SFH kritisiert die Einschränkung der Wohnsitzwahl

03. August 2026

Mit einem neuen Grundsatzurteil schränkt das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) die Wahl des Wohnkantons für anerkannte Flüchtlinge ein. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) kritisiert diese weitreichende Änderung der Rechtsprechung, die auf einer äusserst restriktiven Auslegung der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 beruht. Der Entscheid erschwert die Integration von Geflüchteten unnötig.

Bern, 03.08.2026 

Letzte Woche veröffentlichte das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) ein Grundsatzurteil, das die Wohnsitzwahl für anerkannte Flüchtlinge einschränkt und somit einen grundlebenden Kurswechsel in der Rechtsprechung einleitet. Das Urteil vom 2. Juli 2026 erschwert sowohl die Wahl des Kantons, dem anerkannte Flüchtlinge zugewiesen werden als auch den späteren Kantonswechsel. Die SFH kritisiert diese Verschärfung: 

Recht auf freie Wahl des Wohnorts 

Das BVGer verweigert anerkannten Flüchtlingen das Recht, die Wahl ihres zugewiesenen Kantons zu beeinflussen. Damit verstösst es gegen Artikel 26 der Genfer Flüchtlingskonvention. Für die SFH ist die Argumentation des Gerichts nicht überzeugend, dass Besonderheiten des Asylverfahrens – beispielsweise, dass Personen im erweiterten Verfahren bereits vorher dem Kanton zugewiesen werden – dieses Recht einschränken.  

Recht auf Wechsel des Wohnkantons   

Für anerkannte Flüchtlinge dürfen laut der Genfer Flüchtlingskonvention keine strengeren Voraussetzungen gelten als für Ausländerinnen und Ausländer in einer vergleichbaren Situation. Die SFH vertritt die Auffassung, dass sich damit das Recht anerkannter Flüchtlinge auf einen Kantonswechsel wie bisher an den Bestimmungen für Personen mit einer Niederlassungsbewilligung C orientieren muss. In diesem Sinne positionierte sich auch das UNHCR in einer Stellungnahme zum Recht auf Freizügigkeit von anerkannten Flüchtlingen.

Das BVGer stellt anerkannte Flüchtlinge hingegen Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung B gleich. Für diese muss ein Kantonswechsel bewilligt werden und es gelten strengere Voraussetzungen, insbesondere die Verpflichtung, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Für die SFH ist dies nicht nachvollziehbar.   

Integration unnötig erschwert 

Das Urteil schränkt die Nähe zur Verwandtschaft und zum sozialen Umfeld sowie den Zugang zu Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten ein. Das ist kontraproduktiv: Eine erfolgreiche Integration liegt im Interesse der Betroffenen ebenso wie von Bund, Kantonen und der Gesellschaft. 

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