Der europäische Trend in der Asylpolitik: Verantwortung auslagern

03. August 2023

Die Kooperation europäischer Staaten mit sogenannten Drittstaaten wird im Migrationsbereich immer relevanter. Die Europäische Union und die Schengen-assoziierten Staaten nehmen gerne Geld in die Hand, um andere Länder ausserhalb Europas für die Aufnahme von Menschen und die Durchführung von Asylverfahren zu bezahlen. Drittstaaten sollen die Migration zudem im europäischen Sinn steuern. Schutzsuchende Menschen und ihre Rechte bleiben dabei auf der Strecke.

Adriana Romer, Juristin SFH

Das reiche Europa will für Vertriebene und Verfolgte keinen Schutz mehr bieten. Und dies, obwohl nur ein Bruchteil schutzsuchender Menschen weltweit überhaupt in Europa Asyl beantragt. 70 Prozent aller Geflüchteten verbleiben in Nachbarländern. Beispielsweise hat die Mehrheit der aktuell zweieinhalb Millionen aus dem Sudan geflüchteten Menschen in den Nachbarländern Südsudan, Uganda, Tschad, Äthiopien und Kenia Zuflucht gefunden. Von denjenigen, die sich dennoch auf den Weg nach Europa machen, werden Unzählige an der Einreise gehindert oder sterben auf der Flucht, da Abwehr von den europäischen Regierungen stärker gewichtet wird als Menschenleben. In diesem Zusammenhang ist immer häufiger von sicheren Herkunfts- oder Drittstaaten die Rede.

Vermeintliche Sicherheit in Drittstaaten

Bei sicheren Herkunftsstaaten geht es um Länder, von denen angenommen wird, dass ihren Staatsangehörigen keine Verfolgung droht. Diese Länder werden in der Schweiz in einer Liste geführt, die der Bundesrat regelmässig überprüft. Als Kriterien gelten dabei die politische Stabilität, die Einhaltung der Menschenrechte, die Einschätzung anderer EU/EFTA-Staaten und von UNHCR sowie weitere landesspezifische Eigenheiten.

Bei Drittstaaten handelt es sich weder um das Land, in dem sich eine Person aktuell befindet, noch um ihr Herkunftsland. Als Drittstaat könnten theoretisch sämtliche anderen Staaten bezeichnet werden. Im Migrationsbereich sind damit üblicherweise Länder gemeint, in die eine asylsuchende Person für die Abklärung ihres Schutzbedürfnisses hingeschickt werden soll oder ein Land, welches der Person bereits Schutz zuerkannt hat.

Die Schweiz verfügt zudem über eine vom Bundesrat definierte Liste «sicherer Drittstaaten», auf der sämtliche EU/EFTA-Staaten genannt sind. Die Kriterien für die Feststellung eines sicheren Drittstaates sind die Ratifizierung und Einhaltung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), der Genfer Flüchtlingskonvention (FK) oder gleichwertiger Rechtsnormen, die politische Stabilität und die Beachtung der Prinzipien des Rechtsstaates.

Wegweisungen – und darum geht es in erster Linie – können aber auch in andere Drittstaaten erfolgen. Bei der Wegweisung in andere Drittstaaten als diejenigen, die als sicher im Sinne des Asylgesetzes gelten, muss das Staatssekretariat für Migration (SEM) eine Einzelfallprüfung vornehmen. Es muss abklären, ob sich die asylsuchende Person im fraglichen Drittstaat aufgehalten hat, ob dort effektiver Schutz vor Rückschiebung ins Herkunftsland besteht und ob der betreffende Staat der Rückübernahme zustimmt.

Ob es für eine gesuchstellende Person einen sogenannten sicheren Drittstaat gibt, hat für sie weitgehende Folgen. Denn das SEM prüft ein Asylgesuch in der Regel nicht, wenn jemand in einen vermeintlich sicheren Drittstaat zurückkehren kann. Für solche Länder gilt die Sicherheitsvermutung. Diese kann jedoch im Einzelfall umgestossen werden, wenn mit Beweismitteln aufgezeigt wird, dass der Person im jeweiligen Land Menschenrechtsverletzungen drohen. Aus Sicht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) ist es unzulässig und unzumutbar, Menschen in ein Land zurückzuschicken, in dem sie keinerlei Unterstützung finden. In Ländern wie Griechenland, Bulgarien, Kroatien und Italien ist der Zugang zum Gesundheitssystem, Integration und Schulbildung erschwert. Betroffenen – Männern, Frauen, Kindern – droht mit hoher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit. Deshalb spricht sich die SFH gegen die Überstellung von schutzberechtigten Personen in diese vermeintlichen sicheren Drittstaaten aus.

Externalisierung: Aus den Augen, aus dem Sinn

Das Konzept der Zusammenarbeit mit Drittstaaten und deren Definition als «sichere Drittstaaten» wird nicht nur von der Schweiz angewendet. Es hat sich auch in anderen europäischen Ländern zu einem Trend entwickelt. Eine besorgniserregende Tendenz auf EU-Ebene ist die Externalisierung von Asylverfahren in Drittstaaten. Dabei sollen Schutzsuchende und ihre Verfahren in Länder ausserhalb Europas verlagert werden.

Ein Beispiel dafür ist der EU-Türkei-Deal von 2016. Von Anfang an war dessen Rechtmässigkeit und Umsetzbarkeit zweifelhaft, dennoch hielt die EU an der Anwendung fest. Im Zuge des Deals wurde die Türkei von Griechenland als sicherer Drittstaat für Schutzsuchende aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia eingestuft. Wer aus diesen Staaten via Türkei in die EU gelangt, soll ohne inhaltliche Prüfung des Asylgesuchs in die Türkei zurückgeschickt werden. Allerdings weigert sich die Türkei seit drei Jahren, Schutzsuchende zurückzunehmen. Dennoch werden Asylgesuche von Personen aus diesen Ländern von Griechenland nicht geprüft. Ihnen wird der Zugang zu Schutz verweigert und so landen tausende Menschen in einer Limbo-Situation.

Aus dem gleichen Rezeptbuch stammt die Idee der britischen Regierung, Asylverfahren nach Ruanda zu verlagern. Im April 2022 wurde der Deal mit Ruanda bekanntgegeben, mit dem sich das Vereinigte Königreich von der Prüfung von Asylgesuchen und der Aufnahme Schutzberechtigter freikaufen möchte. Über die Rechtsstaatlichkeit dieses Deals wird seither vor Gerichten gestritten: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) beschäftigt sich mit der Beschwerde eines Asylsuchenden, der seine Abschiebung nach Ruanda angefochten hatte, da diese seine Rechte nach Art. 3 EMRK (Folterverbot) verletzen würde. Der Gerichtshof erliess im Juni 2022 eine viel beachtete einstweilige Verfügung und stoppte so den ersten Abschiebeflug nach Ruanda. Zunächst sollten inländische Gerichte das Risiko eines Verstosses gegen das Folterverbot prüfen und die Tatsache beurteilen, dass Ruanda ausserhalb des Rechtsraums der Menschenrechtskonvention liegt. Am 29. Juni 2023 entschied dann der britische Court of Appeal, dass es stichhaltige Gründe dafür gäbe, dass Asylsuchenden, die nach Ruanda geschickt würden, eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Er argumentierte mit der Vergangenheit Ruandas, den erheblichen Bedenken des UNHCR und den faktischen Gegebenheiten des derzeitigen Asylverfahrens in Ruanda.

Auch in Dänemark hat das Parlament im Juni 2021 mit grosser Mehrheit einer Änderung des Ausländergesetzes zugestimmt, um Asylverfahren in Zukunft ausserhalb des Landes durchzuführen. Diese Pläne wurden vorerst zugunsten eines gemeinsamen europäischen Ansatzes auf Eis gelegt.

Selbst in der Schweiz wurde eine symbolpolitische, aber realistischerweise nicht durchsetzbare Motion im Ständerat angenommen. Darin wird die Überführung von abgewiesenen Eritreerinnen und Eritreer in einen Drittstaat, beispielsweise Ruanda, gefordert.

Verabschiedung vom FlĂĽchtlingsschutz

Was all diese Pläne gemeinsam haben: Reiche europäische Länder wollen sich von der «Last» unerwünschter Menschen freikaufen. Welche Zustände und Perspektiven die Geflüchteten fernab von Europa erwarten, und was dies für die betroffenen Länder bedeutet, ist unerheblich.

Die zurzeit noch kaum umsetzbaren Ideen einzelner Regierungen sollen in Zukunft auf europäischer Ebene gesetzlich manifestiert werden. Auf dem Sondergipfel der europäischen Staats- und Regierungschefs im Februar 2023 wurde vereinbart, dass das Konzept sicherer Drittstaaten vermehrt genutzt werden soll. Die Europäische Asylagentur (EUAA) arbeitet derzeit Leitlinien aus. Mit der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) sollen die Kriterien für sichere Drittstaaten weit abgesenkt werden, um die Anwendung solcher Konzepte zu erleichtern und die rechtlich fragwürdigen Ansätze zu legalisieren. So wird das Konzept der sicheren Drittstaaten zunehmend ausgehöhlt.

Die erste und häufig einzige Frage an Europas Aussengrenzen wird dann nicht sein, aus welchen Gründen eine gesuchstellende Person geflüchtet ist, sondern durch welchen sicheren Drittstaat sie gereist ist. So wird der Zugang zu Schutz in Europa noch stärker erschwert. Dies ist unwürdig für die Friedensnobelpreisträgerin EU.

Durch die Kooperation mit Ländern wie Libyen, Tunesien oder der Türkei begibt sich Europa ohne Not in die Abhängigkeit und Erpressbarkeit von Unrechtsstaaten. Menschen werden so weit weg transportiert, dass weder sie selbst noch ihre Rechte sicht- oder hörbar sind. Europa stiehlt sich erhobenen Hauptes aus der Verantwortung seines Fundaments, der Europäischen Menschenrechtskonvention.

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