Kinder und Jugendliche, die in der Schweiz ein Asylgesuch stellen, werden in einem Bundesasylzentrum untergebracht. Während ihres dortigen Aufenthalts haben insbesondere unbegleitete Minderjährige Anrecht auf eine sogenannte Vertrauensperson zu ihrer Unterstützung. Diese Funktion übernehmen die jeweils zugewiesenen Rechtsschutzakteure neben der eigentlichen Rechtsvertretung im Asylverfahren. Sie sind für die Dauer des Verfahrens in den Bundesasylzentren als Vertrauenspersonen dafür zuständig, dass die Interessen dieser Kinder und Jugendlichen gegenüber allen anderen Personen gewahrt werden. Zusammen mit den in der Betreuung arbeitenden Sozialpädagoginnen und -pädagogen üben sie faktisch die elterliche Sorge aus.
Aufgrund der Rahmenbedingungen und der Schranken ihrer Zuständigkeit und Kompetenzen kommt es jedoch immer wieder vor, dass diese Vertrauenspersonen an ihre Grenzen stossen. In einem Positionspapier äussert sich die SFH zu den entsprechenden Gründen und formuliert Empfehlungen, damit asylsuchende Minderjährige punkto Kindesschutz gleich behandelt werden wie alle anderen Kinder.
Schwierigkeiten respektive Grenzen des Mandats der Vertrauenspersonen ergeben sich aus verschiedenen Gründen. Diese haben unter anderem mit der vorhandenen rechtlichen Situation sowie zeitlichen und fachlichen Einschränkungen der Vertrauenspersonen zu tun. Eine weitere Schwierigkeit ergibt sich dadurch, dass es einer Vertrauensperson nicht möglich ist, eine unabhängige, neutrale und insbesondere bindende Empfehlung zur Wahrung des Kindeswohls gegenüber den zuständigen Behörden abzugeben.
Die SFH fordert deshalb, dass Vertrauenspersonen gewisse Aufgaben an andere Stellen – etwa Betreuungsorganisationen – delegieren und sich nötigenfalls an die örtlich zuständige KESB wenden können, sobald Massnahmen erforderlich sind, welche über die alltägliche und in Bezug zum Asylverfahren stehende Unterstützung hinausgehen. Die KESB ist dabei aufgrund ihres Mandats verpflichtet zu prüfen, ob weitergehende Massnahmen zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich sind. Für die Finanzierung allfälliger Kosten sollte aus Sicht der SFH, mangels finanzieller Zuständigkeit der Kantone, vollständig der Bund aufkommen.