Bern, 26.08.2026
Diverse Medien berichten heute, dass das Staatssekretariat für Migration SEM die Einführung eines „vorgelagerten Zuständigkeitsverfahrens“ prüft. Damit sollen bestimmte Personen von einem Asylverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie keinen anerkannten Asylgrund vorbringen. Die SFH lehnt ein solches vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren im Grundsatz ab, denn es würde das international garantierte Grundrecht aushebeln, ein Asylgesuch zu stellen. Dies wäre aus Sicht der SFH ein gefährlicher Paradigmenwechsel, da damit der Zugang zum Asylverfahren erstmalig eingeschränkt würde – mit dem Risiko, dass der Ausschluss vom Asylverfahren künftig unter politischem Druck immer stärker ausgeweitet werden kann. Gleichwohl teilt die SFH das Anliegen, das Asylsystem auf jene Menschen auszurichten, die Schutz suchen. Personen, die das Asylverfahren nur für einen Aufenthalt in der Schweiz nutzen wollen, sollen die Asylstrukturen möglichst schnell verlassen. Dies ist aus Sicht der SFH aber auch möglich mit Anpassungen im bestehenden Asylverfahren.
Zugang zum Asylverfahren gewährleisten
Ein vorgelagertes Zuständigkeitsverfahren birgt die Gefahr, dass damit auch Personen der Zugang zum Asylverfahren verwehrt wird, die Schutz vor Verfolgung brauchen. Insbesondere bei besonders verletzlichen Personen – etwa traumatisierte Menschen oder Kinder – können Asylgründe nicht auf den ersten Blick ersichtlich sein. Die Frage, ob ein Asylgesuch begründet ist und ob die Schweiz dafür zuständig ist, muss auch weiterhin im regulären Asylverfahren geprüft werden.
Es ist zudem fraglich, ob das vorgesehene Zuständigkeitsverfahren mit dem europäischen Asylsystem und insbesondere den Dublin-Regeln vereinbar ist. Diese sehen die Durchführung eines Asylverfahrens vor, wenn ein Land für die Person bzw. ihr Asylgesuch zuständig ist.
Ziel lässt sich im bestehenden Verfahren erreichen
Das angestrebte Ziel eines Zuständigkeitsverfahrens liesse sich aus Sicht der SFH über Anpassungen im bestehenden Asylverfahren erreichen. Die Asylgründe könnten früher im Verfahren geprüft werden, und für die betroffenen Personengruppen könnte zum Beispiel das Recht auf Unterbringung im Bundesasylzentrum nach dem Entscheid verkürzt werden. Da es eine Alternative gibt, wäre die Einführung eines Zuständigkeitsverfahrens als Abkehr vom geltenden Recht nicht nur gefährlich, sondern auch unnötig. Die Schweiz darf nicht als einziges Land Europas den Zugang zum Asylverfahren so beschneiden.

Eliane Engeler
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