Kind sein dürfen, auch nach der Flucht. Alle Kinder haben die gleichen Rechte.

Geflüchtete Kinder sind besonders schutzbedürftig. Sie erlebten oft belastende Situationen vor und während der Flucht und stehen in der Schweiz vor einer ungewissen Zukunft. Gemäss Kinderrechtskonvention besitzt jede Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gewisse unveräusserliche Rechte. Hierzu gehören der Zugang zu Bildung, der Anspruch auf Ruhe und Freizeit oder das Recht, sich spielerisch betätigen zu können. Kinder sind ausserdem ihrem Alter entsprechend zu informieren und in Entscheidungen miteinzubeziehen. Das Kindeswohl muss dabei stets an oberster Stelle stehen. Diese Rechte gelten selbstredend auch für Kinder mit Fluchthintergrund. Das Schweizer Asylrecht sieht deshalb spezifische Massnahmen für ihre Betreuung und Unterstützung vor. Für Kinder, welche ohne Eltern oder Begleitpersonen in die Schweiz einreisen, wird dabei von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) gesprochen. Unbegleitete Kinder werden während des Asylverfahrens in der Regel getrennt von Erwachsenen und nach Geschlecht aufgeteilt untergebracht. Sie haben Anspruch auf eine Vertrauensperson, welche sie begleitet, unterstützt und vertritt. Asylgesuche von unbegleiteten Kindern müssen ausserdem prioritär behandelt werden.

Gerade in Zeiten hoher Asylgesuchszahlen können die Rechte von Kindern allerdings nicht immer vollständig eingehalten werden. Insbesondere ältere und als selbständig wahrgenommene unbegleitete Kinder werden mitunter weniger betreut, teilweise an entlegenen Orten und nicht immer getrennt von Erwachsenen untergebracht. Es fehlt oft an Personal und sozialpädagogischen Fachkräften. Dies sollte nicht sein. Eine unbeschwerte Kindheit ist entscheidend für die Entwicklung eines Menschen. Die Schweiz hat alles Mögliche dafür zu tun, Kindern im Asylwesen einen optimalen Start in unserem Land zu ermöglichen und sie entsprechend zu begleiten und zu unterstützen.

Aktuelle Zahlen

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