FrĂĽhjahrsession 2026

Die Frühjahrssession 2026 dauert vom 02. bis zum 20. März. Nachfolgend findet sich ein Ausblick auf die zentralen Geschäfte in den Bereichen Flucht, Asyl und Integration, welche National- und Ständerat in dieser Session behandeln – sowie die Haltung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH).

2. März 2026

Entlastungspaket 27: KĂĽrzung bei Globalpauschale wĂĽrde Integrationspolitik zurĂĽckwerfen

Geschäft: 25.063
Titel: BRG. Entlastungspaket 27 fĂĽr den Bundeshaushalt (EP 27).
Datum und Rat: Nationalrat, 3. März 2026

Darum geht es: Das Geschäft sieht in diversen Politikfeldern umfangreiche Massnahmen zur Entlastung des Bundeshaushaltes vor. Die grösste Sparmassnahme soll den Asylbereich betreffen.

Die Haltung der SFH in KĂĽrze: Konkret soll die maximale Abgeltungsdauer der Globalpauschale des Bundes an die Kantone auf fĂĽnf Jahre verkĂĽrzt werden. Das betrifft die Entschädigungen fĂĽr die kantonalen Kosten fĂĽr Sozialhilfe, Unterbringung und Betreuung im Asylbereich. Mit der geplanten VerkĂĽrzung soll die Erwerbsintegration von GeflĂĽchteten forciert werden. Das wĂĽrde eine Kehrtwende in der Integrationspolitik bedeuten: Mit der Integrationsagenda Schweiz haben sich Bund, Kantone und Gemeinden auf eine umfassende und nachhaltige Integrationsförderung geeinigt, die nachweislich Wirkung zeigt. Die Massnahme bringt zudem keine echten Einsparungen, sondern verschiebt lediglich Kosten auf die Kantone und Gemeinden. 

Abstimmungsempfehlung: Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat. Im Falle einer Detailberatung diverse Änderungen der Vorlage.

Die ausfĂĽhrlichen SFH-Argumente

  • Bruch mit bisheriger Integrationspolitik. Mit Massnahme 37 des Entlastungspakets 2027 (EP27) soll die maximale Abgeltungsdauer der sogenannten Globalpauschale des Bundes an die Kantone fĂĽr Kriegsvertriebene (Status F) auf fĂĽnf Jahre verkĂĽrzt werden. Mit der Globalpauschale ĂĽbernimmt der Bund unter anderem die Kosten fĂĽr Sozialhilfe, Unterbringung und Betreuung der Kantone im Asylbereich – aktuell bis zu sieben Jahre fĂĽr Kriegsvertriebene sowie bis zu fĂĽnf Jahre fĂĽr anerkannte FlĂĽchtlinge und Personen mit Status S. Mit der geplanten Sparmassnahme soll die Erwerbsintegration der Betroffenen forciert werden. Faktisch hat sie indes gravierende kontraproduktive Folgen: Bund, Kantone, Gemeinden und Städte haben sich in einem langen Prozess auf eine gemeinsame Integrationsstrategie geeinigt, die mit der Integrationsagenda Schweiz (IAS) auf ganzheitliche Wirkungsziele zur nachhaltigen Integration setzt und seit 2019 in Kraft ist. Die vorgeschlagene Fokussierung auf die Erwerbsintegration steht quer dazu und postuliert einen Paradigmenwechsel, der die Integrationspolitik nach nur wenigen Jahren wieder auf den Kopf stellt – obwohl sich dank der IAS ein positiver Trend zur rascheren und nachhaltigen Erwerbstätigkeit zeigt. 
  • Erwerbsintegration lässt sich nicht kurzfristig erzwingen. Die Erfahrungen mit den Vorgaben der IAS zeigen, dass es fĂĽr eine nachhaltige Erwerbsintegration hinreichende Sprachkenntnisse und Qualifikationen braucht, um eine dauerhafte Ablösung von der Sozialhilfe zu ermöglichen. Denn GeflĂĽchteten, die in niedrig qualifizierten Stellen oder Teilzeit arbeiten, reicht das Geld oft nicht zum Leben – es ist mit einer Zunahme von «working poor» in der Sozialhilfe zu rechnen. Wird am Anfang des Integrationsprozesses gespart, so haben sowohl die GeflĂĽchteten wie auch die Gesellschaft als Ganzes die negativen Folgen zu tragen. Auf dieser Erkenntnis basiert denn auch der erzielte Konsens zu den Zielen und Instrumenten der IAS. 
  • Reine Kostenverschiebung ohne Spareffekt. Die VerkĂĽrzung der Abgeltungsdauer der Globalpauschalen ist gesamtwirtschaftlich gesehen keine Sparmassnahme, sondern fĂĽhrt lediglich zu einer Kostenverschiebung vom Bund zu Kantonen, Gemeinden und Städten. Es drohen vielmehr Mehrkosten, da die bestehenden Strukturen der Integrationsförderung umgebaut werden mĂĽssten und aufgrund der dann fehlenden Nachhaltigkeit in der Integration mit höheren Ausgaben in der Sozialhilfe zu rechnen wäre. 
  • Die SFH empfiehlt deshalb, auf die Vorlage einzutreten und an den Bundesrat zurĂĽckzuweisen. Im Falle einer Detailberatung empfiehlt die SFH, die Ă„nderungen in Art. 87 Abs. 3 AIG sowie Art. 88 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG zu streichen und die Bestimmungen des geltenden Rechts beizubehalten.

Abschaffung der Nothilfe wäre verfassungswidrig und unmenschlich

Geschäft: 25.4647
Titel:Mo. Chiesa. Von Schweden lernen. Keine öffentlichen Gelder mehr für Illegale.
Datum und Rat: Ständerat, 10. März 2026.

Darum geht es: Die Motion verlangt die Abschaffung der Nothilfe fĂĽr abgewiesene Asylsuchende mit Wegweisungsentscheid.

Die Haltung der SFH in KĂĽrze: Die Forderung ist unvereinbar mit der Bundesverfassung, wonach allen Menschen in der Schweiz unabhängig von ihrer Herkunft und ihrem Aufenthaltsstatus Nothilfe zu gewähren ist, mit der ein Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft abgedeckt wird. Das Bundesgericht bestätigt dies in konstanter Rechtssprechungspraxis. Eine Abschaffung der Nothilfe wĂĽrde den Entzug der Lebensgrundlage bedeuten und wäre existenzbedrohend. Eine vergleichbare Massnahme erwies sich in Schweden denn auch als kontraproduktiv: Die verschärfte Gesetzgebung hat die freiwillige RĂĽckkehr nicht erhöht, stattdessen aber mehr soziale Notlagen geschaffen.

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.

Die ausfĂĽhrlichen SFH-Argumente

  • Verfassungswidrig und unmenschlich. Die Motion verlangt die Abschaffung der Nothilfe fĂĽr abgewiesene Asylsuchende mit Wegweisungsentscheid. Das ist unvereinbar mit der Bundesverfassung (Art. 12), wonach allen Menschen in der Schweiz unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus Nothilfe zu gewähren ist. Es handelt sich dabei um einen Minimalanspruch auf Nahrung, Kleidung und Unterkunft fĂĽr ein menschenwĂĽrdiges Leben und ist keine Wohltätigkeit des StaatesDas Bundesgericht bestätigt dies in konstanter Rechtssprechungspraxis und betont dabei, dass diese minimalen Leistungen nicht aus ausländerrechtlichen GrĂĽnden verweigert werden dĂĽrfen (BGE 131 I 166 E. 4.5).
  • Abschaffung der Nothilfe wäre existenzbedrohend. Die Ansätze in der Nothilfe liegen je nach Kanton zwischen 7 und 9 Franken pro Person pro Tag und damit deutlich unter dem Existenzminimum. Nothilfe kann auch in Form von Gutscheinen oder Sachleistungen erfolgen. Die Folge einer Abschaffung wäre eine zusätzliche Prekarisierung der Lebensumstände der Personen in der Nothilfe. Besonders schutzbedĂĽrftige Personen – darunter Kinder, Frauen und Kranke – wären von einem Nothilfeentzug unverhältnismässig betroffen. Studien weisen auf problematische Lebensumstände im aktuellen Nothilferegime hin. Eine gänzliche Abschaffung wĂĽrde den Entzug der Lebensgrundlage bedeuten und wäre existenzbedrohend.
  • Nachweislich kontraproduktive Massnahme. Die Motion beruft sich bei der verlangten Abschaffung der Nothilfe auf das Beispiel Schwedens. Sie erwähnt in diesem Zusammenhang allerdings nicht, dass die schwedische Migrationsbehörde bereits 2016 festgestellt hat, dass die Verweigerung der Nothilfe an abgewiesene Asylsuchende nicht die anvisierte Wirkung erzielt hat, sondern sogar kontraproduktiv ist: Die verschärfte Gesetzgebung hat demnach die freiwillige RĂĽckkehr nicht erhöht, sondern stattdessen lediglich mehr soziale Notlagen geschaffen. Die Betroffenen lebten bei Verwandten oder Freunden oder tauchten unter: Von den rund 4200 Asylsuchenden, denen die Nothilfeleistungen gestrichen wurden, reisten nur 136 freiwillig aus (Rechenschaftsbericht 2016, S. 13). Daher wird in Schweden aktuell eine Gesetzesanpassung vorgeschlagen, wonach u.a. wieder alle Personen Nothilfe erhalten sollen. Es kann nicht im Interesse der Schweiz sein, eine Gesetzgebung zu kopieren, die nur kontraproduktive Folgen hat, die freiwillige RĂĽckkehr vermindert und zu einer weiteren Prekarisierung der Betroffenen fĂĽhrt.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.

Haltloser Angriff auf die EMRK

Geschäft: 25.3739 
Titel: Mo. Germann. Die Schweiz schliesst sich der Initiative zur Reform der Europäischen Menschenrechtskonvention an.
Datum und Rat: Nationalrat, 11. März 2026

Darum geht es: Der Vorstoss verlangt, dass sich die Schweiz einer Initiative mehrerer europäischen Regierungen zur Reform der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) anschliesst.

Die Haltung der SFH in KĂĽrze: Die Initiative gibt vor, eine «neue und ergebnisoffene Diskussion» ĂĽber die Interpretation der EMRK lancieren zu wollen. Tatsächlich verlangt sie jedoch mehr Handlungsspielraum fĂĽr politische Verschärfungen im Migrationsbereich. Sie ist deshalb ein klarer Angriff auf elementare Grundrechte, die von der Konvention geschĂĽtzt werden. Dabei gibt es aufgrund der EMRK weder die von der Motion behauptete staatliche «Handlungsunfähigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen» noch eine ausufernde Gerichtspraxis des EGMR im Migrationsbereich, wie Zahlen belegen.  

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.

Die ausfĂĽhrlichen SFH-Argumente

  • Unverhohlener Angriff auf EMRK und EGMR. Die Initiative der neun Regierungschef*innen gibt vor, eine Â«neue und ergebnisoffene Diskussion» ĂĽber die Interpretation der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lancieren zu wollen. Tatsächlich verlangt sie jedoch mehr nationalen Handlungsspielraum fĂĽr politische Entscheidungen im Migrationsbereich, etwa in Zusammenhang mit Ausschaffungen oder dem Zugang zum Asylverfahren. Die Initiative ist damit nicht ergebnisoffen, sondern stellt einen unverhohlenen Angriff auf die Legitimität der Konvention und des Europäischen Gerichtshofs fĂĽr Menschenrechte (EGMR) dar.
  • EMRK: Elementar wichtige Konvention. Die EMRK ist das wichtigste europäische Dokument zum Schutz der Menschenrechte. Sie gewährleistet fĂĽr alle BĂĽrgerinnen und BĂĽrger elementare Grundrechte wie die Meinungsäusserungsfreiheit oder das Verbot der Diskriminierung. In der EMRK finden sich zudem verschiedene Bestimmungen, die fĂĽr das Asylrecht von herausragender Bedeutung sind. Dabei gelten zwar einige Rechte, wie das Recht auf Leben oder das Recht, nicht gefoltert zu werden, absolut. Die Mehrzahl der Rechte darf jedoch eingeschränkt werden – so etwa, wenn dies im Interesse der Sicherheit des Landes notwendig ist. Eine von der Motion behauptete «Handlungsunfähigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen» ist also faktisch nicht gegeben.
  • EGMR: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit wahren. Der EGMR ist kein fremdes Gericht. Er ist der Rechtsarm des Europarates, dem auch die Schweiz angehört – geschaffen von seinen Mitgliedstaaten und gebunden an eine Konvention, die alle 46 Mitglieder unterzeichnet und ratifiziert haben. Er schĂĽtzt die Rechte von BĂĽrger*innen. Dies gilt in besonderem Ausmass fĂĽr die Schweiz, die kein Verfassungsgericht kennt. FĂĽr den hinreichenden Schutz der Grund- und Menschenrechte in der Schweiz ist es zentral, dass nach Ausschöpfung des nationalen Instanzenzugs beim EGMR eine Beschwerde möglich ist. Der Vorwurf einer ausufernden Gerichtspraxis im Migrationsbereich entbehrt zudem jeder empirischen Grundlage. In den vergangenen zehn Jahren betrafen weniger als 2% aller Anträge beim EGMR ĂĽberhaupt Migrationsfragen. Davon wurden die allermeisten fĂĽr unzulässig befunden. Nur die wenigsten fĂĽhrten zu einem Urteil des Gerichts und wiederum nur bei einem Teil davon wurde eine Verletzung der EMRK festgestellt. Konkret geschah dies im genannten Zeitraum europaweit 300 Mal – bei insgesamt ĂĽber 436'000 Anträgen an den Gerichtshof. 
  • Widerspruch zur Schweizer Aussenpolitik. Eine Schwächung von EGMR und EMKR stĂĽnde im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz. Denn die Schweiz ist weder eine politische noch eine militärische Grossmacht. Sie beteiligt sich deshalb aktiv an der Pflege des Völkerrechts und setzt sich dafĂĽr ein, dass die Stärke des Rechts und nicht das Recht des Stärkeren gilt. Auch vor diesem Hintergrund wäre es ein verheerendes Signal, wenn sich die Schweiz gegen die internationale Gerichtsbarkeit einsetzt.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Bundesrat zu folgen und die Motion abzulehnen.

Verschärfung der Härtefallpraxis wäre unverhältnismässig und kontraproduktiv

Geschäft: 25.3689
Titel: Mo. Stark. Fehlanreize in der Asylpolitik reduzieren.
Datum und Rat: Nationalrat, 11. März 2026

Darum geht es: Die Motion verlangt, dass die Wartefrist für Härtefallgesuche zur Erlangung einer regulären Aufenthaltsbewilligung von fünf auf zehn Jahre verdoppelt werden soll. Betroffen wären vorläufig aufgenommene Kriegsvertriebene sowie Personen mit Ausweis N oder ohne geregelten Aufenthaltsstatus.

Die Haltung der SFH in KĂĽrze: Die heutige Härtefallregelung ist fĂĽr die Betroffenen ein Ansporn, weil sie ihnen nach fĂĽnf Jahren Aufenthalt und erfolgreicher Integration eine sichere Bleibeperspektive eröffnet. Das wirkt sich nachweislich integrationsfördernd aus, weshalb sie auch im Interesse der Kantone ist. Die HĂĽrden dafĂĽr sind bereits heute hoch: Nebst der Mindestaufenthaltsdauer ist die Voraussetzung eine erfolgreiche Integration. Mit der Verdoppelung der Wartefrist wĂĽrde somit ausgerechnet jenen Menschen, die sich gut integriert haben, arbeiten und Steuern zahlen, ohne Not die Perspektive auf Sicherheit und Stabilität genommen. Die vorberatende Kommission schlägt vor, die Motion abzuändern und die Fristen je nach Aufenthaltskategorie der Betroffenen zu differenzieren. Aus Sicht der SFH sind Fristverlängerungen fĂĽr alle betroffenen Personengruppen unverhältnismässig und kontraproduktiv – im Falle einer GegenĂĽberstellung ist die abgeänderte Version jedoch vorzuziehen.

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung von Fristverlängerungen. Im Falle einer Gegenüberstellung Zustimmung zur abgeänderten Motionsfassung.

Die ausfĂĽhrlichen SFH-Argumente

  • Bereits heute hohe HĂĽrden. Die Motion verlangt, dass die Wartefrist fĂĽr Härtefallgesuche zur Erlangung einer regulären Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) von fĂĽnf auf zehn Jahre verdoppelt werden soll, ohne zu berĂĽcksichtigen, dass die aktuelle Härtefallregelung bereits hohe Anforderungen stellt (Art. 84 Abs. 5 AIG): Nebst der Mindestaufenthaltsdauer von 5 Jahren ist heute eine erfolgreiche Integration der Betroffenen zentral, was anhand diverser Kriterien beurteilt wird, die sich je nach Kanton unterscheiden können – so etwa Kenntnisse einer Landessprache, Sozialhilfeunabhängigkeit, feste Erwerbsarbeit seit gewisser Zeit, keine Straffälligkeit etc. Ein rechtlicher Anspruch der Betroffenen auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nicht. Die Kantone sind heute bei der Härtefall-Bewilligung grundsätzlich zurĂĽckhaltend und erteilen sie nur, wenn die strengen Voraussetzungen erfĂĽllt sind. Angesichts dessen ist kein Handlungsbedarf erkennbar. 
  • Kantone haben ein Interesse an Regularisierung. Die Härtefallregelung hat sich in Kantonen als wirksames Integrationsinstrument bewährt. Sie ist fĂĽr die Betroffenen ein Ansporn, weil sie ihnen eine sichere Bleibeperspektive eröffnet. Das wirkt sich nachweislich integrationsfördernd aus: Die Voraussetzung der Erwerbstätigkeit fĂĽr die Erteilung einer Härtefallbewilligung stellt einen Anreiz fĂĽr eine rasche arbeitsmarktliche Integration dar. Dies belegen die Erwerbsquoten, die nach einem längeren Aufenthalt der Betroffenen in der Schweiz und einer Härtefallregelung deutlich ansteigen. Die Kantone haben denn auch ein starkes Interesse daran, dass vorläufig aufgenommene Kriegsvertriebene sich rasch integrieren und wirtschaftlich selbständig werden. Mit einer Verdoppelung der Wartefrist wird ausgerechnet jenen Menschen, die sich gut integriert haben, arbeiten und Steuern zahlen, ohne Not die Perspektive auf Sicherheit und Stabilität genommen. Die Folge ist ein Schwebezustand ohne Planungssicherheit, der Integrationsfortschritte stoppt und dem Ziel der Integrationsagenda Schweiz widerspricht.
  • Doppelte Wartefrist trifft Kinder am härtesten. Betroffen von der Verdoppelung der Wartefrist sind neben vorläufig Aufgenommenen auch Sans-Papiers und abgewiesene Asylsuchende, die ihrer Ausreisepflicht teilweise gar nicht nachkommen können, etwa weil sie keine heimatlichen Reisepapiere erhalten können. Sie landen dann in RĂĽckkehrzentren im Prekariat der Nothilfe. Das fĂĽhrt nachweislich zu menschlich unhaltbaren Situationen – dies gilt verstärkt und ganz besonders, wenn Kinder betroffen sind, wie eine Analyse der Eidg. Migrationskommission aufzeigt. Die Härtefallbewilligung fĂĽr diese Kinder ist oft die einzige Möglichkeit, aus dieser Situation zu entkommen. Mit der verlangten Verlängerung der Wartefrist wĂĽrden diese Kinder, die nichts fĂĽr ihre Situation können, irreversiblen Schaden nehmen und der Sozialhilfe ein Leben lang zur Last fallen, anstatt sich ein eigenes Leben aufbauen zu können.
  • Unverhältnismässig und kontraproduktiv. Die vorberatende Kommission schlägt vor, die Motion abzuändern und die Fristen je nach Aufenthaltskategorie der Betroffenen zu differenzieren. Aus Sicht der SFH sind Fristverlängerungen fĂĽr alle betroffenen Personengruppen unverhältnismässig und kontraproduktiv – im Falle einer GegenĂĽberstellung ist die abgeänderte Version jedoch vorzuziehen.
  • Die SFH empfiehlt daher, die Motionsvarianten abzulehnen. Im Falle einer GegenĂĽberstellung empfiehlt sie, der abgeänderten Motionsfassung zuzustimmen.

Bezahlkarten im Asylbereich: BĂĽrokratischer Aufwand ohne jeden Nutzen

Geschäft: 24.315
Titel: Kt.Iv. SG. EinfĂĽhrung von Bezahlkarten fĂĽr Personen des Asylbereichs.
Datum und Rat: Nationalrat, 20. März 2026

Darum geht es: Die Standesinitiative aus dem Kanton St. Gallen verlangt, dass der Bund die notwendigen Voraussetzungen schafft, damit die Kantone Asylsuchenden die Sozialhilfe nur noch mit Bezahlkarten statt Bargeld entrichten können.

Die Haltung der SFH in KĂĽrze: Asylsuchende erhalten in der Schweiz Asylsozialhilfe, die 20 bis 70 Prozent unter der regulären Sozialhilfe liegt und kaum zum Ăśberleben reicht. Was den Betroffenen nach der lebensnotwendigen Versorgung noch ĂĽbrig bleibt, ist so geringfĂĽgig, dass das Potenzial zur Zweckentfremdung oder zur Ăśberweisung ins Ausland verschwindend klein ist. Erfahrungen etwa im Kanton ZĂĽrich sowie aktuelle Entwicklungen in Deutschland belegen zudem, dass Bezahlkartensysteme administrativ aufwendig, rechtlich umstritten und wenig wirksam sind. Da Kantone solche Systeme gleichwohl bereits heute einfĂĽhren könnten, besteht auf Bundesebene kein Handlungsbedarf.

Abstimmungsempfehlung: Ablehnung.

Die ausfĂĽhrlichen SFH-Argumente

  • Ungeeignete Massnahme ohne Mehrwert. Asylsuchende erhalten in der Schweiz Asylsozialhilfe, deren Ansätze je nach Kanton oder Gemeinde zwischen 20 bis 70 Prozent unter den Ansätzen der regulären Sozialhilfe liegen. Die Asylsozialhilfe liegt somit deutlich unter dem Existenzminimum und reicht kaum zum Ăśberleben in der Schweiz. Was den Betroffenen nach der lebensnotwendigen Versorgung am Ende noch ĂĽbrig bleibt, ist so geringfĂĽgig, dass das Potenzial zur Zweckentfremdung oder zur Ăśberweisung von Geldern in die Herkunftsländer verschwindend klein ist. Eine Studie zeigt auf, dass 2021 in Deutschland lediglich 7 Prozent der GeflĂĽchteten Geld ins Herkunftsland ĂĽberwiesen haben – vorwiegend erwerbstätige GeflĂĽchtete. Ein Bezahlkartensystem hätte somit kaum Einfluss auf die unterstellte Zweckentfremdung von Sozialhilfegeldern.
  • Ă„hnliche Systeme haben sich nicht bewährt. Der Kanton ZĂĽrich hat bereits Erfahrungen mit einem vergleichbaren Projekt gesammelt: Bis Ende 2011 wurden Gutscheine anstelle von Bargeld an Nothilfebeziehende abgegeben. Das Fazit des ZĂĽrcher Regierungsrates zeigt, dass der dafĂĽr erforderliche Aufwand in keinem Verhältnis zum erzielten Nutzen stand. In Deutschland verzögert sich aktuell die EinfĂĽhrung von Bezahlkarten in vielen Städten und Bundesländern, unter anderem wegen des hohen Verwaltungsaufwandes. Auch die Vereinbarkeit mit dem Grundrecht auf Existenzsicherung ist strittig: So urteilte das Sozialgericht NĂĽrnberg, dass zwingend die individuelle Situation berĂĽcksichtigt werden mĂĽsse, um eine rechtswidrige Einschränkung der Bedarfsdeckung zu vermeiden. Die EinfĂĽhrung von Bezahlkarten ist somit administrativ aufwendig, rechtlich umstritten und wenig wirksam.
  • Kein Handlungsbedarf auf Bundesebene ersichtlich. Sollten einzelne Kantone ein Bezahlkartensystem einfĂĽhren wollen, so ist dazu keine Anpassung der Gesetzgebung auf Bundesebene notwendig, wie der Bundesrat in seinem Bericht «Bezahlkarte fĂĽr Personen des Asylbereichs» aufzeigt.
  • Die SFH empfiehlt daher, dem Ständerat und der Kommission zu folgen und die Standesinitiative abzulehnen.

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