Kinderrechte im Asylbereich: Schweiz muss mehr tun

Kinderrechte im Asylbereich: Schweiz muss mehr tun

20. November 2019

Die UNO-Kinderrechtskonvention gilt auch im Asylbereich. Die Schweizer Behörden setzen die Kinderrechte im Asylverfahren jedoch nur ungenügend um. Daher fordert die SFH, dass die Schweiz ihre Praxis zur Altersschätzung von asylsuchenden Kindern den internationalen Richtlinien anpasst. Zudem müssen die Unterbringungsbedingungen den Bedürfnissen der Kinder gerecht werden.

Vor 30 Jahren wurde die UNO-Kinderrechtskonvention verabschiedet. Die darin formulierten Grundwerte im Umgang mit Kindern gelten auch im Asylbereich. In der Schweiz ist die Umsetzung der Kinderrechtskonvention im Asylverfahren in vielerlei Hinsicht verbesserungswürdig.

Übergeordnetes Interesse des Kindes hat Vorrang

Kinder im Asylbereich sind besonders verletzlich. Für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) sind deshalb im Asylverfahren spezifische Massnahmen vorgesehen. Dabei spielt die Altersschätzung eine entscheidende Rolle. Die schweizerische Praxis zur Altersschätzung entspricht nicht den internationalen Richtlinien, denn sie stützt sich ausschliesslich auf medizinische Untersuchungen. Der Grundsatz, dass im Zweifel von der Minderjährigkeit auszugehen ist, wird von den Schweizer Behörden nicht eingehalten. Zudem bleibt den Kindern das Recht auf eine wirksame Beschwerde gegen die Entscheidung im Rahmen der Alterseinschätzung verwehrt.

Die SFH fordert, dass die Schweiz ihre Praxis zur Altersschätzung von UMA den internationalen Richtlinien anpasst. Das bedeutet konkret, dass Alterseinschätzungen weder systematisch noch willkürlich vorgenommen werden dürfen: Sie sollen nur dann durchgeführt werden, wenn Zweifel am Alter eines Kindes bestehen und wenn sie im Sinne des übergeordneten Kindesinteresses sind. Zur Alterseinschätzung muss ein multidisziplinäres Vorgehen gewählt werden. Es braucht stets umfassende und ganzheitliche Methoden. Der multidisziplinäre Rahmen muss Beweismaterialien berücksichtigen und ein Gespräch mit dem Kind beinhalten, in dem seine Reife und sein Entwicklungsstand aus psychologischer, sozialer und kultureller Perspektive beurteilt werden kann. Die Gespräche dürfen nicht in einer Art und Weise geführt werden, welche die Meinung oder die Antworten des Kindes beeinflussen.

Mängel bei der Unterbringung

Grosse kollektive Unterbringungsstrukturen wie die Bundesasylzentren (BAZ) bieten grundsätzlich keine angemessene Unterbringung für UMA. Wenn UMA trotzdem in den BAZ untergebracht werden, müssen ihnen zwingend eigene, von Erwachsenen getrennte, Schlaf- und Aufenthaltsräume zur Verfügung stehen. Alle Kinder in den BAZ – sowohl begleitete als auch unbegleitete – müssen Zugang zum obligatorischen Grundschulunterricht haben. Zudem müssen sie genügend Raum zum Spielen und Ausruhen haben. Die Erfahrung mit den ehemaligen Empfangszentren sowie die ersten Erfahrungen mit den neuen BAZ zeigen, dass der für Kinder vorgesehene Raum nicht deren Bedürfnissen entspricht. Es braucht jetzt griffige Massnahmen für eine kindgerechte Gestaltung der Unterbringung, um sicherzustellen, dass das Kindeswohl gewahrt bleibt.

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