Der Status S für «Schutzbedürftige» wurde in den 1990er-Jahren geschaffen und 1998 ins Asylgesetz aufgenommen. Der Anlass dazu waren die Balkankriege, die in der Schweiz zu über 40‘000 Asylgesuchen pro Jahr führten. Das Ziel des neuen Status: Die Probleme lösen, die sich aus Massenfluchtbewegungen wegen Kriegen, Bürgerkriegen oder Situationen allgemeiner Gewalt ergeben. Der Status sollte nur im absoluten Notfall aktiviert werden, um die Funktionsfähigkeit des Schweizer Asylsystems aufrechtzuerhalten. Dazu gekommen ist es nie – der Bundesrat hat bis heute nie davon Gebrauch gemacht. Kein Wunder: Der Status S ist teuer, unnötig kompliziert und praxisuntauglich.
Trotzdem will die SPK-S den Phantomstatus punktuell verschärfen. Ihr Vorentwurf zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative «Familiennachzug». Gleiche Regelung für Schutzbedürftige wie für vorläufig Aufgenommene» sieht daher vor, dass für Personen mit dem Status S der Familiennachzug erst nach drei Jahren und mit Auflagen möglich sein soll – so, wie für Personen mit dem Status «vorläufig Aufgenommene». Zur Begründung führt die SPK-S an, erst mit dieser Angleichung der Familiennachzugsregeln lasse sich der Status S überhaupt anwenden. Das ist eine haltlose Behauptung, kritisiert die SFH in ihrer Vernehmlassungsantwort zum Vorentwurf der SPK-S: Es gibt keinerlei Hinweise darauf, dass der S-Status aufgrund der Regelung zum Familiennachzug bislang nie angewendet wurde.
Die SFH lehnt die vorgeschlagene Reform strikt ab. Sie kritisiert die hohen Hürden für den Familiennachzug im Zusammenhang mit der vorläufigen Aufnahme seit Jahren. Die dreijährige Wartefrist und die wirtschaftlichen Auflagen sind unverhältnismässig und nicht gerechtfertigt. Die Erfahrung zeigt zudem deutlich, dass die Einschränkung des Familiennachzugs integrationshemmend wirkt. Die Annahme, dass Personen, denen der Schutzstatus S erteilt würde, nur kurzfristig in der Schweiz verbleiben, dürfte sich angesichts der Erfahrungen mit der vorläufigen Aufnahme als falsch erweisen. Das Interesse an einer Integration und wirtschaftlichen Teilhabe der betroffenen Menschen ist im Sinne der Schweizer Gesellschaft.
Die SFH hält eine Anpassung der Regelung des Familiennachzugs für Personen mit Schutzstatus S aufgrund der Irrelevanz des Status weder für nötig noch für sinnvoll. Die SFH ist der Ansicht, dass die Verschärfung der Familiennachzugsregeln nicht mit dem Recht auf Familienleben sowie dem Kindeswohl vereinbar sind.Der Status S ist in der Praxis ein Papiertiger – die punktuelle Reform erübrigt sich aus Sicht der SFH: Ein praxisuntauglicher Phantomstatus gehört nicht revidiert, sondern umgehend abgeschafft.
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Peter Meier
Leiter Asylpolitik
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