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Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer

Ausweispapier

Jede vorläufig aufgenommene Person erhält eine entsprechende Bescheinigung (Ausweis F). Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine Bestätigung für die Tatsache, dass die betroffene Person in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.

Aufenthaltsort

Der vorläufig Aufgenommene bleibt dem Kanton zugewiesen, in dem er als Asylsuchender wohnte. Er darf den Wohnort innerhalb des Kantons frei wählen.

Die Zuweisung des vorläufig Aufgenommenen an einen bestimmten Kanton kann nur in Frage gestellt werden, wenn diese Zuweisung die Einheit der Familie verletzt. Eine Änderung der Kantonszuteilung ist nur auf Gesuch hin möglich, wenn die beiden betroffenen Kantone zustimmen und wenn ein solcher Wechsel begründet ist durch die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Familie oder durch eine schwere Bedrohung, die auf dem vorläufig Aufgenommenen oder anderen Personen lastet.

Erwerbstätigkeit

Der vorläufig Aufgenommene kann seitens der kantonalen Behörden eine Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erhalten, dies unabhängig von der Arbeitsmarktsituation und der Wirtschaftslage. Es muss zudem seitens des Arbeitgebers ein Gesuch gestellt werden, und die ortsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen des Berufs und der Branche müssen eingehalten werden. Unter den gleichen Bedingungen kann dem vorläufig Aufgenommenen ein Stellenwechsel bewilligt werden.

Zusätzlich zu den anderen Steuern hat der vorläufig Aufgenommene, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine Sondersteuer in der Höhe von 10 % des Einkommens zu entrichten. Diese Erhebung endet nach zehn Jahren oder ab dem Zeitpunkt, in dem ein Betrag von 15'000 Franken erreicht ist, oder wenn der vorläufig Aufgenommene eine Aufenthaltsbewilligung erhält oder als Flüchtling anerkannt wird oder auch wenn er seit drei Jahren den Status eines vorläufig Aufgenommenen innehat, spätestens aber sieben Jahre nach seiner Ankunft in der Schweiz.

Fürsorge und Krankenkasse

Wenn der vorläufig Aufgenommene nicht selbst für die eigenen Bedürfnisse aufkommen kann, hat er Anspruch auf Sozialhilfeleistungen, ausser ein Dritter wäre gehalten, für seinen Unterhalt zu sorgen.

Jeder vorläufig Aufgenommene muss gegen Krankheit versichert sein.

Familienzusammenführung

Der Ehegatte und die ledigen Kinder unter 18 Jahren eines vorläufig Aufgenommenen erhalten den gleichen Status in der Schweiz, frühestens jedoch drei Jahre nach Gewährung der vorläufigen Aufnahme und unter der Voraussetzung, dass sie im gleichen Haushalt leben, über eine geeignete Wohnung verfügen und die Familie nicht von der Sozialhilfe abhängig ist. Das Gesuch muss an die für Migrationsfragen zuständige kantonale Behörde gerichtet werden, und zwar innerhalb der acht auf die Gewährung der vorläufigen Aufnahme folgenden Jahre bzw. innert vier Jahren, wenn es Kinder im Alter von über zwölf Jahren betrifft.

Integrationsmassnahmen

Der vorläufig Aufgenommene kann Nutzen ziehen aus den durch den Bund subventionierten Integrationsmassnahmen.

Reisen ins Ausland

Vorläufig aufgenommenen Ausländern droht die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme, wenn sie in ihr Heimatland zurückkehren. Für Reisen in Drittländer erhalten sie auf Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz. Achtung: Dabei handelt es sich nur um ein Rückreisevisum. Ob für das jeweilige Land, in das die Person reisen möchte, ein Visum notwendig ist, hängt vom Recht des betreffenden Staates ab und muss auf dessen Botschaft abgeklärt werden. Wenn die Gesuchsteller nachweisen können, dass sie keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erlangen können, erhalten sie zusätzlich einen Identitätsausweis. Weitere Informationen auf der Website des Bundesamtes für Migration (BFM).

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Informationsblätter für Flüchtlinge.

Wichtige Informationen zum Asylverfahren, unter anderem auch ein Beschwerde-Formular, sind in der Rubrik «Hilfe» zu finden.

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