Bulgarien ist kein sicherer Drittstaat

12. Oktober 2021

Der UNO-Kinderrechtsausschuss rügt die Schweiz wegen der Ausweisung eines palästinensischen Kindes nach Bulgarien. Die SFH fühlt sich durch den Fall in ihrer Position bestätigt, wonach von Überstellungen von Schutzsuchenden und Schutzberechtigten nach Bulgarien generell abzusehen ist.

Der Fall wurde in der September-Session des UNO-Kinderrechtsausschusses verhandelt. Konkret geht es um die Ausweisung eines staatenlosen palästinensischen Kindes im Rahmen eines Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Bulgarien. Der heute 14-jährige Knabe stammt aus dem Flüchtlingslager Yarmouk in Syrien. Er erlebte den dortigen Bürgerkrieg und flüchtete 2017 mit seiner Mutter über die Türkei nach Europa. In Bulgarien erhielten die beiden einen subsidiären Schutzstatus und lebten dort in der Folge fast ein Jahr lang unter sehr schwierigen Bedingungen. Dann reiste der Junge mit seiner Mutter weiter in die Schweiz, wo sie Asyl beantragten. Hier leben Onkel und Cousins des Jungen, die einzigen Verwandten in Europa. Die Schweiz trat auf ihr Asylgesuch nicht ein und verwies in ihrer Begründung darauf, dass Bulgarien ein «sicherer Drittstaat» sei.

Der UNO-Kinderrechtsausschuss hielt fest, dass die Schweiz im besagten Fall gleich gegen zehn Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes verstossen hatte. So kam er unter anderem zum Schluss, dass die Schweizer Behörden die besonders schutzbedürftigen Umstände des Knaben nicht berücksichtigt hatten, ausserdem hätten sie das Wohl des Kindes bei der Entscheidungsfindung nicht vorrangig berücksichtigt und es versäumt, dieses im Asylverfahren anzuhören. Abschliessend forderte der Ausschuss die Schweiz auf, den Asylantrag des Kindes erneut zu prüfen. 

In seiner Entscheidung kritisierte der Ausschuss ausserdem die einseitige Beurteilung durch die Schweizer Behörden von Bulgarien als sicherem Drittstaat. Die vom Ausschuss geäusserten Bedenken bezüglich dem bulgarischen Asylsystem decken sich dabei mit denjenigen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH). Wie die SFH bereits in der Vergangenheit festgestellt hat, bestehen im bulgarischen Asylsystem wesentliche Mängel. Aus Sicht der SFH sollten deshalb weder Personen, die sich noch im Asylverfahren befinden, noch Personen, die bereits einen Schutzstatus erhalten haben, nach Bulgarien überstellt werden.

Abgesehen vom erwähnten Entscheid sieht das Kinderrechtskomitee auch in anderen Bereichen Verbesserungsbedarf bei der Umsetzung der Kinderrechtskonvention in der Schweiz. So kritisiert das Komitee in seinen Empfehlungen unter anderem eine fehlende Strategie zur Umsetzung der Kinderrechte, Schwächen bei der Gewaltprävention sowie den mangelhaften Zugang von geflüchteten Kindern zu regulären Bildungsangeboten, Unterbringungsstandards und Betreuungsangeboten.

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