drittstaaten sollen die Migration zudem im europĂ€ischen Sinn steuern. Schutzsuchende Menschen und ihre Rechte bleiben dabei auf der Strecke.

Adriana Romer, Juristin SFH

Das reiche Europa will fĂŒr Vertriebene und Verfolgte keinen Schutz mehr bieten. Und dies, obwohl nur ein Bruchteil schutzsuchender Menschen weltweit ĂŒberhaupt in Europa Asyl beantragt. 70 Prozent aller GeflĂŒchteten verbleiben in NachbarlĂ€ndern. Beispielsweise hat die Mehrheit der aktuell zweieinhalb Millionen aus dem Sudan geflĂŒchteten Menschen in den NachbarlĂ€ndern SĂŒdsudan, Uganda, Tschad, Äthiopien und Kenia Zuflucht gefunden. Von denjenigen, die sich dennoch auf den Weg nach Europa machen, werden UnzĂ€hlige an der Einreise gehindert oder sterben auf der Flucht, da Abwehr von den europĂ€ischen Regierungen stĂ€rker gewichtet wird als Menschenleben. In diesem Zusammenhang ist immer hĂ€ufiger von sicheren Herkunfts- oder Drittstaaten die Rede.

Vermeintliche Sicherheit in Drittstaaten

Bei sicheren Herkunftsstaaten geht es um LĂ€nder, von denen angenommen wird, dass ihren Staatsangehörigen keine Verfolgung droht. Diese LĂ€nder werden in der Schweiz in einer Liste gefĂŒhrt, die der Bundesrat regelmĂ€ssig ĂŒberprĂŒft. Als Kriterien gelten dabei die politische StabilitĂ€t, die Einhaltung der Menschenrechte, die EinschĂ€tzung anderer EU/EFTA-Staaten und von UNHCR sowie weitere landesspezifische Eigenheiten.

Bei Drittstaaten handelt es sich weder um das Land, in dem sich eine Person aktuell befindet, noch um ihr Herkunftsland. Als Drittstaat könnten theoretisch sĂ€mtliche anderen Staaten bezeichnet werden. Im Migrationsbereich sind damit ĂŒblicherweise LĂ€nder gemeint, in die eine asylsuchende Person fĂŒr die AbklĂ€rung ihres SchutzbedĂŒrfnisses hingeschickt werden soll oder ein Land, welches der Person bereits Schutz zuerkannt hat.

Die Schweiz verfĂŒgt zudem ĂŒber eine vom Bundesrat definierte Liste «sicherer Drittstaaten», auf der sĂ€mtliche EU/EFTA-Staaten genannt sind. Die Kriterien fĂŒr die Feststellung eines sicheren Drittstaates sind die Ratifizierung und Einhaltung der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Genfer FlĂŒchtlingskonvention (FK) oder gleichwertiger Rechtsnormen, die politische StabilitĂ€t und die Beachtung der Prinzipien des Rechtsstaates.

Wegweisungen – und darum geht es in erster Linie – können aber auch in andere Drittstaaten erfolgen. Bei der Wegweisung in andere Drittstaaten als diejenigen, die als sicher im Sinne des Asylgesetzes gelten, muss das Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) eine EinzelfallprĂŒfung vornehmen. Es muss abklĂ€ren, ob sich die asylsuchende Person im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat, ob dort effektiver Schutz vor RĂŒckschiebung ins Herkunftsland besteht und ob der betreffende Staat der RĂŒckĂŒbernahme zustimmt.

Ob es fĂŒr eine gesuchstellende Person einen sogenannten sicheren Drittstaat gibt, hat fĂŒr sie weitgehende Folgen. Denn das SEM prĂŒft ein Asylgesuch in der Regel nicht, wenn jemand in einen vermeintlich sicheren Drittstaat zurĂŒckkehren kann. FĂŒr solche LĂ€nder gilt die Sicherheitsvermutung. Diese kann jedoch im Einzelfall umgestossen werden, wenn mit Beweismitteln aufgezeigt wird, dass der Person im jeweiligen Land Menschenrechtsverletzungen drohen. Aus Sicht der Schweizerischen FlĂŒchtlingshilfe (SFH) ist es unzulĂ€ssig und unzumutbar, Menschen in ein Land zurĂŒckzuschicken, in dem sie keinerlei UnterstĂŒtzung finden. In LĂ€ndern wie Griechenland, Bulgarien, Kroatien und Italien ist der Zugang zum Gesundheitssystem, Integration und Schulbildung erschwert. Betroffenen – MĂ€nnern, Frauen, Kindern – droht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Deshalb spricht sich die SFH gegen die Überstellung von schutzberechtigten Personen in diese vermeintlichen sicheren Drittstaaten aus.

Externalisierung: Aus den Augen, aus dem Sinn

Das Konzept der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und deren Definition als «sichere Drittstaaten» wird nicht nur von der Schweiz angewendet. Es hat sich auch in anderen europÀischen LÀndern zu einem Trend entwickelt. Eine besorgniserregende Tendenz auf EU-Ebene ist die Externalisierung von Asylverfahren in Drittstaaten. Dabei sollen Schutzsuchende und ihre Verfahren in LÀnder ausserhalb Europas verlagert werden.

Ein Beispiel dafĂŒr ist der EU-TĂŒrkei-Deal von 2016. Von Anfang an war dessen RechtmĂ€ssigkeit und Umsetzbarkeit zweifelhaft, dennoch hielt die EU an der Anwendung fest. Im Zuge des Deals wurde die TĂŒrkei von Griechenland als sicherer Drittstaat fĂŒr Schutzsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft. Wer aus diesen Staaten via TĂŒrkei in die EU gelangt, soll ohne inhaltliche PrĂŒfung des Asylgesuchs in die TĂŒrkei zurĂŒckgeschickt werden. Allerdings weigert sich die TĂŒrkei seit drei Jahren, Schutzsuchende zurĂŒckzunehmen. Dennoch werden Asylgesuche von Personen aus diesen LĂ€ndern von Griechenland nicht geprĂŒft. Ihnen wird der Zugang zu Schutz verweigert und so landen tausende Menschen in einer Limbo-Situation.

Aus dem gleichen Rezeptbuch stammt die Idee der britischen Regierung, Asylverfahren nach Ruanda zu verlagern. Im April 2022 wurde der Deal mit Ruanda bekanntgegeben, mit dem sich das Vereinigte Königreich von der PrĂŒfung von Asylgesuchen und der Aufnahme Schutzberechtigter freikaufen möchte. Über die Rechtsstaatlichkeit dieses Deals wird seither vor Gerichten gestritten: Der EuropĂ€ische Gerichtshof fĂŒr Menschenrechte (EGMR) beschĂ€ftigt sich mit der Beschwerde eines Asylsuchenden, der seine Abschiebung nach Ruanda angefochten hatte, da diese seine Rechte nach Art. 3 EMRK (Folterverbot) verletzen wĂŒrde. Der Gerichtshof erliess im Juni 2022 eine viel beachtete einstweilige VerfĂŒgung und stoppte so den ersten Abschiebeflug nach Ruanda. ZunĂ€chst sollten inlĂ€ndische Gerichte das Risiko eines Verstosses gegen das Folterverbot prĂŒfen und die Tatsache beurteilen, dass Ruanda ausserhalb des Rechtsraums der Menschenrechtskonvention liegt. Am 29. Juni 2023 entschied dann der britische Court of Appeal, dass es stichhaltige GrĂŒnde dafĂŒr gĂ€be, dass Asylsuchenden, die nach Ruanda geschickt wĂŒrden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Er argumentierte mit der Vergangenheit Ruandas, den erheblichen Bedenken des UNHCR und den faktischen Gegebenheiten des derzeitigen Asylverfahrens in Ruanda.

Auch in DĂ€nemark hat das Parlament im Juni 2021 mit grosser Mehrheit einer Änderung des AuslĂ€ndergesetzes zugestimmt, um Asylverfahren in Zukunft ausserhalb des Landes durchzufĂŒhren. Diese PlĂ€ne wurden vorerst zugunsten eines gemeinsamen europĂ€ischen Ansatzes auf Eis gelegt.

Selbst in der Schweiz wurde eine symbolpolitische, aber realistischerweise nicht durchsetzbare Motion im StĂ€nderat angenommen. Darin wird die ÜberfĂŒhrung von abgewiesenen Eritreerinnen und Eritreer in einen Drittstaat, beispielsweise Ruanda, gefordert.

Verabschiedung vom FlĂŒchtlingsschutz

Was all diese PlĂ€ne gemeinsam haben: Reiche europĂ€ische LĂ€nder wollen sich von der «Last» unerwĂŒnschter Menschen freikaufen. Welche ZustĂ€nde und Perspektiven die GeflĂŒchteten fernab von Europa erwarten, und was dies fĂŒr die betroffenen LĂ€nder bedeutet, ist unerheblich.

Die zurzeit noch kaum umsetzbaren Ideen einzelner Regierungen sollen in Zukunft auf europĂ€ischer Ebene gesetzlich manifestiert werden. Auf dem Sondergipfel der europĂ€ischen Staats- und Regierungschefs im Februar 2023 wurde vereinbart, dass das Konzept sicherer Drittstaaten vermehrt genutzt werden soll. Die EuropĂ€ische Asylagentur (EUAA) arbeitet derzeit Leitlinien aus. Mit der Reform des Gemeinsamen EuropĂ€ischen Asylsystems (GEAS) sollen die Kriterien fĂŒr sichere Drittstaaten weit abgesenkt werden, um die Anwendung solcher Konzepte zu erleichtern und die rechtlich fragwĂŒrdigen AnsĂ€tze zu legalisieren. So wird das Konzept der sicheren Drittstaaten zunehmend ausgehöhlt.

Die erste und hĂ€ufig einzige Frage an Europas Aussengrenzen wird dann nicht sein, aus welchen GrĂŒnden eine gesuchstellende Person geflĂŒchtet ist, sondern durch welchen sicheren Drittstaat sie gereist ist. So wird der Zugang zu Schutz in Europa noch stĂ€rker erschwert. Dies ist unwĂŒrdig fĂŒr die FriedensnobelpreistrĂ€gerin EU.

Durch die Kooperation mit LĂ€ndern wie Libyen, Tunesien oder der TĂŒrkei begibt sich Europa ohne Not in die AbhĂ€ngigkeit und Erpressbarkeit von Unrechtsstaaten. Menschen werden so weit weg transportiert, dass weder sie selbst noch ihre Rechte sicht- oder hörbar sind. Europa stiehlt sich erhobenen Hauptes aus der Verantwortung seines Fundaments, der EuropĂ€ischen Menschenrechtskonvention.

90 Jahre SFH – 90 Jahre FlĂŒchtlingsschutz

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