Pressekonferenz zum Coronavirus

Coronavirus: Die Rechte der Asylsuchenden müssen gewährleistet sein

28. Oktober 2020

Das Coronavirus bestimmt bis auf Weiteres das soziale und wirtschaftliche Leben aller Menschen weltweit. Die SFH unterstützt solidarisch die Anstrengungen, um die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Dabei müssen die Rechte der Asylsuchenden immer gewährleistet sein.

Der Bundesrat hat Ende Oktober 2020 weitere Massnahmen gegen die schnelle Ausbreitung des Coronavirus beschlossen mit dem Ziel, die Zahl der Kontakte unter den Menschen stark zu reduzieren.

In der Schweiz

Die Vorgaben und Auflagen von Bundesrat und Bundesamt für Gesundheit (BAG) gelten auch im Asylwesen. Allerdings konnten bis dahin viele Vorschriften und Schutzmassnahmen in den Asylunterkünften unter anderem wegen der engen Raumverhältnisse nicht eingehalten werden.

Zunächst waren die Massnahmen im Asylbereich zum Gesundheitsschutz und zur Bekämpfung der Pandemie auf drei Monate bis Anfang Juli befristet. Am 12. Juni hat sie der Bundesrat allerdings bis Anfang Oktober 2020 verlängert. Die jüngsten Massnahmen gelten ab Donnerstag, 29. Oktober, und sind nicht befristet.

Was wir fordern

  • dass keine Anhörungen und Befragungen ohne Beisein des Rechtsschutzes oder der Hilfswerksvertretung durchgeführt werden, damit faire und korrekte Verfahren gewährleistet sind;
  • dass die Qualität und Vollständigkeit der Sachverhaltsabklärung in jeden Fall umfassend gewährleistet ist, insbesondere dann, wenn Befragungen nicht persönlich, sondern via technische Hilfsmittel durchgeführt werden;
  • dass das Verfahrensvolumen, die Anzahl der Verfahrensschritte und die Geschwindigkeit der Verfahren reduziert werden. Dies muss in Rücksprache mit dem Rechtsschutz, bzw. der Hilfswerksvertretung, dem medizinischen Fachpersonal, den Betreuenden sowie weiteren Akteuren geschehen;
  • dass die Priorität auf Fällen mit Aussicht auf einen positiven Asylentscheid liegt, in denen keine Verfahrensschritte mehr anstehen;
  • die Behandlung aller Asylgesuche in der Schweiz vorgenommen wird, auch wenn gemäss Dublin-III-Verordnung ein anderer Dublin-Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein könnte. Die Schweiz soll selbst auf das Gesuch eintreten, da die Überstellung dieser Personen in andere europäische Staaten auf absehbare Zeit nicht möglich ist;
  • die vorläufige Aufnahme von Geflüchteten, wenn wegen der weltweiten Corona-Krise Wegweisungen in Heimat- oder Herkunftsländer langfristig nicht möglich sind;
  • dass im Einzelfall die Verfahren zu sistieren sind, wenn der medizinische Sachverhalt aufgrund nicht vorhandenen Kapazitäten des medizinischen Fachpersonals und des Gesundheitswesens nicht umfassend abgeklärt werden kann;
  • dass auf negative Entscheide mit Wegweisung im altrechtlichen Verfahren zu verzichten ist, wenn keine Rechtsvertretung mandatiert ist. Der Rechtsschutz ist in den Kantonen aufgrund Covid-19 stark eingeschränkt, der Zugang ist nur erschwert möglich und somit die Rechtsweggarantie nicht sichergestellt;
  • die Freilassung von Personen in Administrativhaft und deren uneingeschränkter Zugang zu Nothilfeunterkünften und medizinischer Versorgung, da der Vollzug von Wegweisungen auf absehbare Zeit unmöglich ist;
  • eine konsequente Umsetzung der Empfehlungen des BAG und der Vorgaben des Bundesrates in allen Kollektivunterkünften – Bundesasylzentren, kantonalen Unterbringungsstrukturen für Asylsuchende und Nothilfezentren.

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