Seit MĂ€rz 2019 werden in den Bundesasylzentren beschleunigte Asylverfahren durchgefĂŒhrt. Diese sollen innert maximal 140 Tagen zu einem rechtskrĂ€ftigen Asylentscheid fĂŒhren. Komplexe FĂ€lle, die vertiefte AbklĂ€rungen erfordern, mĂŒssen gemĂ€ss Asylgesetzgebung aber dem sogenannten erweiterten Verfahren zugeteilt werden, das maximal ein Jahr dauert. In der Praxis werden solche komplexen Asylgesuche bislang jedoch zu oft im beschleunigten Asylverfahren geprĂŒft. Das zeigt nicht nur eine erste Bilanz der SFH zum neuen Asylverfahren, sondern auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVGer). In einem Grundsatzurteil vom 9. Juni 2020 hĂ€lt das Gericht fest, dass das Staatssekretariat fĂŒr Migration (SEM) unter gewissen Bedingungen verpflichtet ist, sich mehr Zeit fĂŒr die PrĂŒfung der AsylgrĂŒnde zu nehmen. Denn wird ein komplexes Asylgesuch fĂ€lschlicherweise im beschleunigten Verfahren entschieden, so verletzt dies gemĂ€ss BVGer das verfassungsmĂ€ssige Recht schutzsuchender Menschen auf eine wirksame Beschwerde. Zudem birgt es das Risiko eines falschen Asylentscheids.
Angesichts der grossen Bedeutung der Zuteilung zur einen oder anderen Verfahrensart hat die SFH Triage-Kriterien erarbeitet. Sie stĂŒtzt sich dabei auch auf die Rechtsprechung des BVGer.
So gehören beispielsweise Asylgesuche, die medizinische AbklĂ€rungen benötigen, ins erweiterte Verfahren, wenn die AbklĂ€rungen innerhalb der kurzen Verfahrensfristen nicht umfassend vorgenommen werden können. In zahlreichen BVGer-Urteilen waren unzureichende medizinische AbklĂ€rungen ausschlaggebend fĂŒr eine RĂŒckweisung ans SEM.
In gewissen FĂ€llen braucht es AbklĂ€rungen im Herkunftsland der asylsuchenden Person. So muss beispielsweise die persönliche Situation von unbegleiteten MinderjĂ€hrigen im Falle einer Wegweisung untersucht werden. Sind diese AbklĂ€rungen innert der kurzen Zeit eines beschleunigten Verfahrens nicht möglich, ist eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren angezeigt. Zudem kann die Beschaffung von Beweismitteln einen Grund fĂŒr eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren darstellen. FĂŒr Asylsuchende ist es oft sehr schwierig, diese Dokumente zu organisieren. Werden Beweismittel glaubhaft in Aussicht gestellt, so mĂŒssen diese abgewartet werden, um den Sachverhalt vollstĂ€ndig abzuklĂ€ren.
Kommt das SEM zum Schluss, dass eine einzige Anhörung zu den AsylgrĂŒnden nicht genĂŒgt und eine ergĂ€nzende Anhörung angebracht ist, so muss es die Zuteilung ins erweiterte Verfahren verfĂŒgen. Zudem gehören Asylgesuche bei deutlicher Ăberschreitung der Ordnungsfristen ins erweiterte Verfahren. Die Asylgesetzgebung sieht zwar einen âSpielraumâ der FristĂŒberschreitung um einige Tage vor. Das SEM ĂŒberschreitet die Ordnungsfristen des beschleunigten Verfahrens jedoch oft massiv. Das BVGer stellte wiederholt fest, dass die Behandlung von Asylgesuchen im beschleunigten Verfahren retrospektiv betrachtet nicht angezeigt war.
Die vollstÀndigen Kriterien finden Sie im SFH-Positionspapier.