Das Asylverfahren

Asylverfahren

Die Schweiz gewährt Menschen Schutz und Aufenthalt, die in ihrem Herkunftsland aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder die aus anderen humanitären Gründen nicht dorthin zurückkehren können. Dies wird im Asylverfahren geprüft. Wir setzen uns dafür ein, dass Asylsuchende in der Schweiz ein faires Verfahren erhalten.

Im März 2019 trat in der Schweiz das neue Asylverfahren in Kraft. Seither werden die Verfahren beschleunigt durchgeführt und finden dezentral in den Bundesasylzentren statt. Die Asylsuchenden erhalten in den neuen Verfahren zudem unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Asylgesuche, die bis zum 28.02.2019 eingereicht worden sind, werden gemäss altem Asylgesetz bearbeitet.

Ablauf des Asylverfahrens

Grafik des Schweizer Asylverfahrens

Im Folgenden werden die einzelnen Schritte des Asylverfahrens erklärt.

Das Asylgesuch

Als Asylgesuch gilt jede Äusserung einer ausländischen Person, mit der sie zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz Schutz vor Verfolgung sucht. Ein Asylgesuch ist die Voraussetzung für ein Asylverfahren. Das Gesuch unterliegt im Gegensatz zum Asylverfahren keinen formellen Kriterien. Es kann mündlich oder schriftlich gestellt werden:

  • in einem Bundesasylzentrum (BAZ)
  • an einer Schweizer Grenzkontrolle
  • bei der Grenzkontrolle eines Schweizer Flughafens

Alle Asylsuchenden werden einem Bundesasylzentrum zugewiesen, welches der Bund in sechs Asylregionen betreibt:

Altstätten (Asylregion Ostschweiz), Basel (Asylregion Nordwestschweiz), Chiasso (Asylregion Zentralschweiz und Tessin), Bern (Asylregion Bern), Boudry (Asylregion Westschweiz), Zürich (Asylregion Zürich).

Bundesasylzentren der sechs Asylregionen
Bei ihrer Ankunft in der Schweiz stellen Asylsuchende ihr Gesuch meistens in einem der sechs regionalen Bundesasylzentren. Aufgrund der aktuellen Notfallplanung sind weitere Zentren temporär eröffnet worden. Gewisse Standorte ändern sich je nach Verfügbarkeit.
Bild: Staatssekretariat für Migration, Stand Oktober 2024

Spezialfälle: Humanitäres Visum oder Resettlement-Programme

Die Möglichkeit, ein Asylgesuch in einer Schweizer Botschaft im Ausland einzureichen, wurde 2012 abgeschafft.

Das humanitäre Visum bietet eine Möglichkeit, aus humanitären Gründen in die Schweiz einreisen zu können. In der Regel kann ein solches Visumsgesuch nur aus dem Herkunftsland, nicht aber aus Drittländern gestellt werden. In der Praxis erteilt die Schweiz nur sehr wenige humanitäre Visa und legt die Kriterien äusserst restriktiv aus: Eine Person muss unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sein. Für ausgewählte Personengruppen aus bestimmten Regionen der Welt, besteht auch die Möglichkeit an einem Resettlement-Programm teilzunehmen.

Spezialfall: Flughafenverfahren

Reist eine Person über den Flughafen Zürich oder Genf ein und stellt ihr Asylgesuch im Transitbereich des Flughafens, gelten für das Asylverfahren besondere Regeln (Art. 22 und 23 AsylG). In diesen Fällen entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) zuerst, ob die Einreise in die Schweiz bewilligt oder provisorisch verweigert wird. Beim Flughafenverfahren kann das Asylverfahren (inklusive Beschwerdeverfahren) in der Transitzone des Flughafens durchgeführt werden.

Die Vorbereitungsphase

Nach der Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Die Vorbereitungsphase dauert im Dublin-Verfahren rund zehn Tage in den übrigen Verfahren rund 21 Tage. In dieser Zeit werden die Personalien der asylsuchenden Person aufgenommen. Die Fingerabdrücke werden erfasst, mit einer europäischen Datenbank abgeglichen und weitere biometrische Daten werden erhoben. Das SEM prüft Beweismittel wie beispielsweise Reise- und Identitätspapiere. Die Behörden können zusätzliche Abklärungen zur Herkunft und zur Identität der asylsuchenden Person in die Wege leiten. Zudem wird der medizinische Sachverhalt abgeklärt, wenn eine Person gesundheitliche Beschwerden geltend macht.

In der Vorbereitungsphase werden die Asylsuchenden von der unentgeltlichen Beratung in einem individuellen Gespräch über den Ablauf des Asylverfahrens und ihre Rechte und Pflichten informiert. Die Beratenden stehen den Asylsuchenden zudem in einer Anlaufstelle für Fragen und weitere Auskünfte zur Verfügung. Im ersten Gespräch mit der Rechtsvertretung wird eine Vertrauensbasis geschaffen, die ersten Verfahrensschritte werden vorbereitet sowie die Beweislage des Asylgesuchs besprochen.

Handelt es sich bei der asylsuchenden Person um eine*n unbegleitete*n Minderjährige*n Asysuchende*n so findet als erster Verfahrensschritt eine kurze Erstbefragung statt. Bei einer grossen Zahl der erwachsenen Asylsuchenden findet ein Dublin-Gespräch statt. In diesem Gespräch prüft das SEM, ob im Rahmen des Dublin-Systems ein anderer europäischer Staat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist. Neben Fingerabdrücken, die in einem anderen Staat registriert sind, können auch die Aussagen der asylsuchenden Person im Gespräch sowie frühere Visa zur Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates führen. Der asylsuchenden Person wird im Gespräch die Möglichkeit gegeben, sich dazu zu äussern. Dabei wird sie auch gefragt, ob Gründe gegen eine Rückkehr in den zuständigen Staat sprechen (rechtliches Gehör).

Bei der Erstbefragung und dem Dublin-Gespräch handelt es sich um die ersten offiziellen Gespräche der asylsuchenden Personen mit dem SEM. Im Anschluss wird entschieden, ob ein Dublin-Verfahren oder ein beschleunigtes Verfahren durchgeführt wird.

Das Dublin-Verfahren

Nach dem Dublin-Gespräch entscheidet das SEM, ob das Gesuch inhaltlich geprüft werden muss. Ist ein anderer europäischer Staat für diese Prüfung zuständig, erfolgt eine Anfrage zur Übernahme der Person. Ist der andere Staat bereit das Asylgesuch zu prüfen oder der Staat gibt innert einer bestimmten Zeit keine Antwort, wird dieser Staat für die Person zuständig. In der Regel hat die Schweiz sechs Monate Zeit, um eine Überstellung zu vollziehen. Taucht eine Person unter, verlängert sich die Frist auf 18 Monate.

Ist die Schweiz nicht für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, tritt das SEM nicht auf das Gesuch ein und erlässt einen sogenannten Nichteintretensentscheid (NEE). In bestimmten Fällen kann sich die Schweiz aus humanitären Gründen selbst als zuständig erklären und die Prüfung des Asylgesuchs übernehmen (sogenanntes Selbsteintrittsrecht). Droht der Person im anderen Dublin-Staat aufgrund systemischer Schwachstellen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, ist die Schweiz dazu verpflichtet, das Gesuch selbst zu prüfen. Ein Nichteintretensentscheid wird auch dann gefällt, wenn die asylsuchende Person in einen sogenannten sicheren Drittstaat zurückkehren kann (z.B. weil sie dort über Asyl verfügt).

Beschleunigtes Asylverfahren

Ist die Schweiz für die Prüfung eines Asylgesuchs zuständig, leitet das SEM das nationale, beschleunigte Asylverfahren ein. Im beschleunigten Verfahren können die Asylsuchenden im Rahmen einer Anhörung ihre Fluchtgründe detailliert schildern und den Behörden Beweismittel übergeben (Polizeivorladungen, Gerichtsurteile, Arztzeugnisse, Fotos, Zeitungsartikel, etc.). Es müssen alle möglichen relevanten Aspekte untersucht werden. Die Anhörung und allfällige Beweismittel dienen als Grundlage für den Asylentscheid. Die Anhörung durch das SEM findet in Anwesenheit einer Rechtsvertretung statt.

Nach der Anhörung prüft die Behörde, ob die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, ob sie Asyl erhält oder ob weitere Gründe bestehen, weshalb die Person nicht in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückkehren kann. Bei klarer Faktenlage wird innert acht Arbeitstagen ein erstinstanzlicher Asylentscheid im Bundesasylzentrum gefällt.

Im April 2024 wurde für Personen aus den Maghrebstaaten schweizweit das 24-Stunden-Verfahren eingeführt. Ziel war, die Asylgesuche schneller abzuschliessen und die Anzahl Gesuche aus dieser Region insgesamt zu verringern. Das 24-Stunden-Verfahren führt somit zu einer unterschiedlichen Behandlung von Asylsuchenden aufgrund ihrer Herkunft.  Weitere Hinweise zum 24h-Verfahren und zur Position der SFH finden Sie hier.

Erweitertes Verfahren

Personen, über deren Asylgesuche nach der Anhörung nicht sofort entschieden werden kann, da weitere Abklärungen notwendig sind, werden dem erweiterten Verfahren zugeteilt. Der Bund weist diese Personen einem Kanton zu, welcher während des weiteren Verlaufs des Verfahrens für ihre Unterbringung zuständig ist.

Während dieses Verfahrens kann sich die asylsuchende Person für gewisse, sogenannte «entscheidrelevante» Verfahrensschritte für Beratung und Vertretung unentgeltlich an eine dafür bezeichnete Rechtsberatungsstelle im entsprechenden Kanton wenden. In Ausnahmefällen, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht, bleibt die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums zuständig. Dieses erweiterte Verfahren soll höchstens ein Jahr dauern und wird mit einem erstinstanzlichen Asylentscheid abgeschlossen.

Asylentscheid: Schutzstatus oder Wegweisung

Das SEM hat verschiedene Möglichkeiten, über ein Asylgesuch zu entscheiden.

Bei einem positiven Entscheid wird die Person als Flüchtling anerkannt und erhält Asyl. Sie darf in der Schweiz bleiben und erhält eine B-Bewilligung. Ist der Entscheid negativ, muss die Person die Schweiz verlassen, ausser es liegen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Ist dies der Fall, dann erhält die Person eine Aufenthaltsbewilligung als vorläufig aufgenommene*r Ausländer*in oder Flüchtling. Wurde das Asylgesuch nur aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen gestellt oder ist ein anderer Staat für diePrüfung des Asylgesuchs zuständig, dann erlässt das SEM einen Nichteintretensentscheid mit Wegweisung aus der Schweiz.

Hier finden sich weitere Informationen zu den asylrechtlichen Ausweisen.

Beschwerde gegen den Asylentscheid

Wenn eine Person keinen Schutz erhalten hat, kann sie innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. In den Dublin- und beschleunigten Verfahren während des Aufenthalts in einem Bundesasylzentrum, wird die Person dabei von der ihr zugewiesenen Rechtsvertretung vertreten, sofern die Rechtsvertretung ihr Mandat nicht aufgrund von offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde niederlegt. Im erweiterten Verfahren ist eine allfällige Beschwerde nicht Teil des unentgeltlichen Rechtsschutzes. Die asylsuchende Person oder eine Vertretungsperson, wie eine Mitarbeitende der Rechtsberatungsstelle, können bei einer Beschwerde ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung stellen.

Die Beschwerdefrist beträgt in den Dublin-Verfahren fünf und im beschleunigten Verfahren sieben Arbeitstage. Im erweiterten Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 30 Kalendertage. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet dabei als zweite und letzte Instanz. Dies bedeutet, dass eine betroffene Person gegen einen negativen Asylentscheid nur einmal Beschwerde erheben kann. Ausnahmen sind Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren, die aber in der Praxis nur selten erfolgreich sind.

Dafür setzen wir uns ein

  • Faire und einheitliche Asylverfahren: Die Asylverfahren aller in der Schweiz schutzsuchender Personen werden fair und einheitlich unter Wahrung ihrer Verfahrensrechte durchgeführt und abgeschlossen.
  • Sorgfältige Behandlung der Asylgesuche: Das SEM sorgt für eine sorgfältige Behandlung der Asylgesuche in der jeweils angemessenen Verfahrensform (beschleunigtes oder erweitertes Verfahren); Qualität hat Vorrang.
  • Rechtsschutz: Der Rahmen für einen wirksamen und qualitativ hochwertigen Rechtsschutz wird jederzeit eingehalten.
  • Personen mit besonderen Rechten: Die Bedürfnisse von Personen mit besonderen Rechten wie Kinder oder Opfer von Menschenhandel werden rasch identifiziert und auf kohärente und wirksame Weise angegangen. Ihre Rechte werden im Asylverfahren jederzeit berücksichtigt.
  • Dialog: Der Dialog zwischen allen am Asylverfahren beteiligten Akteur*innen wird im Interesse der Asylsuchenden und der Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz gefördert.

90 Jahre SFH – 90 Jahre Flüchtlingsschutz

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