SFH kritisiert unverhältnismässiges Reiseverbot für Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene

05. Februar 2026

Der Bundesrat hat Änderungen in mehreren Verordnungen vorgeschlagen, um ein vom Parlament beschlossenes Reiserverbot für Schutzsuchende und vorläufig Aufgenommene zu konkretisieren. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) kritisiert das Reiseverbot scharf: Es bedeutet massive und unnötige Einschränkungen grundlegender Rechte und verstärkt bestehende Ungleichbehandlungen. In ihrer heute eingereichten Vernehmlassungsantwort fordert die SFH Anpassungen, die den realen Lebenssituationen von Geflüchteten Rechnung tragen. Die SFH bekräftigt ausserdem ihre Forderung nach einem einheitlichen humanitären Schutzstatus für alle Kriegsvertriebenen.

Bern, 05.02.2026 

Das Parlament beschloss 2021 ein generelles Reiseverbot fĂĽr Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Status S, welches Reisen sowohl in die Herkunftsstaaten als auch in andere Länder untersagt. Ausnahmen sind nur in wenigen, eng definierten Fällen vorgesehen, die immer vorgängig bewilligt werden mĂĽssen. Die SFH hatte diese Verschärfungen bereits damals klar abgelehnt.  

Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurden wegen der Aktivierung des Schutzstatus S und der auf europäischer Ebene geltenden Reisefreiheit fĂĽr GeflĂĽchtete aus der Ukraine bislang nicht in Kraft gesetzt. Um dies zu tun, sollen nun die Ausnahmen vom grundsätzlichen Reiseverbot auf Verordnungsebene geklärt und eine Sonderregelung fĂĽr Personen mit Status S aus der Ukraine geschaffen werden. Der Bundesrat hat dazu je eine Vernehmlassung durchgefĂĽhrt. Die SFH hat heute ihre Stellungnahmen eingereicht (Stellungnahme 1, Stellungnahme 2).  

Reiseverbot verletzt Grundrechte – dringender Handlungsbedarf 

Die SFH lehnt das pauschale Reiseverbot mit den massiven und unnötigen Einschränkungen nach wie vor in aller Deutlichkeit ab. Das Verbot geht zu weit und ist unvereinbar mit den Grundrechten der betroffenen Personen, wie etwa der Bewegungsfreiheit und dem Recht auf Familienleben. Die vorgesehenen Ausnahmen sind so restriktiv und spezifisch, dass sie nur fĂĽr wenige Betroffene zur Anwendung kommen wĂĽrden.  

Die SFH schlägt daher konkrete Anpassungen der vorgesehenen Verordnungsbestimmungen vor, um den menschlichen BedĂĽrfnissen von GeflĂĽchteten Rechnung zu tragen. Nötig ist insbesondere eine bessere Regelung fĂĽr Ausnahmen bei Familien- und Verwandtenbesuchen. Dringende Gesuche, etwa in Fällen von lebensbedrohlich erkrankten Familienangehörigen im Ausland, mĂĽssen möglichst rasch bearbeitet werden. Der Ermessenspielraum fĂĽr humanitäre und andere relevante GrĂĽnde sollte dabei grosszĂĽgig ausgeschöpft werden.  

Einheitlicher Schutzstatus fĂĽr alle Kriegsvertriebenen 

FĂĽr schutzbedĂĽrftige Personen aus der Ukraine werden Auslandreisen weiterhin ohne Bewilligungsverfahren erlaubt sein. Diese Ausnahmeregelung ergibt sich aus der im Schengener Grenzkodex verankerten Reisefreiheit fĂĽr Ukrainerinnen und Ukrainer.    

Damit verschärft sich die bereits bestehende unhaltbare Rechtsungleichheit zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine noch weiter. Die SFH bekräftigt vor diesem Hintergrund ihre Forderung nach einem einheitlichen humanitären Schutzstatus fĂĽr alle Kriegsvertriebenen – unabhängig von ihrer Herkunft. Aus Sicht der SFH ist hier eine Lösung ĂĽberfällig, die endlich gleichen Zugang zu grundlegenden Rechten schafft. 

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