SFH warnt vor Kürzung der Sozialhilfe für Ukraine-Geflüchtete

15. Oktober 2026

Der Bundesrat will es den Kantonen überlassen, die Höhe der Sozialhilfe für Geflüchtete aus der Ukraine festzulegen, die nach fünf Jahren eine an den Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Damit drohen insgesamt tiefere und je nach Wohnort unterschiedliche Unterstützungsleistungen und eine Benachteiligung der Betroffenen – insbesondere von Frauen und Kindern.

Bern, 15.10.2026

Nach fünf Jahren Aufenthalt haben Personen mit Status S laut Asylgesetz Anspruch auf eine an die Dauer des Schutzstatus S gekoppelte Aufenthaltsbewilligung B und damit auf reguläre Sozialhilfe. Der Bundesrat hat im August eine Anpassung der Asylverordnung 2 in die Vernehmlassung geschickt. Diese soll es den Kantonen ermöglichen, die Höhe der Sozialhilfe für geflüchtete Menschen aus der Ukraine selbst festzulegen und auch tiefere Beträge auszuzahlen.

Die SFH lehnt die vorgeschlagene Verordnungsänderung in ihrer heute eingereichten Stellungnahme ab. Sie hat zwar Verständnis für die durch das «Entlastungspaket 2027» verursachten finanziellen Herausforderungen der Kantone und Gemeinden. Die Lösung darf jedoch nicht zulasten der Geflüchteten gehen. Leidtragend wären bei der vorgeschlagenen Verordnungsänderung insbesondere kriegsvertriebene Frauen und Kinder.

Die SFH setzt sich für eine rechtskonforme, nachhaltige und schweizweit einheitliche Regelung ein. Sie fordert daher, dass Personen mit einer an den Schutzstatus S gekoppelten Aufenthaltsbewilligung wie vorgesehen reguläre Sozialhilfe erhalten – ebenso wie andere Ausländer*innen mit Aufenthaltsbewilligung und die einheimische Bevölkerung. Dies insbesondere aus den folgenden Gründen:

Schweizweiter Flickenteppich

Wenn Kantone und Gemeinden künftig selbst über die Höhe der Sozialhilfe entscheiden können, drohen je nach Wohnort unterschiedliche Leistungen. Dadurch entsteht ein schweizweiter Flickenteppich bei den Unterstützungsleistungen, der dem Grundsatz der Rechtsgleichheit widerspricht. Bereits heute ist die Asylsozialhilfe je nach Kanton sehr unterschiedlich ausgestaltet und liegt zwischen 20 und 70 Prozent unter der regulären Sozialhilfe.

Integration wird erschwert

Die Mehrheit der aus der Ukraine geflüchteten Menschen sind Frauen mit Kindern und Familien. Gerade Kinder und Jugendliche sind auf bedarfsgerechte Unterstützungsleistungen angewiesen, die ihnen eine Perspektive geben und ihre Integration ermöglichen. Doch bereits die regulären Sozialhilfeansätze reichen oft nicht aus, um deren Bedürfnisse angemessen zu decken. Bei der Asylsozialhilfe liegt die Unterstützung in einigen Kantonen unter dem Existenzminimum. Kinder leben dadurch teilweise jahrelang in Armut – mit negativen Folgen für ihre Integration und gesellschaftliche Teilhabe sowie für ihre gesunde Entwicklung.

Rechtslage unklar 

Aus Sicht der SFH wurde nicht ausreichend geklärt, ob die geplante reduzierte Asylsozialhilfe gestützt auf eine Verordnungsanpassung mit den internationalen und bundesrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Sollte ein Gericht entscheiden, dass Schutzbedürftige mit einer an den Status S gekoppelten Aufenthaltsbewilligung bei der Sozialhilfe wie Flüchtlinge behandelt werden müssen oder eine Kürzung aus anderen rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, müsste ihnen möglicherweise rückwirkend die volle Sozialhilfe gewährt werden.

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