Regelung Unterbringungsverhältnis

Braucht es für die Unterbringung das Einverständnis unserer Verwaltung/Vermietung?

Wird für die Unterbringung durch die zuständige Behörde eine anteilige Miete/Untermiete oder eine Entschädigung bezahlt, handelt es sich um ein Untermietverhältnis und es muss in jedem Fall die Zustimmung der Verwaltung/Vermietung eingeholt werden.

Bei einer kostenlosen Unterbringung ist das Einverständnis der Verwaltung/Vermietung gemäss Mietrecht nicht zwingend, es wird aber dringend empfohlen, das Einverständnis einzuholen. Spricht sich die Vermietung/Verwaltung explizit gegen eine Unterbringung Geflüchteter in Ihrer Wohnung aus, ist eine Platzierung nicht sinnvoll. 

Wird für die Unterbringung eine Miete bezahlt? Wie viel und wer bezahlt sie?

Die Kantone erhalten vom Bund eine Abgeltung für die Unterbringung und Betreuung der Schutzsuchenden. Die Gastfamilien können somit für die Unterbringung von Geflüchteten entschädigt werden. Der Umfang der Entschädigung ist in jedem Kanton unterschiedlich. Wenn Sie dazu mehr wissen wollen, fragen Sie beim Sozialdienst Ihrer Gemeinde oder Ihres Wohnkantons nach.

Kann ich das Unterbringungsverhältnis jederzeit wieder auflösen?

Grundsätzlich setzen wir für die Vermittlung eine Aufenthaltsdauer von mindestens drei Monaten voraus. So kann den geflüchteten Personen nach Ihrer Ankunft ein stabiles Zuhause angeboten werden. Sollte es wider Erwarten zu unlösbaren Konflikten kommen, muss frühzeitig mit der mitgeteilten Ansprechperson für die Begleitung der Gastfamilien Kontakt aufgenommen werden, um eine mögliche Anschlusslösung zu suchen. Gemäss Vereinbarung muss eine Auflösung des Mietverhältnisses mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt werden. Für weiterführende Informationen zur Organisation einer Anschlusslösung, konsultieren Sie unser Merkblatt.

Welche Bedürfnisse sollten bei der Unterbringung berücksichtigt werden?

  • Ein stabiles Umfeld: stellen Sie sich darauf ein, die Geflüchteten mindestens für drei Monate aufzunehmen.
  • Privatsphäre: Idealerweise bieten Sie ein abschliessbares oder zumindest abgegrenztes Zimmer an.
  • Sanitäreinrichtungen: Zugang zu Badezimmer und Küche/Kochgelegenheit sind wichtig.
  • Offenheit: Es ist ideal, wenn Sie als Gastgeber*in auch etwas Zeit einplanen, um den Geflüchteten im Alltag zu helfen und sie zu unterstützen.
     

Unsere Wohnung/Zimmer ist jetzt doch nicht mehr frei. Was muss ich tun?

Sie können sich mit Ihren genauen Adressdaten bei uns melden, damit wir Ihr Wohnraumangebot aus der Datenbank löschen.