Menschen auf der Flucht

Humanitäres Visum: wichtiges Urteil des BVGer

11. September 2023

Das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) hat den Mitgliedern einer afghanischen Familie mit ausgeprägtem Risikoprofil ein Visum aus humanitären Gründen erteilt. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) begrüsst das Urteil, erkennt in diesem aber erst den Anfang einer notwendigen grosszügigeren Praxis des SEM und des BVGer bezüglich humanitärer Visa.

Hintergrund des Urteils vom 24. August 2023 , das am 8. September publiziert wurde, bildet die Flucht eines ehemaligen afghanischen Staatsanwalts mit seinen Familienangehörigen nach Pakistan. Diese beantragten dort im Februar 2022 bei der Schweizerischen Botschaft die Ausstellung von humanitären Visa. Das zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) wies die Gesuche im Juli 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhoben die Betroffenen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer).

Das BVGer hat den Mitgliedern der afghanischen Familie nun ein Visum aus humanitären Gründen erteilt. In seiner Begründung geht das BVGer davon aus, dass der Mann als ehemaliger Staatsanwalt, der mit internationalen Organisationen zusammenarbeitete und nach eigenen Angaben auch Fälle von terroristischen Aktionen der Taliban aufzuklären hatte, in Afghanistan einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt ist. Dies gilt gemäss BVGer auch für seine Familienangehörigen. Für die Betroffenen besteht laut BVGer zudem die konkrete Gefahr einer zwangsweisen Ausschaffung von Pakistan nach Afghanistan. Es ist deshalb, so das BVGer weiter, davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

Dem Urteil soll eine grosszügigere Praxis folgen

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) begrüsst das Urteil. Für sie sollte dieses aber erst den Anfang einer notwendigen grosszügigeren Praxis des SEM und des BVGer bezüglich humanitärer Visa bilden. Gemäss Erfahrungen der SFH ist die diesbezügliche Praxis des SEM immer noch sehr restriktiv. Die SFH setzt sich insbesondere dafür ein, dass die entsprechenden Verfahren schneller abgewickelt werden, und zwar sowohl vom SEM als auch das Beschwerdeverfahren durch das BVGer. Im vorliegenden Fall hat es vom Einreichen des Gesuchs für ein humanitäres Visum bis zur Gutheissung der Beschwerde eineinhalb Jahre gedauert.

Im konkreten Fall ist insbesondere die Feststellung interessant, dass afghanische Staatsangehörige auch im Nachbarstaat Pakistan durch eine Verfolgung der Taliban gefährdet sein können. Diese Erkenntnis steht im Gegensatz zur bisherigen Praxis, bei der die Schweizer Botschaft normalerweise davon ausgeht, dass Personen aus Afghanistan, die sich in Pakistan aufhalten, bereits in einem als sicher geltenden Drittstaat verweilen. Hinzu kommt, dass Personen, die in Nachbarländern wie Pakistan ein humanitäres Visum beantragen, aufgrund der hohen Hürden und des fehlenden bzw. erschwerten Zugangs zu Rechtsvertretungen nur selten den Entscheid des SEM anfechten.

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