Sommersession 2026

Die Sommersession 2026 dauert vom 01. bis zum 19. Juni. Nachfolgend findet sich ein Ausblick auf die zentralen Geschäfte in den Bereichen Flucht, Asyl und Integration, welche National- und Ständerat in dieser Session behandeln – sowie die Haltung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

1. Juni 2026

Frauen und Mädchen im Asylwesen besser schützen

Geschäft: 25.4616
Titel: Po. Klopfenstein Broggini. Anerkennung und Schutz von Frauen im Asylwesen, die sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt erfahren haben.
Datum und Rat: Nationalrat, 3. Juni 2026

Darum geht es: Das Postulat regt einen Bericht an, der aufzeigt, wie Frauen und Mädchen, die sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, im Asylsystem besser erkannt und geschützt werden können.

Die Haltung der SFH in Kürze: Eine geschlechtsspezifische Verfolgung wird im Asylverfahren aktuell ungenügend geprüft, ebenso wie geschlechtssensible Risiken bei einer Abschiebung. Auch fehlt eine spezialisierte Unterstützung für schutzsuchende Frauen und Mädchen, die in ihrem Herkunftsland oder auf der Flucht Gewalt ausgesetzt waren. Schliesslich mangelt es auch an einer systematischen Datenerhebung zu asylsuchenden Frauen mit geschlechtsspezifischen Fluchtgründen, Anerkennungsquoten und Ablehnungsgründen. Der verlangte Postulatsbericht soll diese Lücke schliessen.

Abstimmungsempfehlung: Annahme.

Die ausführlichen SFH-Argumente

  • Schutz von Frauen und Mädchen verbessern. Das Postulat regt einen Bericht an, der aufzeigt, wie Frauen und Mädchen, die sexuelle oder geschlechtsspezifische Gewalt erlebt haben, im Asylsystem besser erkannt und geschützt werden können. Dass hier dringender Handlungsbedarf besteht, belegt das NGO-Netzwerk Istanbul Konvention in seinem jüngsten Bericht (Kap. III) zur Umsetzung der Istanbul-Konvention in der Schweiz: Eine geschlechtsspezifische Verfolgung wird im Asylverfahren aktuell ungenügend geprüft, ebenso wie geschlechtssensible Risiken bei einer Abschiebung. Auch fehlt eine spezialisierte Unterstützung für schutzsuchende Frauen und Mädchen, die in ihrem Herkunftsland oder auf der Flucht Gewalt ausgesetzt waren. Schliesslich fehlt auch eine systematische Erhebung von Daten zur Zahl der asylsuchenden Frauen mit geschlechtsspezifischen Fluchtgründen, Anerkennungsquoten und Ablehnungsgründen. Der verlangte Postulatsbericht soll diese Lücke schliessen.
  • Kritik des UN-Ausschusses adressieren. Schwächen in der Schweizer Praxis bestätigt auch der UN-Ausschuss für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau (CEDAW), der die Schweiz 2025 in drei separaten Entscheiden (169/2021, 171/2021 und 172/2021) verurteilt hat. Der CEDAW rügte zum einen die Tendenz der Behörden, die Glaubwürdigkeit von Gewaltopfern infrage zu stellen. Zum anderen kritisierte er die Schweiz dafür, dass Wegweisungen oft ohne sorgfältige individuelle Prüfung der traumatischen Erfahrungen der betroffenen Frauen erfolgten. Der CEDAW stellte klar, dass bei den Betroffenen eine umfassende traumainformierte und geschlechtssensible Individualprüfung ihrer Situation erfolgen und sichergestellt werden muss, dass im Zielland Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung sowie zu Rehabilitationsmassnahmen besteht. Diese Kritik wurde im jüngsten Staatenbericht des SEM zur Istanbul-Konvention jedoch ausgeklammert. Das Postulat ermöglicht es, diese Punkte aufzuarbeiten, den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gerecht zu werden und den Schutz von geflüchteten Frauen und Mädchen zu verbessern.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und das Postulat anzunehmen.

Keine Einschränkung der Rechtsvertretung von Asylsuchenden

Geschäft: 25.3635
Titel: Mo. Stark. Unentgeltliche Rechtspflege im Asylrekursverfahren. Einschränkung von unverhältnismässigen und aussichtslosen Klagen.
Datum und Rat: Ständerat, 17. März 2026

Darum geht es: Der Vorstoss verlangt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung im Asylverfahren eingeschränkt wird.

Die Haltung der SFH in Kürze: Die unentgeltliche Rechtsvertretung für Asylsuchende ist keine Bevorzugung gegenüber der übrigen Bevölkerung, sondern eine qualifizierte Form der unentgeltlichen Rechtspflege, wie sie die Bundesverfassung allen Bewohner*innen der Schweiz garantiert. Sie wurde 2019 als zentrale Begleitmassnahme zum beschleunigten Asylverfahren eingeführt und gewährleistet angesichts der verkürzten Fristen ein faires und rechtsstaatliches Verfahren – die verlangte Einschränkung wäre nicht verfassungskonform. Um vor der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu prüfen, wie die Motion vorschlägt, bräuchte es zusätzlich eine Art Vorverfahren, in dem die Rechte der Asylsuchenden ebenfalls zu wahren sind. So ein Verfahren würde entsprechend Zeit beanspruchen und wäre zudem teuer. Dabei bietet das geltende Recht bereits heute die Möglichkeit, auf Asylgesuche aus rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen nicht einzutreten.

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung

Die ausführlichen SFH-Argumente

  • Keine Bevorzugung. Anders als die Motion suggeriert, stellt die unentgeltliche Rechtsvertretung für Asylsuchende keine Bevorzugung gegenüber der übrigen Bevölkerung dar. Sie ist vielmehr eine qualifizierte Form der unentgeltlichen Rechtspflege, wie sie die Bundesverfassung allen Bewohnerinnen und Bewohnern der Schweiz garantiert (Art. 29 Abs. 3 BV). Das entspricht dem Gleichbehandlungsgebot.
  • Nicht verfassungskonform. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wurde 2019 als flankierende Massnahme zum beschleunigten Asylverfahren eingeführt und stellt den Schlüssel zur Verfahrensbeschleunigung dar: Angesichts der verkürzten Verfahrens- und Beschwerdefristen garantiert die mandatierte Rechtsvertretung ein faires und rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren, in dem die verfassungsmässigen Rechte der Asylsuchenden auf unentgeltliche Rechtspflege und effektive Beschwerde gewahrt werden. Die Einschränkung der unentgeltlichen Rechtspflege ist (ohne eine Verlängerung der Fristen) nicht verfassungskonform.
  • Bindet Zeit und Geld. Um vor der Durchführung des ordentlichen Asylverfahrens die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu prüfen, wie die Motion vorschlägt, bräuchte es zusätzlich eine Art Vorverfahren. Dafür gelten die verfassungsmässigen Rechte der Asylsuchenden gleichermassen. So ein Verfahren wäre zudem teuer, würde Zeit kosten – und widerspricht damit dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie. Ein Mehrwert ist demgegenüber nicht zu erkennen, zumal das geltende Recht bereits heute die Möglichkeit bietet, auf Asylgesuche aus rein wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen nicht einzutreten.
  • Pflicht zur objektiven Chancenbeurteilung wird erfüllt. Das geltende Recht (Art. 102h Abs. 4 AsylG) und der Leistungsvertrag mit dem SEM verpflichten die mandatierte unentgeltliche Rechtsvertretung zu einer objektiven Chancenbeurteilung während des gesamten Asylverfahrens. Bereits heute legt die unentgeltliche Rechtsvertretung denn auch in über 90% der negativ entschiedenen Fälle wegen Aussichtslosigkeit ihr Mandat nieder und erhebt keine Beschwerde. Dabei zeigt sich: Etliche Fälle, für die die mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hat und in denen in der Folge anderweitig Beschwerde eingelegt wurde, werden vom Bundesverwaltungsgericht gutgeheissen oder ans SEM zurückgewiesen. Ausserdem entscheidet bereits jetzt das Bundesverwaltungsgericht im erweiterten Verfahren (und bei ausserordentlichen Rechtsmitteln) über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat und der Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.

Willkürliches Beschleunigungspaket droht Arbeiten zur Asylstrategie zu übersteuern

Geschäft: 25.4278
Titel: Mo. Würth. Asyl-Beschleunigungspaket dringlich angehen, andere Strategieübungen zurückstellen.
Datum und Rat: Ständerat, 17. Juni 2026

Darum geht es: Die Motion verlangt die dringliche Umsetzung eines von der Finanzkommission vorgeschlagenen Pakets von Einzelmassnahmen, mit dem diese das Asylwesen beschleunigen will (Mo. 24.4271). Die umfassende Asylstrategie 2027, die derzeit Bund, Kantone, Gemeinden und Städte gemeinsam erarbeiten, soll dafür zurückgestellt werden.

Die Haltung der SFH in Kürze: Der Bundesrat hat sich bereits zur Prüfung dieses Katalogs willkürlich zusammengestellter Einzelmassnahmen im Rahmen der Arbeiten an der Asylstrategie 2027 bereit erklärt. Dennoch fordert die Motion nun eine vorgezogene prioritäre Realisierung dieser Massnahmen. Sie zielt damit darauf ab, einen laufenden Prozess zu übersteuern, ohne dafür eine hinreichende Begründung zu liefern. Ein Mehrwert ist bei dem von der Motion geforderten Vorgehen denn auch nicht ersichtlich. Stattdessen führt es zu Mehraufwand, Ineffizienz und Inkohärenz. 

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.

Die ausführlichen SFH-Argumente

  • Unnötige Übersteuerung. Die Motion verlangt die dringliche Umsetzung eines von der Finanzkommission vorgeschlagenen Massnahmenpakets, mit dem diese das Asylwesen beschleunigen will (Mo. FK-S 24.4271). Der Bundesrat hat sich bereits zur Prüfung dieses Katalogs willkürlich zusammengestellter Einzelmassnahmen im Rahmen der Arbeiten an der Gesamtstrategie Asyl bereit erklärt. Dennoch fordert die Motion nun eine vorgezogene prioritäre Realisierung dieser Massnahmen. Sie zielt damit darauf ab, einen laufenden Prozess zu übersteuern, ohne dafür eine hinreichende Begründung zu liefern. Ein Mehrwert ist bei dem von der Motion geforderten Vorgehen denn auch nicht ersichtlich. Stattdessen führt es zu Mehraufwand, Ineffizienz und Inkohärenz.  
  • Anliegen wird umgesetzt. Bund, Kantone, Gemeinden und Städte erarbeiten derzeit gemeinsam die Gesamtstrategie Asyl mit dem erklärten Ziel, die Schwankungstauglichkeit des Asylwesens zu verbessern und das Unterbringungsproblem nachhaltig zu lösen. Grundlage dafür ist eine Analyse des Asylbereichs auf allen drei Staatsebenen inklusive Prüfung eines allfälligen Anpassungsbedarfs beim Asylverfahren. Das Anliegen der Motion wird damit bereits umgesetzt. An einer Asylkonferenz Ende November 2025 wurde das politische Mandat aller drei Staatsebenen eingeholt, um im Rahmen eines Umsetzungs- und Massnahmenpakets den Handlungsbedarf in den strategischen Stossrichtungen zu konkretisieren. Diese Arbeiten sollen gemäss Bundesrat 2026 abgeschlossen werden.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat und der Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen

«Return Hubs» bergen enormes Risiko von Grundrechtsverstössen

Geschäft: 26.3244
Titel: Mo. Gössi. Schweizer Teilnahme an Return-Hub-Projekten
Datum und Rat: Ständerat, 17. Juni 2026

Darum geht es: Der Vorstoss will den Bundesrat beauftragen, die notwendigen rechtlichen und operativen Voraussetzungen zu schaffen, damit sich die Schweiz an der Externalisierung von Verfahren im Rahmen von «Return Hubs» (Rückkehrzentren) beteiligen kann.

Die Haltung der SFH in Kürze: Die rechtliche Grundlage für «Return Hubs» wird mit einer neuen EU-Verordnung geschaffen. Diese wird als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in der Schweiz den etablierten innenpolitischen Prozess durchlaufen. Das Parlament wird sich also in absehbarer Zeit eingehend damit befassen. Statt nun vorweg einen Einzelaspekt isoliert herauszugreifen, wie es die Motion verlangt, sollte dieser Prozess eingehalten werden, um ineffiziente Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Die SFH lehnt eine Beteiligung an «Return Hubs» indes entschieden ab. «Return Hubs» bergen ein enormes Risiko von Grundrechtsverstössen, das rechtsstaatlich und menschenrechtlich nicht zu rechtfertigen ist. Zudem würde dies absehbar hohe Kosten und Ineffizienzen generieren.

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.

Die ausführlichen SFH-Argumente

  • Beratung nicht vorwegnehmen. In sog. «Return Hubs» in Drittstaaten (Rückführungszentren) sollen abgelehnte Asylsuchende verbracht werden, bei denen die direkte Rückführung aus einem EU-Mitgliedstaat in den Herkunftsstaat nicht möglich ist. Die rechtliche Grundlage dafür soll mit einer neuen EU-Verordnung geschaffen werden. Diese wird – nach Verabschiedung in der EU – von der Schweiz als Schengen-Besitzstand grundsätzlich zu übernehmen sein. Mit der Übernahme und Umsetzung der EU-Verordnung und den erforderlichen nationalen Gesetzesanpassungen wird sich das Parlament also in absehbarer Zeit eingehend befassen. Gegenstand der Beratungen wird dabei auch die von der Motion aufgeworfene Frage sein, die dann im Gesamtkontext zu behandeln ist. Statt nun vorweg einen Einzelaspekt isoliert herauszugreifen, wie es die Motion verlangt, sollte der etablierte innenpolitische Prozess eingehalten werden, um ineffiziente Doppelspurigkeiten zu vermeiden.
  • Unklare Zweckbestimmung. «Return Hubs» liegt die Annahme zugrunde, dass eine Person leichter davon zu überzeugen ist, in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, wenn sie in ein Drittland ausgeschafft wird, in dem sie nicht leben möchte. Diese Annahme ist doppelt problematisch: Zum einen gibt es dafür keinerlei empirische Evidenz. Zum andern bedingt es, dass für die Betroffenen bewusst Lebensumstände geschaffen werden sollen, die noch auswegloser sind als jene, die sie ursprünglich zur Flucht aus dem Herkunftsland gezwungen haben. Eine solche Politik der Abschreckung ist sowohl rechtsstaatlich als auch menschenrechtlich unvertretbar. Die EU-Verordnung wird zudem absehbar nicht einmal regeln, was der eigentliche Zweck eines «Return Hubs» sein soll – also ob dieser für die Betroffenen einen vorübergehenden «Zwischenstopp» darstellt oder die gewollte «Endstation». Der Menschenrechtsbeauftragte des Europarates warnt deshalb auch vor einer drohenden «Lagerhaltung» von Menschen und einem Leben im Limbo-Zustand.
  • Risiko systematischer Grundrechtsverstösse. Wo immer in der Vergangenheit Auslagerungen umgesetzt wurden, gingen sie systematisch mit Menschenrechtsverletzungen einher, wie etwa Amnesty International ausführlich dokumentiert. Die Gefahr ist riesig, dass es auch in «Return Hubs» zu gravierenden Grundrechtsverstössen kommt. So äussern etwa mehrere UN-Sonderberichterstatter*innen in einer gemeinsamen Stellungnahme «schwere menschenrechtliche Bedenken» bezüglich «Return Hubs» und weisen auf die Gefahr von Refoulement bzw. Kettenabschiebungen hin sowie auf fehlende verbindliche Garantien und den fehlenden Zugang zu Rechtsbehelfen. Noch vor wenigen Jahren hielt zudem selbst die Europäische Kommission fest, dass in «Return Hubs» das Risiko von Verletzungen des Non-Refoulement-Gebots hoch sei.
  • Ineffizient und teuer. Damit ein Drittstaat Strukturen für «Return Hubs» aufbaut und Migrant*innen aufnimmt, müssten Europas Angebote finanziell so lukrativ sein, dass mitnichten von einer «wirksamen Lösung» oder «Entlastung» des nationalen Asylsystems die Rede sein kann, wie es die Motion behauptet. Sämtliche bisherigen Externalisierungsansätze waren denn auch enorm teuer, wie diverse Studien sowie ein Expertenbericht im Auftrag des EJPD zeigen. Derselbe Bericht hält zudem fest, dass vor jeder Überstellung in einen Drittstaat eine Einzelfallprüfung zwingend nötig bliebe und somit ein zusätzliches Verfahren erforderlich würde. Weil Rückführungen oft an mangelnder Kooperation der Herkunftsstaaten und nicht der betroffenen Personen scheitern, ist der Schweizer Ansatz mit mittlerweile 70 bilateralen Abkommen und Partnerschaften im Migrationsbereich deutlich effizienter als der «Return Hub»-Ansatz. Das zeigt etwa auch die im europäischen Vergleich sehr hohe Schweizer Rückführungsquote von rund 60%.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.

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