Familienzusammenführung
Die Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH bietet Unterstützung bei der Familienzusammenführung.
Die Familie geniesst im Asylrecht, gestützt auf die allgemeinen Menschenrechte, einen besonderen Schutz. Allerdings hängt es vom ausländerrechtlichen Status ab, ob und wann ein Familiennachzug in die Schweiz möglich ist. Flüchtlinge im laufenden Asylverfahren haben kein Anrecht auf Familiennachzug. Wird kein Asyl, sondern nur die vorläufige Aufnahme gewährt, kann frühestens nach drei Jahren ein Gesuch gestellt werden.
Recht auf Nachzug für anerkannte Flüchtlinge
Anerkannte Flüchtlinge haben ein Recht auf Nachzug der Familie. Wenn die finanziellen Mittel fehlen, ermöglicht die SFH mit zinslosen Darlehen die Durchführung der Zusammenführung. In besonders prekären Situationen, wo die Zusammenführung rasch erfolgen sollte, kann das Bundesamt für Migration (BFM) nach Berücksichtigung strenger Kriterien Kostengutsprache leisten. Damit werden die betroffenen Flüchtlinge von langfristigen Rückzahlungs-Pflichten befreit. Es ist ratsam, gleichzeitig ein Gesuch bei der SFH und beim BFM zu stellen.













