In seinem am 20. November 2025 veröffentlichten Urteil 2C_64/2025 befand das Bundesgericht, dass es nicht gerechtfertigt sei, für den Erhalt einer Härtefallbewilligung (B-Bewilligung) die Unterzeichnung einer Reueerklärung beim eritreischen Konsulat in der Schweiz zu verlangen. Im vorliegenden Fall erfüllte die gesuchstellende Person alle Voraussetzungen für den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorliegens eines Härtefalls und somit für die Umwandlung ihrer F-Bewilligung in eine B-Bewilligung. Nach Auffassung des Gerichts stellt die Reueerklärung, die die eritreischen Behörden im Austausch für die Ausstellung eines Identitätsdokuments unterzeichnen lassen, eine Selbstbezichtigungserklärung dar, die mit der schweizerischen Rechtsordnung und internationalen Garantien unvereinbar ist. Ein solches Eingeständnis für den Erhalt eines Aufenthaltstitels zu verlangen, ist somit unverhältnismässig, steht in keinem direkten Zusammenhang mit der Identitätsprüfung und verletzt den Nemo-tenetur-Grundsatz, der besagt, dass niemand verpflichtet ist, sich selbst zu belasten. Das bedeutet, dass es nicht mehr notwendig sein wird, einen eritreischen Pass für den Erhalt einer B-Bewilligung wegen Härtefall vorzulegen.
In seinem Urteil erinnert das Gericht auch daran, dass die allgemeine Lage in Eritrea insbesondere in Bezug auf den Nationaldienst und die Menschenrechte weiterhin kritisch ist und dass die konkreten Folgen einer Rückkehr unvorhersehbar und willkürlich sind.
Die SFH begrüsst diesen Entscheid, der einer von den Schweizer Behörden tolerierten willkürlichen Praxis ein Ende setzt und eritreische Staatsangehörige vor einer erniedrigenden Massnahme schützt, die ihre körperliche Unversehrtheit sowie jene ihrer Angehörigen gefährden kann. Künftig müssen die Schweizer Behörden sicherstellen, dass die Erteilung einer Härtefallbewilligung auf den im Schweizer Recht festgelegten Bedingungen beruht und nicht auf einer von einem anderen Staat verlangten Selbstbelastung.
Diese Entscheidung wurde in der offiziellen Sammlung der Urteile des Bundesgerichts veröffentlicht, was ihre Bedeutung unterstreicht. Die SFH hofft, dass sie eine möglichst grosse Wirkung erzielt, und wird die Praxis in Bezug auf Personen aus Eritrea weiterhin aufmerksam verfolgen.

