
© Keystone / Peter Klaunzer
Herbstsession 2026
Die Herbstsession 2026 dauert vom 14. September bis zum 02. Oktober 2026. Nachfolgend findet sich ein Ausblick auf die zentralen Geschäfte in den Bereichen Flucht, Asyl und Integration, welche National- und Ständerat in dieser Session behandeln – sowie die Haltung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).
15. September 2026
Den Schutz von verfolgten Afghaninnen gewährleisten
Geschäft: 26.3668 und 26.3664
Titel: Mo. Rutz / Mo. Friedli. Korrektur der Praxisänderung in Bezug auf Asylgesuche von Afghaninnen.
Datum und Rat: Nationalrat, 17. September / Ständerat, 1. Oktober 2026
Darum geht es: Weil sich ihre Situation nach der Machtergreifung der Taliban systematisch verschlechtert hat, erhalten Afghaninnen in der Schweiz seit 2023 nach Einzelfallprüfung ihres Gesuchs grundsätzlich Asyl. Mit gleichlautenden Motionen verlangt die SVP in beiden Räten, diese Praxis als einziges europäisches Land umzustossen.
Die Haltung der SFH in Kürze: Die verlangte Korrektur haben sowohl National- als auch Ständerat bereits 2023/24 eingehend diskutiert und verworfen. Seither hat sich die Ausgangslage nicht verbessert, im Gegenteil: Afghanistan durchlebt eine der grössten humanitären Krisen weltweit, die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter dramatisch, Frauen und Mädchen werden laut dem UNO-Menschenrechtsbeauftragten systematisch aus dem öffentlichen Leben gelöscht. Mit seiner Praxisanpassung ist das SEM den europäischen Staaten und dem Europäischen Gerichtshof gefolgt, auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer) stützt diese. Irreführend ist hingegen ein – auch medial – zirkulierender Verweis auf einen unveröffentlichten Entscheid eines Einzelrichters, denn dieser enthält keine konsolidierte Haltung des Gerichts, hat keine materielle Tragweite und entfaltet keine Wirkung auf die Rechtsprechung des BVGer.
Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.
Die ausführlichen SFH-Argumente
- Unverändert katastrophale Lage. National- und Ständerat haben die von der Motion verlangte Korrektur der Praxisänderung bei Asylgesuchen von afghanischen Frauen und Mädchen bereits vor knapp zwei Jahren eingehend diskutiert und verworfen – mit der Ablehnung der praktisch gleichlautenden Motionen 23.4241 und 23.4247. Seither hat sich die Ausgangslage nicht verändert – im Gegenteil: Afghanistan durchlebt eine der grössten humanitären Krisen weltweit, die Menschenrechtslage verschlechtert sich weiter dramatisch, Frauen und Mädchen werden laut dem UNO-Menschenrechtsbeauftragten systematisch aus dem öffentlichen Leben gelöscht. Angesichts der verheerenden Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan ist die Praxis, ihnen nach Einzelfallprüfung grundsätzlich Asyl zu gewähren, nach wie vor angezeigt und richtig.
- Irreführender Verweis. Die Motion begründet die erneut verlangte Praxiskorrektur mit einem irreführenden Verweis auf einen Entscheid des Bundesveraltungsgerichtes (BVGer). Anders als die Motion fälschlicherweise suggeriert, handelt es sich dabei allerdings nicht um ein Leiturteil, sondern lediglich um einen unveröffentlichten Entscheid eines Einzelrichters (SVP) zur Abschreibung einer zurückgezogenen Beschwerde, wie das Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme dezidiert richtigstellt. Es hält dazu unmissverständlich fest: «Der Entscheid enthält keine materielle Beurteilung, welche die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wiedergibt, und begründet keine Änderung oder Weiterentwicklung der Rechtsprechung». Das Gericht distanziert sich auch klar von den Unterstellungen eines angeblichen Fehlverhaltens des SEM: Diese unnötig umfangreichen Ausführungen zur Praxis des SEM geben laut BVGer einzig die Meinung des Einzelrichters wieder. Sie seien gar nicht erforderlich gewesen und «entfalten keinerlei Rechtswirkung».
- Schweiz reiht sich in europaweite Praxisänderung ein. Die Schweiz hat ihre Praxis gegenüber Afghaninnen aufgrund der Empfehlungen der Europäischen Asylagentur (EUAA) neu ausgerichtet. Diese betonte bereits im Januar 2023, dass Frauen und Mädchen unter den Taliban begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung hätten. Eine Reihe von europäischen Ländern (darunter Schweden, Dänemark, Finnland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Deutschland, Belgien, Lettland, Malta und Portugal) passten daraufhin ihre Asylpraxis entsprechend an, die Schweiz folgte erst verzögert Mitte Juli 2023. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte Ende 2024 die neue europäische Praxis: Er hält in einemLeiturteil fest, dass die Annahme einer kollektiven Verfolgung gerechtfertigt ist, und befreit die EU-Mitgliedstaaten daher sogar von der Verpflichtung einer Einzelfallprüfung. Anders als es die Motion darstellt, prüft Schweiz hingegen Asylgesuche von Afghaninnen auch nach der Praxisänderung weiterhin individuell. Nur wenn der individuelle Sachverhalt bereits früher in einem Verfahren festgestellt wurde, erfolgt ein schriftliches Folgeverfahren.
- Massgebend für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist der «Heimatstaat» – also jenes Land, dessen Staatsangehörigkeit eine asylsuchende Person besitzt und auf das sich die Prüfung einer asylrelevanten Verfolgungssituation beziehen muss. Dies entspricht dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention, auf dem der Flüchtlingsbegriff im Schweizer Asylrecht im Wesentlichen beruht. Wenn eine afghanische Frau einen Drittstaat, in dem sie sich zuvor aufgehalten hat, um Schutz ersuchen kann, kann von einer inhaltlichen Prüfung zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen werden (Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 AsylG). Die Voraussetzungen dafür sind, dass der Staat das Non-Refoulement-Gebot einhält und der Rückübernahme zustimmt. Es ist somit bereits jetzt möglich, auf Asylanträge von Personen, die sich nach ihrer Flucht in sicheren Drittstaaten aufgehalten haben, nicht einzutreten und deren Wegweisung anzuordnen.
- Die SFH empfiehlt daher, Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.
Einbürgerungen sollen erleichtert werden
Geschäft: 25.081
Titel: BRG. «Für ein modernes Bürgerrecht (Demokratie Initiative)». Volksinitiative.
Datum und Rat: Ständerat, 24. September 2026
Darum geht es: Die Initiative verlangt, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen vereinfacht und die heute kantonal sehr unterschiedliche Praxis schweizweit vereinheitlicht werden.
Die Haltung der SFH in Kürze: Die Demokratie-Initiative fordert und fördert ein Umdenken, das die SFH unterstützt: Die Einbürgerung soll nicht länger als «Krönung» der Integration gelten, die im Sinne einer Belohnung in einem langwierigen Prozess verdient werden muss. Vielmehr soll umgekehrt die Integration über die politische und gesellschaftliche Teilhabe erleichtert sowie die Rechts- und Aufenthaltssicherheit der Betroffenen erhöht werden. Die von der Initiative geforderten Änderungen kommen insbesondere auch geflüchteten Menschen in der Schweiz zugute und erleichtern ihnen Integration und Teilhabe, denn für sie gelten bislang erhöhte Hindernisse und Benachteiligungen beim Erwerb des Bürgerrechts.
Abstimmungsempfehlung: Die SFH unterstützt die Demokratie-Initiative. Da im Ständerat kein Antrag vorliegt, die Initiative Volk und Ständen zur Annahme zu empfehlen, empfiehlt die SFH bei einer Ablehnung der Initiative, dem Antrag der Kommissonsminderheiten für einen Gegenentwurf zu folgen, mit denen die Einbürgerung verschiedener Personengruppen erleichtert werden soll.
Die ausführlichen SFH-Argumente
- Teilhabe erleichtern, Integration fördern. Die Initiative fordert und fördert ein Umdenken, das die SFH unterstützt: Die Einbürgerung soll erleichtert werden und nicht länger als «Krönung» der Integration gelten, die im Sinne einer Belohnung in einem langwierigen Prozess verdient werden muss. Vielmehr soll umgekehrt die Integration über die politische und gesellschaftliche Teilhabe erleichtert sowie die Rechts- und Aufenthaltssicherheit der Betroffenen erhöht werden. Wer die Kriterien der Initiative erfüllt, soll demokratisch mitreden und mitbestimmen dürfen. Heute ist ein Viertel der ständigen Wohnbevölkerung von der demokratischen Mitsprache ausgeschlossen, obwohl viele dieser Menschen seit Jahren und Jahrzehnten hier leben, arbeiten und Steuern zahlen.
- Benachteiligungen aufheben. Die von der Initiative geforderten Änderungen kommen insbesondere auch geflüchteten Menschen in der Schweiz zugute und erleichtern ihnen Integration und Teilhabe – namentlich anerkannten Flüchtlingen und Kriegsvertriebenen. Denn für sie gelten bislang erhöhte Hindernisse und Benachteiligungen beim Erwerb des Bürgerrechts. So gibt es etwa je nach Kanton unterschiedliche Regelungen punkto Anrechnung von Aufenthaltsjahren, Wohnsitzpflicht, Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Verhältnisse und kulturelles Wissen. Solche Hindernisse fallen mit der Initiative weg.
- Fair und transparent. Die Initiative will die heute kantonal sehr unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung sowie die uneinheitliche Einbürgerungspraxis mit schweizweit einheitlichen Regeln vereinfachen. Einbürgerungsverfahren sollen nicht länger eine Lotterie mit unterschiedlichen Erfolgschancen je nach Wohnort sein, sondern überall fair, transparent und nachvollziehbar, um die Chancengleichheit zu gewährleisten.
- Die SFH empfiehlt bei einer Ablehnung der Initiative, dem Antrag der Kommissonsminderheiten für einen Gegenentwurf zu folgen.
Asylstrategie gezielt ergänzen: Rechtsungleichheit beseitigen, Integration fördern
Geschäft: 26.4062
Titel: Po. SPK-N. Mehr Sicherheit, mehr Integration. Revision des Asyl- und Ausländergesetzes.
Datum und Rat: Nationalrat, 30. September 2026
Darum geht es: Das Postulat verlangt, die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitete Asylstrategie 2027 in einem Bericht zu konkretisieren und die Umsetzung zusätzlicher Anliegen zu prüfen. Dazu gehören unter anderem Massnahmen zur gezielten Förderung der Integration von Frauen sowie der Erwerbsintegration sowie die Namensänderung beim Status der vorläufigen Aufnahme (Status F) und die Angleichung mit dem Schutzstatus S.
Die Haltung der SFH in Kürze: Die SFH unterstützt diese Stossrichtung grundsätzlich. Die bestehende Rechtsungleichheit zwischen F- und S-Status ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und behindert nachweislich die Integration. Dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, stellte eine vom Bundesrat eingesetzte externe Evaluationsgruppe bereits 2024 in ihrem Bericht fest. Die vorzulegenden Massnahmen sollten daher darauf abzielen, die Ungleichheit zu beseitigen und die Statusrechte im Hinblick auf die rasche Integration der Betroffenen zu verbessern. Gleichzeitig sollen dem Postulat zufolge auch restriktive Massnahmen geprüft werden. Hier regt die SFH an, auch vorhandene Alternativen zu berücksichtigen, welche die Grund- und Verfahrensrechte der Betroffenen wahren.
Abstimmungsempfehlung: Annahme.
Die ausführlichen SFH-Argumente
- Rechtsungleichheit beseitigen, Integration fördern. Das Postulat verlangt, die von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten erarbeitete Asylstrategie 2027 in einem Bericht zu konkretisieren und die Umsetzung verschiedener Anliegen zu prüfen. Dazu gehören Massnahmen zur gezielten Förderung der Integration von Frauen sowie der Erwerbsintegration, die zu begrüssen sind. Demselben Zweck dient die Namensänderung beim Status der vorläufigen Aufnahme und die Angleichung mit dem Schutzstatus S. Die SFH unterstützt diese Stossrichtung grundsätzlich. Die bestehende Rechtsungleichheit ist verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen und behindert nachweislich die Integration. Dass hier gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht, stellte die vom Bundesrat eingesetzte externe Evaluationsgruppe Status S bereits 2024 in ihrem Bericht fest. Die vorzulegenden Massnahmen sollten daher darauf abzielen, die Ungleichheit zu beseitigen und die Statusrechte im Hinblick auf die rasche Integration der Betroffenen zu verbessern. Aus Sicht der SFH wäre zu diesem Zweck auch ihr Vorschlag eines einheitlichen humanitären Schutzes für Kriegsvertriebene mit der Möglichkeit einer Kollektivaufnahme zu prüfen, der eine kohärente Einbettung ins Asylsystem ermöglichen würde.
- Auch vorhandene Alternativen prüfen. Zur Reduktion unbegründeter Asylgesuche soll ein vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren geprüft werden. Die SFH warnt vor einem solchen Vorverfahren, das den Zugang zum Asylverfahren grundlegend einschränken und damit das international garantierte Grundrecht, ein Asylgesuch zu stellen, aushebeln würde. Sie lehnt dies daher im Grundsatz ab, zumal die Gefahr besteht, dass auch Personen mit Schutzbedarf ausgeschlossen werden – etwa traumatisierte Menschen oder Kinder, deren Asylgründe nicht auf den ersten Blick ersichtlich sind. Ob ein Asylgesuch begründet und die Schweiz dafür zuständig ist, muss im regulären Asylverfahren geprüft werden. Gleichwohl teilt die SFH das Grundanliegen, das Asylsystem auf Menschen auszurichten, die Schutz suchen. Personen, die das Asylverfahren nur für einen Aufenthalt in der Schweiz nutzen wollen, sollen die Asylstrukturen möglichst schnell verlassen. Das liesse sich aus Sicht der SFH auch mit Anpassungen am bestehenden Asylverfahren erreichen. Sie regt daher an, im Rahmen des Postulats auch vorhandene Alternativen zu prüfen. Das gilt auch für den Bereich Sicherheit und den Fokus auf Zwangsmassnahmen. Hier ist zu beachten, dass diese nicht zweckentfremdet und als Strafmassnahme eingesetzt werden sollten. Alternativ sind primär die Mittel des Strafrechts und der Strafverfolgung zu prüfen.
- Die SFH empfiehlt, dem Bundesrat zu folgen und das Postulat anzunehmen.
Vollständiger Paradigmenwechsel in der Asylpolitik steht im Widerspruch zur Stossrichtung aller drei Staatsebenen und bietet keinerlei Mehrwert
Geschäft: 26.3639
Titel: Mo. Müller Damian. Schutz ja – aber temporär. Paradigmenwechsel in der Schweizer Asylpolitik nach dänischem Vorbild.
Darum geht es: Die Motion verlangt eine vollständige Kehrwende in der Schweizer Asyl- und Integrationspolitik: Durch einen «Paradigmenwechsel» soll Schutz fortan nur noch temporär vergeben werden.
Die Haltung der SFH in Kürze: Anders als die Motion fälschlicherweise suggeriert, gewährt die Schweiz anerkannten Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen weder unbefristet Schutz noch per se ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Die Forderung nach einem vollständigen Systemwechsel steht zudem im Widerspruch zur Einschätzung von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten, die übereinstimmend zum Schluss kommen, dass sich die Neustrukturierung des Asylwesens sowie die Integrationsagenda Schweiz, beides erst seit 2019 in Kraft, trotz enormer Herausforderungen grundsätzlich bewährt haben. Der verlangte Wechsel zu einem dauerhaft nur temporären Schutz würde diese erfolgreichen Bemühungen torpedieren, ohne dass es eine Evidenz dafür gibt, dass häufige Statusüberprüfungen und dauerhaft nur temporärer Schutz die Rückkehr beschleunigen.
Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.
Die ausführlichen SFH-Argumente
- Inkohärent und widersprüchlich. Die Motion verlangt eine vollständige Kehrwende in der Schweizer Asyl- und Integrationspolitik. Sie fordert einen «Paradigmenwechsel» mit dem explizit genannten «Ziel, den Anreiz für missbräuchliche Gesuche substanziell zu reduzieren, ohne schutzbedürftigen Personen den Zugang zum Asylverfahren zu verwehren». Die dafür vorgeschlagenen Massnahmen setzen jedoch bei Geflüchteten mit einem rechtlich anerkannten Schutzbedarf an, die deshalb nicht in ihre Heimat zurückkehren können. Weshalb Einschränkungen ihrer Rechte und Perspektiven missbräuchliche Gesuche verhindern sollen, legt die Motion nicht schlüssig und kohärent dar. Der pauschale Verweis auf Dänemark vermag den grundlegenden Widerspruch zwischen anvisiertem Ziel und geforderten Massnahmen nicht hinreichend aufzulösen.
- Anliegen wird bereits geprüft. Die Forderung nach einem vollständigen Systemwechsel steht im Widerspruch zur Einschätzung von Bund, Kantonen, Gemeinden und Städten: Diese kommen nach eingehender Analyse übereinstimmend zum Schluss, dass sich die Neustrukturierung des Asylwesens sowie die Integrationsagenda Schweiz, beides erst seit 2019 in Kraft, trotz enormer Herausforderungen grundsätzlich bewährt haben. Mit der Überweisung des Po. Z’graggen 24.3939 «Analyse der Asylverfahren in ausgewählten europäischen Ländern» in der Frühjahrssession 2025 hat der Ständerat zudem den Bundesrat bereits beauftragt, europäische Asylsysteme – darunter auch das dänische – zu analysieren und daraus best practices und Empfehlungen abzuleiten. Das Anliegen der vorliegenden Motion wird also bereits geprüft – zusätzlich auch im Rahmen der Arbeiten an der Asylstrategie 2027. Die Ergebnisse sollen noch in diesem Jahr vorliegen und sind abzuwarten
- Unverhältnismässiger Aufwand ohne erkennbaren Nutzen. Anders als die Motion fälschlicherweise suggeriert, gewährt die Schweiz anerkannten Flüchtlingen und vorläufig aufgenommen Kriegsvertriebenen weder unbefristet Schutz noch per se ein unbegrenztes Aufenthaltsrecht. Vielmehr verfügen die Behörden bereits heute über ein Instrumentarium zur Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft und der vorläufigen Aufnahme sowie zu deren Aberkennung im Einzelfall, das sie auch anwenden. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich die Situation im Herkunftsland verändert und die Umstände wegfallen, aufgrund derer eine Person vorläufig aufgenommen oder als Flüchtling anerkannt wurde. Eine regelmässige systematische Überprüfung ohne konkreten Anlass, wie sie die Motion fordert, ist hingegen unverhältnismässig und würde einen enormen bürokratischen Aufwand ohne erkennbaren Nutzen verursachen. Das bestätigt die dänische Praxis: Gemäss Statistik des Einwanderungsdienstes wurde dort etwa 2024 nur 48 Personen der Schutzstatus entzogen, nachdem das geltende regelmässige Überprüfungsverfahren für den Schutzstatus durchgeführt worden war – und 2025 nur 42 Personen.
- Irreführender Vergleich. Der von der Motion vorgenommene Vergleich mit Dänemark ist auch in anderer Hinsicht irreführend. So gibt es etwa keinerlei empirische Belege für die Behauptung der Motion, in Dänemark seien die Asylgesuchszahlen «als Folge eines konsequenten Paradigmenwechsels» gesunken. Abgesehen von den vier Ausnahmejahren 2012-2016 verzeichnete Dänemark in den letzten 20 Jahren denn auch nie mehr als 5000 Asylgesuche pro Jahr. Ausschlaggebend dafür dürfte in erster Linie die geografische Lage abseits der Hauptfluchtrouten sein, die mit der Schweiz nicht vergleichbar ist.
- Kontraproduktive Wirkung. Die Motion fordert eine Abkehr von der Integrationsagenda Schweiz, obwohl diese funktioniert und die Fördermassnahmen nachweislich Wirkung zeigen, wie das Monitoring belegt. Der verlangte Wechsel zu einem dauerhaft nur temporären Schutz würde diese erfolgreichen Bemühungen ohne Not torpedieren, ohne dass es eine Evidenz dafür gibt, dass häufige Statusüberprüfungen die Rückkehr beschleunigen. Stattdessen wird damit ein Klima der Unsicherheit geschaffen. Dieses beeinträchtigt nachhaltig die Integration der Betroffenen, die nicht in ihre Heimat zurückkehren können, und entfaltet eine kontraproduktive Wirkung. Das gilt insbesondere für die Erwerbsintegration, zumal ohne Planungssicherheit die Bereitschaft von Arbeitgebern sinkt, Betroffene einzustellen, wie etwa die Erfahrungen mit Schutzbedürftigen aus der Ukraine zeigen. Statt die Erwerbsquoten weiter zu steigern, würde die Motion so absehbar zu wachsenden Sozialhilfekosten führen.
- Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.
Neue Auflagen für Asylbeschwerden weder nötig noch sinnvoll
Geschäft: 26.3679
Titel: Mo. Brüngger. Asyljustiz entlasten. Vorgelagerte Zulassungsprüfung für offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden.
Datum und Rat: Ständerat, 1. Oktober 2026
Darum geht es: Die Motion verlangt die Einführung eines neuen summarischen Vorprüfungsverfahrens am Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Damit soll das Gericht offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden rasch erledigen können.
Die Haltung der SFH in Kürze: Was die Motion verlangt, ist nach geltendem Recht bereits heute möglich und wird in der Praxis umgesetzt: Offensichtlich aussichtslose Fälle beurteilt am BVGer ein Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters, wobei die Entscheide nur summarisch begründet werden. Neue Beweismittel oder geltend gemachte Verfahrensfehler muss das Gericht hingegen zwingend prüfen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anforderungen des Non-Refoulement-Gebots gerecht zu werden. Ein Vorprüfungsverfahren, wie es die Motion verlangt, wäre unweigerlich auf sämtliche eingereichten Beschwerden anzuwenden und die Entscheide müssten begründet werden. Der damit verursachte Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zum erwartbaren Nutzen, stattdessen würde sich die Belastung des Gerichts mutmasslich weiter erhöhen.
Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.
Die ausführlichen SFH-Argumente
- Anliegen bereits umgesetzt. Die Motion verlangt die Einführung eines neuen summarischen Vorprüfungsverfahrens am Bundesverwaltungsgericht (BVGer). Damit soll das Gericht offensichtlich aussichtslose Asylbeschwerden rasch erledigen können. Das ist allerdings nach geltendem Recht bereits heute möglich: Solche Fälle beurteilt am BVGer ein Einzelrichter mit Zustimmung eines zweiten Richters, wobei die Entscheide nur summarisch begründet werden und auf den Schriftenwechsel verzichtet werden kann. Das Anliegen der Motion ist daher in der Praxis bereits umgesetzt, ein weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist nicht ersichtlich. Neue Beweismittel oder geltend gemachte Verfahrensfehler muss das Gericht hingegen zwingend prüfen, um dem Anspruch auf rechtliches Gehör und den Anforderungen des Non-Refoulement-Gebots gerecht zu werden.
- Logischer Fehlschluss. Die Motion führt als Hauptgrund für ihre Forderung an, dass der Anteil gutgeheissener Asylbeschwerden gesunken sei. Sie suggeriert damit, dass alle abgewiesenen Beschwerden von vornherein offensichtlich aussichtslos gewesen seien. Dieser simple Rückschluss vom Ergebnis auf die Ausgangslage ist allerdings so falsch wie unzulässig: Die Zahl der abgewiesenen Beschwerden lässt keinen Rückschluss darauf zu, wie viele davon von vornherein aussichtslos waren. Die Erfolgsquote von Beschwerden nach ihrer materiellen Prüfung sagt nichts aus über deren Erfolgschancen vor der Prüfung.
- Pflicht zur objektiven Chancenbeurteilung wird erfüllt. Das geltende Recht (Art. 102h Abs. 4 AsylG) und der Leistungsvertrag mit dem SEM verpflichten die mandatierte unentgeltliche Rechtsvertretung zu einer objektiven Chancenbeurteilung während des gesamten Asylverfahrens. Bereits heute legt die Rechtsvertretung denn auch in über 90% der negativ entschiedenen Fälle wegen Aussichtslosigkeit ihr Mandat nieder und erhebt keine Beschwerde. Dabei zeigt sich: Etliche Fälle, für die die mandatierte Rechtsvertretung ihr Mandat niedergelegt hat und in denen in der Folge anderweitig Beschwerde eingelegt wurde, werden vom BVGer gutgeheissen oder ans SEM zurückgewiesen.
- Kontraproduktive Wirkung. Ein Vorprüfungsverfahren, wie es die Motion verlangt, wäre unweigerlich auf sämtliche eingereichten Beschwerden anzuwenden und die Entscheide müssten begründet werden. Der damit verursachte Mehraufwand steht in keinem Verhältnis zum erwartbaren Nutzen, sondern würde stattdessen die Belastung des Gerichts mutmasslich weiter erhöhen. Dessen Bemühungen, die Zahl der erledigten Verfahren weiter zu steigern, würden so zunichte gemacht.
- Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.
