Rechtsschutz und Rechtsberatungsstellen

Rechtsschutz

Das Asylgesetz sieht einen unentgeltlichen Rechtsschutz während des Asylverfahrens vor. Sowohl in den Bundesasylzentren, als auch in den Kantonen können sich Asylsuchende deshalb von einer vordefinierten, behördenunabhängigen Stelle gratis rechtlich beraten und vertreten lassen.

Die Freiheit der Asylsuchenden sich auf eigene Rechnung von einer anderen Stelle oder Person vertreten zu lassen ist dadurch nicht eingeschränkt. Die Rechtsberatungsstellen in den Kantonen leisten zudem über das Asylverfahren hinaus rechtliche Unterstützung und Begleitung von geflüchteten Menschen.

Rolle der SFH im Rechtsschutz

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) schult als Asylexpertin die Beratung und Rechtsvertretung von Caritas Schweiz, HEKS und SOS Ticino. Sie leistet Grundlagenarbeit und dient als Anlaufstelle für die Akteure, die schutzsuchende Personen beraten und vertreten, sie koordiniert ihre Anstrengungen und spielt damit eine wichtige Rolle im nationalen Qualitätsmanagement.

Rechtsschutz in den Bundesasylzentren

Im beschleunigten Asylverfahren in den Bundesasylzentren werden Asylsuchende ab Beginn des Verfahrens durch eine behördenunabhängige Organisation beraten und im Verfahren rechtlich vertreten.

Der Rechtsschutz informiert die Asylsuchenden über den Ablauf des Asylverfahrens, ihre Rechte und Pflichten und unterstützt sie nach Möglichkeit in rechtlichen und sozialen Fragen. Er dient als Bindeglied zwischen den Asylsuchenden und den übrigen Akteuren des Verfahrens.

Die Rechtsvertreterinnen und Rechtsvertreter des Rechtsschutzes vertreten die Interessen ihrer Mandantinnen und Mandanten. Sie begleiten die Asylsuchenden während den verschiedenen Etappen des Verfahrens in den Bundesasylzentren (Vorbereitung der und Begleitung an die Gespräche mit den Behörden, Chancenberatung und Erklärung des Entscheides sowie eine mögliche Beschwerdeerhebung).

Rechtsberatungsstellen in den Kantonen

Der umfassende unentgeltliche Rechtsschutz endet in der Regel, wenn sich die asylsuchende Person nicht mehr in einem Bundesasylzentrum aufhält.

Personen, die dem erweiterten Verfahren zugeteilt wurden, können sich für die weitere Beratung und Rechtsvertretung an eine klar bezeichnete Rechtsberatungsstelle im Kanton wenden. Wenn eine asylsuchende Person sich im sogenannten erweiterten Verfahren befindet, sollte sie sich deshalb in erster Linie an eine der entsprechend bezeichneten Stellen wenden.

Neben den zur Vertretung im erweiterten Verfahren zugelassenen Rechtsberatungsstellen gibt es aber auch weitere Rechtsberatungsstellen, welche Schutzsuchende beraten und ihre Vertretung übernehmen.

Grenzen des unentgeltlichen Rechtsschutzes

Der unentgeltliche Rechtsschutz hat Grenzen. Insbesondere bei den zur Vertretung im erweiterten Verfahren zugelassenen Rechtsberatungsstellen in den Kantonen sind Schritte wie die Beschaffung von Beweismitteln und ärztlichen Berichten, die Sachverhaltserhebung oder eine allfällige Beschwerde nicht finanziert. Auch mit dem Asylverfahren verwandte Verfahren wie Gesuche um Familienzusammenführungen oder die Vermittlung verletzlicher Personen an ärztliche und soziale Netzwerke sind nicht vorgesehen. Schliesslich ist auch für Personen, deren Asylgesuch abgelehnt wurde, welche die Schweiz nicht verlassen haben und Nothilfe beziehen kein unentgeltlicher Rechtsschutz vorgesehen.

Es steht geflüchteten Personen jedoch frei, sich auch in diesen Situationen an die Rechtsberatungsstellen in den Kantonen zu wenden. Viele dieser Stellen verfügen über jahrelange Erfahrung und leisten, trotz fehlender staatlicher Finanzierung, in diesen Bereichen rechtliche Unterstützung und Begleitung.

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