Bern, 05.02.2026
Das Parlament beschloss 2021 ein generelles Reiseverbot für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Personen mit Status S, welches Reisen sowohl in die Herkunftsstaaten als auch in andere Länder untersagt. Ausnahmen sind nur in wenigen, eng definierten Fällen vorgesehen, die immer vorgängig bewilligt werden müssen. Die SFH hatte diese Verschärfungen bereits damals klar abgelehnt.
Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen wurden wegen der Aktivierung des Schutzstatus S und der auf europäischer Ebene geltenden Reisefreiheit für Geflüchtete aus der Ukraine bislang nicht in Kraft gesetzt. Um dies zu tun, sollen nun die Ausnahmen vom grundsätzlichen Reiseverbot auf Verordnungsebene geklärt und eine Sonderregelung für Personen mit Status S aus der Ukraine geschaffen werden. Der Bundesrat hat dazu je eine Vernehmlassung durchgeführt. Die SFH hat heute ihre Stellungnahmen eingereicht (Stellungnahme 1, Stellungnahme 2).
Reiseverbot verletzt Grundrechte – dringender Handlungsbedarf
Die SFH lehnt das pauschale Reiseverbot mit den massiven und unnötigen Einschränkungen nach wie vor in aller Deutlichkeit ab. Das Verbot geht zu weit und ist unvereinbar mit den Grundrechten der betroffenen Personen, wie etwa der Bewegungsfreiheit und dem Recht auf Familienleben. Die vorgesehenen Ausnahmen sind so restriktiv und spezifisch, dass sie nur für wenige Betroffene zur Anwendung kommen würden. 
Die SFH schlägt daher konkrete Anpassungen der vorgesehenen Verordnungsbestimmungen vor, um den menschlichen Bedürfnissen von Geflüchteten Rechnung zu tragen. Nötig ist insbesondere eine bessere Regelung für Ausnahmen bei Familien- und Verwandtenbesuchen. Dringende Gesuche, etwa in Fällen von lebensbedrohlich erkrankten Familienangehörigen im Ausland, müssen möglichst rasch bearbeitet werden. Der Ermessenspielraum für humanitäre und andere relevante Gründe sollte dabei grosszügig ausgeschöpft werden.
Einheitlicher Schutzstatus fĂĽr alle Kriegsvertriebenen
Für schutzbedürftige Personen aus der Ukraine werden Auslandreisen weiterhin ohne Bewilligungsverfahren erlaubt sein. Diese Ausnahmeregelung ergibt sich aus der im Schengener Grenzkodex verankerten Reisefreiheit für Ukrainerinnen und Ukrainer. 
Damit verschärft sich die bereits bestehende unhaltbare Rechtsungleichheit zwischen vorläufig aufgenommenen Ausländer*innen und Personen mit Schutzstatus S aus der Ukraine noch weiter. Die SFH bekräftigt vor diesem Hintergrund ihre Forderung nach einem einheitlichen humanitären Schutzstatus für alle Kriegsvertriebenen – unabhängig von ihrer Herkunft. Aus Sicht der SFH ist hier eine Lösung überfällig, die endlich gleichen Zugang zu grundlegenden Rechten schafft.

Eliane Engeler
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