Stopp für Dublin-Überstellungen vulnerabler Personen nach Italien

Stopp für Dublin-Überstellungen vulnerabler Personen nach Italien

10. September 2018

Der Uno-Ausschuss gegen Folter (CAT) bestätigt anhand eines Einzelfalls: Die Überstellung eines besonders verletzlichen Asylsuchenden gemäss der Dublin-Verordnung darf nicht durchgeführt werden. Eine angemessene medizinische und psychologische Betreuung und Unterbringung ist in Italien nicht sicher gestellt. Die SFH fordert das SEM dazu auf, dass die Schweiz bei verletzlichen Personen ab sofort auf die Asylgesuche eintreten soll.

Ein Eritreer, der in seinem Heimatland aus politischen Gründen und wegen dem Versuch, illegal auszureisen, mehr als fünf Jahre festgehalten und gefoltert worden ist, darf gemäss UNO-Ausschuss gegen Folter nicht nach Italien überstellt werden.

Als der Mann im September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, war er schwer traumatisiert. Ärzte attestierten ihm in mehreren Berichten schwere körperliche Verletzungen durch Folter sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Der verfolgte Eritreer hatte dringenden Anspruch auf medizinische Versorgung – und zwar fortdauernd. Der in Genf behandelte Asylsuchende war auf seinem Fluchtweg zu seinem Bruder in der Westschweiz aber zuerst in Italien registriert worden. Gemäss der Dublin Verordnung war deshalb Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig. Die Zuständigkeit von Italien wurde in einem BVGer-Urteil bestätigt, und der Asylsuchende wurde nach Italien übergestellt, wo er ohne Behandlung auf der Strasse landete. Er kehrte in die Schweiz zurück um seine Behandlung fortzusetzen, aber das SEM (Staatssekretariat für Migration) entschied wieder für eine Überstellung nach Italien. Auch dieser Entscheid wurde vom BVGer gutgeheissen. Darauf hat der Eritreer sich mithilfe der Nichtregierungsorganisation CSDM (Centre Suisse pour la Défense des Droits des Migrants) beim CAT beschwert.

Das CAT macht nun klar: Das SEM hat die Situation des Betroffenen ungenügend abgeklärt. Zudem hat das SEM nicht sichergestellt, dass der Betroffene in Italien überhaupt Zugang zu einer medizinischen Versorgung erhält. Dabei ist schon länger offensichtlich, dass Italien nicht dafür garantieren kann, dass es gemäss Dublin-Verfahren überstellten Personen menschenrechtskonform aufnehmen und behandeln kann. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat sich diesbezüglich in ihren Länderberichten zu Italien, worauf auch im Entscheid der CAT verwiesen wird, wiederholt kritisch geäussert.

Aus Sicht der SFH hat sich an der Situation nichts verändert. Die Tatsache, dass Italien Fluchtwege blockiert und entsprechend weniger Flüchtlinge via Italien nach Europa reisen, hat nicht zu einer Verbesserung der Lage geführt. Den staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen in Italien sind in den vergangenen Monaten die finanziellen Mittel stark gekürzt worden, und Unterkünfte werden reihenweise geschlossen. Die Asylsuchenden die in den Strukturen platziert wurden, werden nur mangelhaft untergebracht und betreut.

Die SFH fordert das SEM dazu auf, keine weiteren Dublin-Überstellungen vulnerabler Personen nach Italien durchzuführen. Die Schweiz kann und soll auf Asylgesuche vulnerabler Personen ab sofort selber eintreten. Grundsätzlich muss das SEM bei Überstellungen gemäss Dublin immer sicherstellen, dass die Betroffenen im Zielland menschenrechtskonform aufgenommen werden können. Bei der Überstellung von verletzlichen Personen nach Italien kann das aus der Sicht der SFH kaum der Fall sein.

Die Verantwortung der Schweiz hört nicht an den Grenzen auf.

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