Referenzurteil des BVGer: Wegweisungen nach Afghanistan aus Sicht der SFH weiterhin grundsätzlich unzumutbar

19. August 2026

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat mit seinem Referenzurteil vom 17. August 2026 die Wegweisung eines jungen Afghanen bestätigt. Damit hat es eine bereits im vergangenen Jahr eingeführte Praxisänderung des Staatssekretariats für Migration (SEM) gestützt, wonach die Rückführung von afghanischen Männern wieder zumutbar ist, wenn insgesamt von günstigen Umständen bei ihrer Wiedereingliederung in Afghanistan ausgegangen werden kann. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) bedauert diesen Entscheid und kritisiert die zugrundeliegende Praxisänderung weiterhin scharf.

Wegweisungen nach Afghanistan bleiben grundsätzlich unzumutbar.  

Angesichts des Terrors und der Willkürherrschaft der Taliban-Akteure lässt sich das Risiko von Misshandlungen oder anderen Menschenrechtsverletzungen nicht ausschliessen – auch nicht für junge, gesunde Männer. Wie das Bundesverwaltungsgericht selbst festhält, bleiben Wegweisungen «grundsätzlich unzumutbar» und nur bei besonders günstigen Umständen im Einzelfall vertretbar. Die sozioökonomische und humanitäre Lage sei nach wie vor «besorgniserregend», die Menschenrechtslage insbesondere für Frauen sowie für religiöse und ethnische Minderheiten weiterhin äusserst prekär. Diese Einschätzung der grundsätzlichen Unzumutbarkeit gilt neu für das gesamte afghanische Staatsgebiet und ist nicht mehr, wie zuvor gemäss eines früheren Referenzurteils, auf die Städte Kabul, Mazar-i-Sharif und Herat beschränkt. 

Es sind also potenziell Menschen im ganzen Land erheblichen Gefahren ausgesetzt. Einzelfälle müssen umso sorgfältiger geprüft werden. Kritisch zu sehen ist auch der pauschale Verweis des Urteils auf die paschtunische Zugehörigkeit des Beschwerdeführers: Zwar werden Angehörige dieser – zahlenmässig grössten – Ethnie nicht als Gruppe verfolgt. Daraus lässt sich im Umkehrschluss jedoch nicht ableiten, ein Paschtune sei bei einer Rückkehr automatisch sicher. Die Taliban verfolgen und inhaftieren Personen primär aufgrund zugeschriebener politischer Gegnerschaft, früherer Funktionen oder Tätigkeiten sowie kleinster Verdachtsmomente. Eine ethnische Nähe zu den Taliban bedeutet für die Betroffenen keineswegs, von den lokalen Machthabern als «einer der ihren» betrachtet zu werden und sicher zu sein. 

Aktuell sind Beschwerden von rund 260 Personen gegen eine Wegweisung nach Afghanistan hängig; somit betrifft das Referenzurteil bereits unmittelbar die Zukunft einer Vielzahl von Personen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das BVGer die neue Praxis nicht in allen Fällen bestätigt. Die SFH mahnt angesichts der schwierigen Informations- und Faktenbeurteilung von Afghanistan zur vorsichtigen Einzelfallbeurteilung im Hinblick auf das nun ergangene Referenzurteil. Wenn Informationen über einzelne Regionen fehlen oder lückenhaft sind, so darf dieses keineswegs zulasten der Betroffenen ausgelegt werden. Die tatsächlichen Lebensumstände der Menschen in Afghanistan unter dem Terrorregime der Taliban dürfen nicht verharmlost werden.  

 

Keine Verbesserung der Lage in Afghanistan.  

Die humanitäre, wirtschaftliche oder sicherheitspolitische Lage im Land hat sich nicht erkennbar verbessert – im Gegenteil: Die im Urteil festgestellte «Verbesserung der Sicherheit» bezieht sich primär auf ein von den Taliban mittlerweile etabliertes System der Repression mit drakonischen Strafen. Angesichts der tatsächlichen Umstände ist der Begriff höchst fragwürdig. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt zudem selbst, dass sich die sozioökonomische und humanitäre Lage weiter verschärft hat - durch die Zwangsrückführung von sechs Millionen Afghaninnen und Afghanen aus Iran und Pakistan, eine hohe Zahl Binnenvertriebener und ungünstige klimatische Bedingungen.  

Im Jahr 2026 sind 22 Millionen Afghaninnen und Afghanen auf humanitäre Hilfe angewiesen, mit 4,9 Millionen mangelernährten Frauen und Kindern wurde zudem ein neuer Höchststand erreicht. Dem Wort der Taliban in Bezug auf Rückgewiesene kann kein Glauben geschenkt werden. Frauen und Mädchen wurde bei der Machtübernahme 2021 Bildungs- und Arbeitszugang versprochen. Heute sind sie aus dem öffentlichen Raum verbannt. Ihre Lebensumstände ermöglichen keinerlei Eigenständigkeit und lassen sich nicht anders als unmenschlich bezeichnen. 

 

Quellen:  

- www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/rueckfuehrungen-afghanistan-menschenrechtsverletzungen 

-BVGer, Medienmitteilung «Wegweisung eines jungen Afghanen bestätigt» zum Urteil D-3386/2026 vom 17. August 2026, St. Gallen, 19. August 2026. 

-SEM, Faktenblatt «Wiederaufnahme der Anordnung des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan», 27. März 2025. 

-BVGer, Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017. 

-BVGer, Urteil D-3386/2026 vom 17. August 2026, E. 9.3, 9.4.1 und 9.4.5. 

-SEM, bestätigt gegenüber Keystone-SDA; zit. nach Tages-Anzeiger, August 2026, sowie swissinfo.ch/blue News, «Schweiz schiebt weiteren Afghanen in die Heimat ab», Dezember 2025. 

-SFH-Factsheet Afghanistan, Stand Juli 2025; SFH, «Schweiz soll sich an europäischer Aufnahme von Afghanen beteiligen», fluechtlingshilfe.ch/medienmitteilungen/schweiz-soll-sich-an-europaeischer-aufnahme-von-afghanen-beteiligen. 

-Welthungerhilfe, «Afghanistan: Hunger wächst, Hilfe schrumpft», Medienmitteilung, 5. August 2026; WFP, «Afghanistan Emergency», de.wfp.org/emergencies/afghanistan-emergency, Stand August 2026. 

-SRF, «Wie die Taliban die afghanischen Frauen belogen haben», srf.ch/news/international/fuenf-jahre-taliban-herrschaft-wie-die-taliban-die-afghanischen-frauen-belogen-haben, August 2026. 

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