Wegweisungshindernisse
Wird das Asylgesuch abgelehnt, muss dies nicht automatisch eine Wegweisung bedeuten. Bei der Prüfung des Asylgesuchs entscheiden die Behörden immer separat über die Frage der Asylgewährung und der Wegweisung.
Folgende Wegweisungshindernisse können einer Rückkehr entgegenstehen:
Unzulässigkeit der Wegweisung
Die Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz der Rückkehr entgegenstehen. Solche Verpflichtungen ergeben sich aus der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention oder der Folterkonvention. Wenn einem Menschen Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen, dann ist seine Wegweisung unzulässig.
Unzumutbarkeit der Wegweisung
Wenn eine asylsuchende Person in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage in ihrem Heimatstaat konkret gefährdet ist, dann ist die Wegweisung unzumutbar. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine notwendige medizinische Behandlung in der Heimat nicht erhältlich ist.
Unmöglichkeit der Wegweisung
Die Wegweisung ist nicht möglich, wenn «technische» Umstände die Rückkehr verhindern. Dies kann der Fall sein, wenn keine Transportmöglichkeiten ins Herkunftsland zur Verfügung stehen, wenn der Heimatstaat der betroffenen Person keine Reisepapiere ausstellt oder sie nicht einreisen lässt. Könnte die asylsuchende Person freiwillig ausreisen und verweigert dies jedoch, dann liegt keine Unmöglichkeit der Wegweisung vor, selbst wenn es der Schweiz nicht gelingt, die abgewiesene Person zwangsweise auszuschaffen.
Vorläufige Aufnahme
Besteht ein Wegweisungshindernis, dann wird die vorläufige Aufnahme als Ausländerin oder Ausländer angeordnet und eine F-Bewilligung erteilt. 44 Prozent der Asylsuchenden, die im Jahr 2008 ein Asylgesuch stellten, wurden vorläufig aufgenommen, weil ihre Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder unzumutbar war. Es erhalten in der Schweiz mehr Asylsuchende Schutz durch eine vorläufige Aufnahme als durch Asylgewährung.
Das Bundesamt für Migration (BFM) überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind und hebt diese allenfalls auf. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich die Situation in einem Bürgerkriegsland erheblich verbessert hat.
Sind oben genannte Bedingungen nicht erfüllt und wird das Asylgesuch definitiv abgelehnt, müssen Asylsuchende aus der Schweiz ausreisen. Das BFM setzt den Asylsuchenden eine Ausreisefrist an, bis zu der sie die Schweiz verlassen müssen. Wird diese Frist nicht eingehalten, ist es die Aufgabe der kantonalen Polizei, die Wegweisung zu vollziehen, das heisst, eine Ausschaffung in den Heimatstaat durchzuführen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Zwangsmittel (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft) angeordnet werden. Die Haftdauer darf insgesamt maximal 24 Monate betragen.














