«Scheindiskussionen beenden – Schutzstatus S abschaffen»

«Scheindiskussionen beenden – Schutzstatus S abschaffen»

26. August 2016

Der «Schutzstatus S» wurde noch nie angewendet. Trotzdem beschäftigt sich das Schweizer Parlament immer wieder damit. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH erachtet diesen Phantomstatus als rechtlich inkohärent und für die Praxis ungeeignet. Er gehört abgeschafft.

Die Staatspolitische Kommission des Ständerats SPK-S hat gestern an ihrer Sitzung vom 25. August 2016 die Parlamentarische Initiative von Ständerat Philipp MĂĽller, FDP-Fraktion Â«Familiennachzug. Gleiche Regelung fĂĽr SchutzbedĂĽrftige wie fĂĽr vorläufig Aufgenommene»  mit  9:3 Stimmen gutgeheissen und dem Nationalrat ĂĽberwiesen. Danach sollen fĂĽr Personen mit dem Status «SchutzbedĂĽrftige» und fĂĽr solche mit dem Status «vorläufig Aufgenommene» die gleichen Bedingungen fĂĽr den Familiennachzug gelten. Dieser ist fĂĽr SchutzbedĂĽrftige sofort möglich, fĂĽr «vorläufig Aufgenommene» erst nach drei Jahren.

Mehr statt weniger Aufwand
Die SFH plädiert für die Abschaffung des nie eingeführten und in der Praxis nie angewandten «Status S» aus folgenden Gründen:

  • Eine Scheindiskussion ĂĽber einen in der Praxis nie eingefĂĽhrten Status zu fĂĽhren und diesen noch zu verschärfen, bindet unnötig Ressourcen und ist absurd.
  • Personen mit «Status S» haben fĂĽnf Jahre lang keinen Anspruch auf Integrationsmassnahmen. Sie werden so in einem Zwischenstatus gehalten, der den derzeitigen BemĂĽhungen des Bundes zur Integration von GeflĂĽchteten diametral entgegen steht.
  • Den Familiennachzug fĂĽr SchutzbedĂĽrftige – wie bei vorläufig aufgenommen Personen – an die wirtschaftliche Integration zu binden, ist angesichts dieser Ausgangslage bestenfalls als zynisch oder als Symbolpolitik zu bezeichnen.
  • Zudem fehlt jegliche praktische Erfahrung mit dem Status. Der «Status S» wurde noch nie angewandt aber schon in unzähligen Revisionen geändert. Aus rechtlicher Sicht fĂĽgt sich das dadurch entstandene Konstrukt nicht in den schlĂĽssigen und effizienten Ablauf eines Asylverfahrens, ist rechtlich inkohärent.
  • Wird der Schutzstatus – wie vorgesehen – nach einer gewissen Zeit aufgehoben, mĂĽssen vor einer allfälligen Wegweisung Einzelfallabklärung getätigt werden. Dadurch wird mehr Aufwand fĂĽr Bund und Kantone generiert. In den meisten Fällen wĂĽrde dann ein reguläres Asylverfahren durchgefĂĽhrt. Dabei ist die Abklärung der  Sachverhalte nach einer so langen Zeit zusätzlich erschwert.
  • Gegen die Anordnung des Schutzstatus kann keine Beschwerde erhoben werden, selbst wenn die Person individuell als FlĂĽchtling möglicherweise einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung hätte.

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