Zugang zu Asylverfahren an der Grenze muss gewährleistet sein

31. März 2020

Die Schweizer Grenzschliessung im Zuge der Corona-Massnahmen trifft auch Asylsuchende: ihnen droht an der Schweizer Grenze die Abweisung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) kritisiert diese Regelung. Denn der Zugang zum Asylverfahren muss auch in Krisenzeiten gewährleistet sein.

Im Zuge der Massnahmen gegen die Verbreitung des COVID-19 hat die Schweiz ihre Grenzkontrollen verschärft. Das Einreiseverbot für ausländische Staatsangehörige gilt laut dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement EJPD auch für Asylsuchende. Somit würden Asylsuchende an der Schweizer Grenze abgewiesen werden, sofern sie noch nicht Schweizer Territorium betreten haben. Ihren Schutzantrag könnten sie in den Nachbarstaaten stellen, so das Argument der Schweizer Behörden.

Die SFH kritisiert dieses Vorgehen, denn auch in Zeiten von nationalem Notrecht gelten die völkerrechtlichen Vorgaben zum Schutz von Flüchtlingen. Die Massnahmen zur Bekämpfung des COVID-19 dürfen nicht dazu führen, dass Asylsuchenden das Recht verweigert wird einen Asylantrag zu stellen oder dass sie zurückgewiesen werden. Insbesondere an der Schweizer Grenze zu Italien ist ein Einreiseverbot für Asylsuchende nicht nachvollziehbar, zumal Italien derzeit in einer sehr schwierigen Situation ist und die SFH bereits vor der Corona-Krise mehrfach betont hat, dass das Italienische Asylsystem grosse Mängel aufweist. 

Abweisung ohne Prüfung des Asylgesuchs ist völkerrechtswidrig

An der Grenze muss die Möglichkeit bestehen, einen Asylantrag zu stellen. Die Schweizer Behörden müssen in jedem Fall prüfen, ob eine Überstellung gegen das Refoulement-Verbot verstossen würde. Das Refoulement-Verbot besagt, dass niemand in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm unmenschliche Behandlung oder Folter droht. Es ist Teil der zwingenden völkerrechtlichen Vorgaben. Da die Flüchtlingseigenschaft deklaratorischer Natur ist, verletzt eine Abweisung ohne Prüfung das Refoulement-Verbot, weil eben erst nach einer Prüfung feststeht, ob eine Person die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihr deshalb im konkreten Fall tatsächlich Refoulement droht.

Stellt eine Person an der Schweizer Grenze ein Asylgesuch, so muss die Schweiz ein Dublin-Verfahren durchführen um zu bestimmen welcher Staat für das Asylgesuch zuständig ist. Dazu muss die Schweiz die Einreise erlauben, was Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, wie beispielsweise nichtdiskriminierende Gesundheitsuntersuchungen am Grenzübergang nicht ausschliesst.