Hilfswerksvertretung

Asylsuchende werden während des Asylverfahrens von Mitarbeitenden des Staatssekretariates für Migration (SEM) über ihre Fluchtgründe befragt. Bei allen Asylgesuchen, die bis zur Umsetzung der Asylgesetzrevision am 1. März 2019 gestellt wurden, finden die Anhörungen noch immer im Beisein einer Vertretung eines anerkannten Hilfswerkes statt (Art. 30 AsylG).

Unabhängige und neutrale Position

Die Hilfswerksvertretenden sind unabhängig und beobachten das Verfahren aus einer neutralen Position. Während der Anhörung zu den Asylgründen steht es ihnen offen, die Asylsuchenden zu bestimmten Aspekten befragen zu lassen beziehungsweise selbst Fragen zu stellen, Einwände zu äussern und weitere Abklärungen anzuregen. Das soll garantieren, dass die Asylsuchenden in einer möglichst entspannten Atmosphäre und ohne Angst alle Fluchtgründe schildern können.

Fairen Ablauf garantieren

Die Hilfswerksvertretenden sind neben den Behörden die einzigen Personen, die Asylsuchende regelmässig während der Befragung im alten Asylverfahren treffen. Sie handeln nicht als Rechtsvertreter der Asylsuchenden, ihre Aufgabe besteht darin, den fairen Ablauf des Verfahrens zu garantieren.

Die Rolle der SFH

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) koordiniert als Dachverband die Arbeit des beauftragten Hilfswerks. Wir sind zuständig für die Schulung und Weiterbildung der Hilfswerksvertretenden und unterstützen sie mit Informationen über Herkunftsländer, gesetzlichen Grundlagen und Rechtsprechung. 

Die Kontaktadresse der Koordinationsstelle von EPER:

EPER Coordination ROE
Chemin de Bérée 4A
Case postale 536
1001 Lausanne
T: 021 613 40 70
croe@eper.ch

Die Hilfswerksvertretung wurde am 11. Juni 1968, nach mehrjährigen Verhandlungen zwischen der Schweizerischen Zentralstelle für Flüchtlingshilfe – wie die SFH damals hiess – und der Direktion der Polizeiabteilung des Bundes, vom Bundesrat genehmigt. Die erfolgreichen Verhandlungen der SFH stellten damals einen wichtigen Meilenstein für den verbesserten Rechtsschutz von Asylsuchenden in der Schweiz dar. Der Miteinbezug der zivilen Stimme in einen Verwaltungsakt war einzigartig. Seit Inkrafttreten am 1. Januar 1981 bis zur Neustrukturierung per 1. März 2019 war die Hilfswerksvertretung im Asylgesetz verankert.

Weitere Informationen zur Hilfswerksvertretung

Rechtsschutz im neuen Asylverfahren

Seit dem 01. März2019 sieht das Asylgesetz einen unentgeltlichen Rechtsschutz während des Asylverfahrens vor. Sowohl in den Bundesasylzentren als auch dann, wenn das Verfahren in einem Kanton weitergeführt wird, können sich Asylsuchende von einer vordefinierten, behördenunabhängigen Stelle kostenlosrechtlich beraten und vertreten lassen.