Die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer), dass Personen, die illegal aus Eritrea ausgereist sind, bei einer Rückkehr nicht mehr gefährdet sind, ist völlig unverständlich. Umso mehr als das BVGer in seinen Ausführungen zur Ländersituation selbst aufzeigt, wie katastrophal die Situation in menschenrechtlicher Hinsicht in Eritrea nach wie vor ist. Es bestehen keine Garantien, dass illegal Ausgereiste sicher in ihr Land zurückkehren können. Die eritreische Regierung handelt willkürlich und nicht rechtsstaatlich. Aus Sicht der SFH zieht das Gericht aus den vorliegenden Informationen die falschen Schlüsse. Das Urteil, dass eine illegale Ausreise keinen zureichenden Asylgrund darstellt, ist daher als fahrlässig zu taxieren. Für die Betroffenen ist es fatal, dass dieses Urteil (wie Urteile im Asylbereich im Allgemeinen) nicht ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Das BVGer kommt hier seinem Auftrag als unabhängige Kontrollinstanz nicht mehr genügend nach.
Desertion / Wehrdienstverweigerung müssen als Asylgründe erhalten bleiben:
Das Urteil äussert sich nur zur illegalen Ausreise aber nicht zur Desertion und Wehrdienstverweigerung. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, diese Gründe in der Rechtsprechung weiterhin als zureichend zu respektieren und nicht durch weitere fahrlässige Urteile Menschenleben zu gefährden.
Vorläufige Aufnahme für Eritreer Aufnahme als Mindeststandard:
Mit der Verschärfung der Asylpraxis des Staatssekretariats für Migration haben die Fälle von Eritreern, die einen Wegweisungsentscheid erhalten haben und in der Nothilfe landen, zugenommen. Die SFH fordert das Bundesverwaltungsgericht dazu auf, die hängigen Beschwerden sorgfältig zu beurteilen. Eritreer mit abschlägigem Asylgesuch müssen aus Sicht der SFH in der Schweiz mindestens eine vorläufige Aufnahme erhalten. Die Wegweisungspraxis bei Eritreern gilt es aufgrund der Behördenwillkür in Eritrea zu entschärfen.
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