Datenschutz im Asylbereich

Unverhältnismässiger Eingriff in die Privatsphäre von Schutzsuchenden

02. Juni 2020

Behörden sollen künftig auf Handy- und Computerdaten von Asylsuchenden zugreifen können. Die Staatspolitische Kommission des Nationalrates (SPK-N) hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorgelegt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) lehnt die Vorlage ab, denn sie ist rechtsstaatlich und aus Sicht des Datenschutzes höchst bedenklich.

Die SFH hat sich an der Vernehmlassung zur geplanten Gesetzesänderung in Bezug auf die Mitwirkungspflicht im Asylverfahren und die Überprüfungsmöglichkeit von elektronischen Datenträgern beteiligt. Aus ihrer Sicht sieht der Vorentwurf der SPK-N einen schweren Eingriff in das Recht auf Privatsphäre vor, wobei die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind. Die Vorlage geht zurück auf die parlamentarische Initiative von SVP-Nationalrat Gregor Rutz, welche verlangt, dass die Schweizer Behörden in Zukunft systematisch auf Smartphones, Tablets, Laptops oder andere Datenträger von Asylsuchenden zugreifen können, um die Identität und Staatsangehörigkeit der Betroffenen zu klären. Die SFH kritisiert dieses Vorhaben scharf: Es ist rechtsstaatlich und aus Sicht des Datenschutzes höchst bedenklich.

Unverhältnismässig

Asylsuchende zu verpflichten, ihre elektronischen Datenträger zwecks Identitätsklärung auszuhändigen ist eine unverhältnismässige Massnahme. Asylsuchende haben bereits heute eine gesetzliche Mitwirkungspflicht im Verfahren. Sie können dazu auch freiwillig Handy- und Computerdaten als Beweismittel geltend machen – etwa Fotos, die ihre Flucht dokumentieren, oder Korrespondenzen. Zudem nutzt das Staatssekretariat für Migration (SEM) bereits jetzt niederschwelligere Prüfverfahren wie etwa die öffentlich zugänglichen Social-Media-Profile, die vollauf genügen und das Recht auf Privatsphäre nicht tangieren. Die systematische Auswertung von elektronischen Datenträgern führt zu sehr hohen Kosten, welche in keinem Verhältnis zum beschränkten Nutzen stehen. Die Erfahrungen insbesondere aus Deutschland haben gezeigt, dass weniger als die Hälfte der Datengerätauslesungen brauchbar waren und nur in ein bis zwei Prozent der Fälle zu einem nennenswerten Nutzen führten. Umso fragwürdiger ist die Tatsache, dass die Vorlage über den in der parlamentarischen Initiative geforderten Zweck hinausgeht: Die Datenauswertung soll laut Vorentwurf nämlich auch der Abklärung des Reisewegs dienen.

Unzureichende Grundlage, fehlende Kontrolle

Die gesetzliche Grundlage für eine systematische Auswertung der elektronischen Datenträger von Asylsuchenden ist unzureichend. Schwerwiegende Einschränkungen von Grundrechten erfordern laut Bundesverfassung ein formelles Gesetz als Grundlage. Der Vorentwurf sieht jedoch vor, dass zentrale Aspekte erst auf Verordnungsstufe geregelt werden sollen. Dazu gehört beispielsweise die Triage der für die Identitätsabklärung relevanten Daten sowie die Definition, welche Daten erhoben werden.

Der Vorentwurf geht weit über die restriktive Regelung der Auswertung von Handydaten im Strafrecht hinaus. Es fehlt insbesondere eine gerichtliche Kontrolle der Rechtmässigkeit und der Verhältnismässigkeit, wie sie im Strafverfahren für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs obligatorisch ist. Im Asylverfahren geht es nicht um potentielle Straftäter, sondern um Schutzsuchende. Umso stossender ist, dass Asylsuchende hier schlechter gestellt sein sollen. Eine gerichtliche Überprüfung der Auswertung elektronischer Datenträger muss vorgesehen werden.

Asylsuchende haben auf ihren Handys eine Vielzahl persönlicher und teils höchst sensibler Daten gespeichert. Bei der behördlichen Auswertung können auch besonders schützenswerte Daten zu Tage treten. Wie mit solchen «Zufallsfunden» umgegangen werden soll, ist unklar. Dies zeigt aus Sicht der SFH wie heikel das Vorhaben ist, und wie unnötig stark es in den Schutz der Privatsphäre eingreift. Mit der Datenauswertung erhielten die Behörden auch etwa Zugriff auf Daten von Familienmitgliedern und Unterstützern oder auf die Korrespondenz zwischen Schutzsuchenden und Anwälten – ohne dass diese Dritten vorab eine persönliche Zustimmung erteilt haben.

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