Beschleunigung darf nicht auf Kosten von Qualität gehen

09. September 2019

Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat Massnahmen zur Kostenreduktion im Asylbereich angekündigt. Unter anderem sollen wegen der relativ tiefen Asylgesuchzahlen zwei Bundesasylzentren temporär still gelegten werden und altrechtliche Asylgesuche beschleunigt behandelt werden. Die SFH fordert, dass die Beschleunigung nicht auf Kosten von Qualität geht. Bei den Unterbringungsplätzen muss die Schwankungsmöglichkeit erhalten bleiben.

Die heute vom SEM angekündigten Massnahmen zur Kostenreduktion im Asylbereich betreffen drei Aspekte: die temporäre Schliessung der Bundesasylzentren in Kappelen (BE) und Muttenz (BL), der Abschluss altrechtlicher Asylgesuchebis zum Herbst 2020 und die verstärkte Zusammenarbeit mit den Kantonen beim Wegweisungsvollzug.

Die SFH fordert, dass die beschleunigte Behandlung der altrechtlichen Asylgesuche nicht zu Qualitätsunterschieden führt. Für Personen, die ihr Asylgesuch vor dem Inkrafttreten des neuen Asylgesetzes am 1. März 2019 eingereicht haben, muss gewährleistet sein, dass ihr Verfahren mit gleicher Qualität behandelt wird wie jene von Asylsuchenden bis anhin. Dazu gehört eine ausreichend lange Anhörung, welche eine sorgfältige Abklärung der Asylgründe erlaubt. Ebenso muss jede Anhörung von einem oder einer Hilfswerksvertretenden begleitet werden. Falls notwendig sollten zusätzliche Abklärungen – etwa medizinische Aspekte – möglich sein.

Zur temporären Schliessung der Bundesasylzentren ohne Verfahrensfunktion in Kappelen und Muttenz fordert die SFH, dass diese Unterbringungsplätze nicht verloren gehen. Falls die Asylgesuchzahlen ansteigen, müssen rasch genügend Unterbringungsplätze verfügbar sein. Die Schwankungstauglichkeit muss erhalten bleiben.

Die angekündigten Massnahmen im Wegweisungsvollzug dürfen nicht dazu führen, dass abgewiesene Asylsuchende um jeden Preis ausgeschafft werden. Es gilt weiter in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar ist. Besonders bei verletzlichen Personen müssen die Behörden jeweils zusätzlich untersuchen, ob die Wegweisung im Einzelfall unzumutbar ist. Die SFH hat wiederholt Wegweisungen von verletzlichen Personen nach Italien angeprangert, da die Betroffenen dort keine ausreichende medizinische Behandlung hatten.

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