VorlÀufige Aufnahme

Die vorlÀufige Aufnahme

VorlĂ€ufig Aufgenommene haben einen vergleichbaren Schutzbedarf wie anerkannte FlĂŒchtlinge und bleiben erfahrungsgemĂ€ss langfristig in der Schweiz. Trotzdem sind sie gegenĂŒber anderen Schutzberechtigten benachteiligt. Diese Ungleichbehandlung besteht schon lange, ist jedoch mit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine verstĂ€rkt in den Fokus geraten. Denn auch beim Status S gibt es Verbesserungsbedarf, zudem gibt es Unterschiede zwischen Status S und vorlĂ€ufiger Aufnahme. Wir setzen uns dafĂŒr ein, dass die vorlĂ€ufige Aufnahme und der Status S durch einen einheitlichen humanitĂ€ren Schutzstatus mit gleichen Rechten ersetzt werden und allen Personen mit einem Schutzstatus eine rasche Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt ermöglicht wird.

GemĂ€ss Statistik des Staatssekretariats fĂŒr Migration (SEM) kommen die meisten vorlĂ€ufig Aufgenommenen aus AfghanistanEritreaSyrien und Somalia. HĂ€ufig ist eine GefĂ€hrdung aufgrund langjĂ€hrig andauernder BĂŒrgerkriege der massgebliche Grund fĂŒr den Schutzbedarf. BĂŒrgerkriegsflĂŒchtlinge werden in der Schweiz – selbst wenn sie persönlich unter den verheerenden Folgen des BĂŒrgerkriegs gelitten haben – in der Regel nicht als FlĂŒchtlinge anerkannt, sondern lediglich vorlĂ€ufig aufgenommen. 

Sie werden wegen der hohen Anforderungen an den Nachweis zielgerichteter Verfolgung nicht als FlĂŒchtlinge anerkannt und erhalten auch keinen alternativen Status, sondern einen negativen Asylentscheid mit einer WegweisungsverfĂŒgung, wobei letztere nicht vollzogen werden kann und stattdessen eine vorlĂ€ufige Aufnahme angeordnet wird.

Kritikpunkte

Dieses rechtliche Konstrukt ist fĂŒr die breite Öffentlichkeit kaum verstĂ€ndlich. Die Bezeichnung der Aufnahme als «vorlĂ€ufig» ist irrefĂŒhrend und suggeriert einen nur vorĂŒbergehenden Aufenthalt. Der vermeintlich nur vorlĂ€ufige Aufenthalt hĂ€lt potenzielle Arbeitgeber davon ab, vorlĂ€ufig Aufgenommene einzustellen. Damit ist ihre Arbeitsmarktintegration massgeblich erschwert. Ebenfalls erschwert wird die Integration durch die hohen HĂŒrden beim Familiennachzug. Wer seinen Ehepartner und die Kinder im Kriegsland zurĂŒcklassen musste, kann sich nur schlecht auf die Integration in der Schweiz fokussieren. Die EinschrĂ€nkung des Familiennachzugs ist auch fraglich mit Blick auf das Grundrecht auf Familienleben.

Massive Nachteile mĂŒssen vorlĂ€ufig Aufgenommene ausserdem bei der Reisefreiheit und der Sozialhilfe in Kauf nehmen. So dĂŒrfen vorlĂ€ufig Aufgenommene selbst in Europa nur in AusnahmefĂ€llen reisen. Gleichzeitig haben sie nur Anspruch auf Asylsozialhilfe, deren AnsĂ€tze deutlich tiefer liegen als bei der regulĂ€ren Sozialhilfe.

Die einzige Möglichkeit fĂŒr vorlĂ€ufig Aufgenommene, einen stabileren Aufenthaltsstatus zu erhalten, ist ein Gesuch um eine HĂ€rtefallbewilligung (B-Ausweis). Die Erteilung einer solchen Bewilligung liegt im Ermessen der Kantone. Die kantonale Praxis ist dabei uneinheitlich und generell eher streng.

Die vorlĂ€ufige Aufnahme ist ein Sonderfall: Im europĂ€ischen Kontext erhalten Kriegs- und Gewaltvertriebene nur in der Schweiz und in Liechtenstein keinen Schutzstatus. In den EU-LĂ€ndern erhalten sie stattdessen einen subsidiĂ€ren Schutzstatus, der den Kriegs- und Gewaltvertriebenen ohne FlĂŒchtlingsstatus in vielen Bereichen die gleichen Rechte und Leistungen wie FlĂŒchtlingen gewĂ€hrt.

Vergleichbarer Schutzbedarf wie andere GeflĂŒchtete

Kriegs- und Gewaltvertriebene haben einen vergleichbaren Schutzbedarf wie andere FlĂŒchtlinge. Sie können nicht in ihr Heimatland zurĂŒckkehren, da sie dort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefahr besteht unabhĂ€ngig davon, ob diese Menschen zielgerichtete Verfolgungsmassnahmen im Sinne der Genfer FlĂŒchtlingskonvention befĂŒrchten mĂŒssen oder Opfer kriegerischer Auseinandersetzungen werden. Die Konflikt- und Gewaltsituationen in ihren HerkunftslĂ€ndern dauern oft wĂ€hrend Jahrzehnten an. Die SchutzbedĂŒrftigen bleiben deshalb hĂ€ufig lĂ€ngerfristig in der Schweiz.

DafĂŒr setzen wir uns ein

  • Einheitlicher humanitĂ€rer Schutzstatus: GeflĂŒchtete brauchen Schutz, Aufnahme und eine Perspektive, solange sie nicht in ihre Heimat zurĂŒckkehren können. Das gilt unabhĂ€ngig davon, aus welchem Land sie geflĂŒchtet sind, und unabhĂ€ngig davon, ob der Grund persönliche Verfolgung, Krieg oder BĂŒrgerkrieg ist. Wie lange eine Kriegssituation anhĂ€lt, lĂ€sst sich im Voraus nicht abschĂ€tzen. ErfahrungsgemĂ€ss dauert es mehrere Jahre. Deshalb ist eine rasche und nachhaltige Integration und Teilhabe sowohl im Interesse der Betroffenen als auch der Schweizer Gesellschaft. Als Grundlage brauchen alle GeflĂŒchteten, die von der Schweiz als schutzbedĂŒrftig anerkannt worden sind, gleiche Rechte. Die vorlĂ€ufige Aufnahme und der Status S sollen deshalb durch einen einheitlichen humanitĂ€ren Schutzstatus ersetzt werden, der den Betroffenen dieselben Rechte gewĂ€hrt wie anerkannten FlĂŒchtlingen mit Asyl. 
  • Gleiche Rechte unabhĂ€ngig vom Aufnahmeverfahren: Der Schutzstatus soll gleichermassen gelten fĂŒr sĂ€mtliche Personen, die nicht die FlĂŒchtlingseigenschaft erfĂŒllen, aber aus anderen völkerrechtlichen oder humanitĂ€ren GrĂŒnden den Schutz der Schweiz benötigen. Bei der Ankunft einer grossen Anzahl GeflĂŒchteter aufgrund einer akuten Kriegssituation (heute Schutzstatus S) gibt es eine rasche kollektive Aufnahme. In den anderen FĂ€llen gibt es eine individuelle PrĂŒfung. Das Verfahren zur SchutzgewĂ€hrung unterscheidet sich. Inhaltlich sollen aber die gleichen Rechte und damit der gleiche Schutzstatus gelten.
  • Keine EinschrĂ€nkungen und Wartefristen: Der humanitĂ€re Schutzstatus soll ein Recht auf Familiennachzug, Reisefreiheit, Kantonswechsel und Sozialhilfe wie fĂŒr anerkannte FlĂŒchtlinge beinhalten. Bei der Unterbringung und Begleitung soll die private Unterbringung in Gastfamilien verstĂ€rkt genutzt werden.
  • Perspektive und Integration: Der vermeintlich nur vorlĂ€ufige Aufenthalt erschwert die Integration massgeblich. Wenn die RĂŒckkehr nach fĂŒnf Jahren nach wie vor nicht zulĂ€ssig, zumutbar oder möglich ist, braucht es einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung.

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