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Desertion und Dienstverweigerung

Seit Oktober 2007 beschäftigt sich das EJPD mit dem Entwurf einer neuerlichen Teilrevision des Asylgesetzes. Ziel der beabsichtigten Gesetzesänderung ist unter anderem, die Zahl von Asylgesuchen eritreischer Staatsangehöriger zu vermindern.

Ausgehend von der vermeintlichen Korrelation zwischen einem Urteil der ARK vom Dezember 2005, in dem einem eritreischen Deserteur die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, und der gestiegenen Zahl eritreischer Asylsuchender, soll Desertion und Dienstverweigerung künftig als Asylgrund ausgeschlossen werden.  

Über die inhaltliche Ausrichtung der Revision kann gegenwärtig nur gemutmasst werden, es sind aber drei Varianten denkbar: (1) die Ergänzung von Art. 3 AsylG um einen Absatz, wonach Personen, die wegen drohender Bestrafung von Desertion oder Dienstverweigerung ihren Heimatstaat verlassen, nicht Flüchtlinge sind; (2) die Ergänzung von Art. 3 AsylG um einen Absatz, wonach Deserteure und Dienstverweigerer selbst bei flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung nicht Flüchtlinge sind sowie (3) die Statuierung von Desertion und Dienstverweigerung als Asylausschlussgrund.

Der Beitrag im ASYL 3/08 untersucht die Vereinbarkeit dieser drei Varianten mit den flüchtlingsrechtlichen und rechtsstaatlichen Rahmenbedingungen und kommt zum Schluss, dass einzig die erste Variante, die nichts anderes als den Status Quo umschreibt, diesen Rahmenbedingungen entspricht.

Artikel im ASYL 3/08 (pdf)
 
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