Opfer von Menschenhandel

Menschenhandel ist eine Form der modernen Sklaverei. Menschen werden unter Zwang als Prostituierte, Arbeitskräfte oder Bettler*innen ausgebeutet. Opfer von Menschenhandel sind deshalb besonders verletzlich. Im Asylverfahren werden sie jedoch nicht immer als solche identifiziert und ihr besonderer Schutzbedarf wird nicht berücksichtigt. Wir setzen uns dafür ein, dass Betroffene im Asylverfahren eindeutig identifiziert und ihre spezifischen Bedürfnisse bei der Unterbringung beachtet werden.

Besonderer Schutzbedarf

Von Menschenhandel wird gesprochen, wenn eine Person durch Gewalt, Täuschung, Drohung oder Nötigung angeworben, vermittelt und ausgebeutet wird. Die Ausbeutung ist dabei das zentrale Motiv und umfasst verschiedene Formen: sexueller Art, Zwangsarbeit, Bettelei, Leibeigenschaft, Organentnahme oder -handel. Die Täterinnen und Täter ziehen einen finanziellen Nutzen aus der Ausbeutung. Betroffene haben psychische und physische Gewalt erfahren und benötigen deshalb besonderen Schutz. 

Die Expertengruppe des Europarates gegen Menschenhandel GRETA stattet der Schweiz regelmässig einen Besuch ab, um die Umsetzung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels kritisch zu beleuchten. Im zweiten Bericht werden Verbesserungen festgestellt, jedoch wird auch darauf hingewiesen, dass weiterer Verbesserungsbedarf besteht. Das UNO-Flüchtlingshochkommissariat (UNHCR) hat Richtlinien für die Rechtsauslegung von Asylgesuchen von Personen, die Opfer von Menschenhandel wurden, erstellt. Diese werden jedoch in der Schweizer Asylpraxis nicht immer befolgt.

Unterbringung und Betreuung

In der Schweiz werden Asylsuchende während des Asylverfahrens in Kollektivunterkünften untergebracht. In diesen Unterkünften leben Frauen, Männer und Familien auf engstem Raum zusammen. Kollektivunterkünfte bieten den Opfern von Menschenhandel nicht genügend Sicherheit und Rückzugsmöglichkeiten. Neben den Rückzugsmöglichkeiten ist auch das Verständnis des Betreuungspersonals für die Auswirkungen von Traumata wichtig, die Opfer von Menschenhandel erlitten haben. Die Opfer müssen sich von ihren schmerzhaften Erfahrungen erholen können. Das Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten sieht ein Recht der Opfer auf Unterstützung vor. Diese Unterstützung kann unter anderem in Form einer Genugtuung, einer Entschädigung, Soforthilfe oder längerfristigen Hilfe erfolgen.

Diese Unterstützung wäre überaus wertvoll für Opfer von Menschenhandel. Sie können sie allerdings nicht in Anspruch nehmen, da das zuvor erwähnte Gesetz nur für Personen gilt, die in der Schweiz Opfer von Menschenhandel wurden. Wurden Betroffene im Ausland ausgebeutet, was bei Asylsuchenden oftmals der Fall ist, haben sie keinen oder nur einen eingeschränkten Zugang zu den Leistungen der Opferhilfe.

Medizinische Versorgung und Gesundheit

Bei der Ankunft in Kollektivunterkünften wird eine medizinische Erstkonsultation durchgeführt. Dabei haben auch Asylsuchende, die Opfer von Menschenhandel wurden, grundsätzlich jederzeit Zugang zur Krankenstation der Unterkunft. Hierbei wirken die Gesundheitsfachpersonen in den Zentren als Filter für den Zugang zu psychiatrischer und physischer Versorgung. Gerade um angemessene Unterstützung für Personen mit besonderem Schutzbedarf gewährleisten zu können, benötigen Fachpersonen genügend zeitliche, personelle und fachliche Ressourcen.

Asylverfahren

Opfer von Menschenhandel sind häufig stark traumatisiert, sehen sich selbst oft nicht als Opfer oder haben Angst vor Repressalien ihrer Peinigerinnen oder Peiniger. Es fällt ihnen daher schwer, offen über ihre Situation zu reden und diese während der Anhörungen im Asylverfahren glaubhaft darzulegen. Manchmal geben sie erfundene und stereotype Geschichten der Kriminellen, die sie ausbeuten, weiter, damit sie im Land bleiben können. Oft werden Opfer von Menschenhandel deshalb nicht als solche identifiziert. Können Opfer von Menschenhandel zudem die Gründe, die sie zur Flucht bewegt haben, nicht glaubwürdig vorbringen, wird ihr Asylgesuch abgelehnt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die im Asylverfahren tätigen Mitarbeitenden des Staatssekretariats für Migration (SEM) und dessen Leistungserbringende zum Menschenhandel sensibilisiert und geschult sind.

Aber selbst wenn die Asylsuchenden glaubhaft darlegen können, Opfer von Menschenhandel geworden zu sein, erhalten sie oftmals kein Asyl. Sie werden von den Schweizer Behörden nicht als «soziale Gruppe» eingeschätzt, die aufgrund ihrer gemeinsamen Merkmale wie Alter, Geschlecht, ihrem sozialen oder wirtschaftlichen Hintergrund verfolgt ist. Diese Opfer von Menschenhandel würden damit nicht unter die Kriterien der Genfer Flüchtlingskonvention fallen. Diese Praxis widerspricht den UNHCR-Richtlinien zur Beurteilung von Asylgesuchen von Opfern von Menschenhandel.

Die Schweiz ist verpflichtet, Opfer von Menschenhandel, die sich als Asylsuchende im Dublin-Verfahren befinden, zu identifizieren und geeignete Massnahmen für den Schutz dieser Personen einzuleiten. Dies senkt beispielsweise das Risiko eines wiederholten Menschenhandels und möglicher Vergeltungsmassnahmen. Bei Dublin-Überstellungen ist die Schweiz verpflichtet, vor einer Überstellung im Einzelfall zu prüfen, ob die betroffene Person im Dublin-Staat Zugang zu ausreichenden Massnahmen zum Schutz und zur Betreuung von Opfern von Menschenhandel hat (Art. 16 ÜBM). Die Schweiz prüft vielfach ungenügend, ob Opfer von Menschenhandel im zuständigen Dublin-Staat Zugang zu hinreichenden Schutz- und Betreuungsmassnahmen haben.

Dafür setzen wir uns ein

  • Angemessene Unterbringung: Opfer von Menschenhandel benötigen Sicherheit und Rückzugsorte, die Kollektivunterkünfte nicht bieten können. Es muss sichergestellt sein, dass Opfer von Menschenhandel eine Unterbringung erhalten, in der ihre besonderen Bedürfnisse sichergestellt sind. Konkret bedeutet dies Zimmer für ein bis zwei Personen, ausgebildetes Personal und ein 24-Stunden-Zugang zu medizinischer und psychologischer Behandlung.
  • Sensibilisierung und Weiterbildung: Opfer von Menschenhandel fällt es oft schwer, über ihre Situation zu berichten. Die Identifizierung potenzieller Opfer muss deshalb weiter verbessert werden. Die Sensibilisierung und Weiterbildung aller im Asylverfahren tätigen Mitarbeitenden des SEM und dessen Leistungserbringenden, die Kontakt zu potenziellen Opfern haben, ist von enormer Wichtigkeit, um angemessen auf verbale und nonverbale Indikatoren reagieren zu können. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten müssen regelmässig auf den neusten Stand gebracht werden.
  • Genaue Prüfung der Schutz- und Betreuungsmassnahmen: Die Schweiz prüft vielfach ungenügend, ob Opfer von Menschenhandel im zuständigen Dublin-Staat Zugang zu ausreichenden Schutz- und Betreuungsmassnahmen haben. Die Schweiz sollte die Prüfung gemäss ihren Pflichten durchführen. Sind Schutz- und Betreuungsmassnahmen nicht gewährleistet, sollte die Schweiz selbst auf das Asylgesuch eintreten, um einer weiteren potenziellen Gefährdung und Ausbeutung der Opfer vorzubeugen.
  • Menschenhandel als Asylgrund: Bei der Beurteilung von Asylgesuchen wird in der Schweizer Asylpraxis Menschenhandel oftmals nicht als relevant für das Asylgesuch eingeschätzt, da die Opfer nicht als soziale Gruppe betrachtet werden. Die Schweiz sollte sich dabei jedoch an den entsprechenden UNHCR-Richtlinien orientieren, die klar definieren, dass Opfer von Menschenhandel als eine soziale Gruppe anzusehen sind und unter den Flüchtlingsbegriff der Genfer Flüchtlingskonvention fallen.

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