Verpflichtung zur Unterzeichnung einer ReueerklÀrung beim eritreischen Konsulat rechtswidrig

26. November 2025

Das Bundesgericht hat entschieden, dass die bisher vom eritreischen Konsulat verlangte Unterzeichnung einer ReueerklĂ€rung, um die benötigten Ausweispapiere fĂŒr eine Aufenthaltsbewilligung wegen HĂ€rtefall zu erhalten, rechtswidrig ist. Die SFH empfiehlt dem SEM schon seit langem, auf die Beschaffung von Reisepapieren ĂŒber die Botschaft zu verzichten, um eritreische Staatsangehörige vor möglichen Risiken der WillkĂŒr und Repressionen zu schĂŒtzen.

In seinem am 20. November 2025 veröffentlichten Urteil 2C_64/2025 befand das Bundesgericht, dass es nicht gerechtfertigt sei, fĂŒr den Erhalt einer HĂ€rtefallbewilligung (B-Bewilligung) die Unterzeichnung einer ReueerklĂ€rung beim eritreischen Konsulat in der Schweiz zu verlangen. Im vorliegenden Fall erfĂŒllte die gesuchstellende Person alle Voraussetzungen fĂŒr den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines HĂ€rtefalls und somit fĂŒr die Umwandlung ihrer F-Bewilligung in eine B-Bewilligung. Nach Auffassung des Gerichts stellt die ReueerklĂ€rung, die die eritreischen Behörden im Austausch fĂŒr die Ausstellung eines IdentitĂ€tsdokuments unterzeichnen lassen, eine SelbstbezichtigungserklĂ€rung dar, die mit der schweizerischen Rechtsordnung und internationalen Garantien unvereinbar ist. Ein solches EingestĂ€ndnis fĂŒr den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu verlangen, ist somit unverhĂ€ltnismĂ€ssig, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der IdentitĂ€tsprĂŒfung und verletzt den Nemo-tenetur-Grundsatz, der besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das bedeutet, dass es nicht mehr notwendig sein wird, einen eritreischen Pass fĂŒr den Erhalt einer B-Bewilligung wegen HĂ€rtefall vorzulegen. 

In seinem Urteil erinnert das Gericht auch daran, dass die allgemeine Lage in Eritrea insbesondere in Bezug auf den Nationaldienst und die Menschenrechte weiterhin kritisch ist und dass die konkreten Folgen einer RĂŒckkehr unvorhersehbar und willkĂŒrlich sind. 

Die SFH begrĂŒsst diesen Entscheid, der einer von den Schweizer Behörden tolerierten willkĂŒrlichen Praxis ein Ende setzt und eritreische Staatsangehörige vor einer erniedrigenden Massnahme schĂŒtzt, die ihre körperliche Unversehrtheit sowie jene ihrer Angehörigen gefĂ€hrden kann. KĂŒnftig mĂŒssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass die Erteilung einer HĂ€rtefallbewilligung auf den im Schweizer Recht festgelegten Bedingungen beruht und nicht auf einer von einem anderen Staat verlangten Selbstbelastung.

Diese Entscheidung wurde in der offiziellen Sammlung der Urteile des Bundesgerichts veröffentlicht, was ihre Bedeutung unterstreicht. Die SFH hofft, dass sie eine möglichst grosse Wirkung erzielt, und wird die Praxis in Bezug auf Personen aus Eritrea weiterhin aufmerksam verfolgen.

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